TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 98/02/0201

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §99 Abs3 idF 1990/458;
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Mag. Daniela Witt-Döring, Rechtsanwälte in Wien I, Nibelungengasse 1/3/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. April 1998, Zl. Senat-MD-97-538, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang (sohin soweit die Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen und diesbezüglich Kosten des Berufungsverfahrens von S 50,-- vorgeschrieben wurden) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M. vom 30. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei 1. am 24. März 1997 gegen 17.02 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug auf der Autobahn A-1 in einem näher umschriebenen Bereich schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren und habe 2. bei dieser Fahrt nur das Begrenzungslicht verwendet, obwohl dieses nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge verwendet werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Punkt 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 134 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Hinsichtlich der zu Punkt 2. angeführten Verwaltungsübertretung sei daher gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu verhängen gewesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich insoweit gegen den angefochtenen Bescheid, als mit ihm Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass gemäß § 99 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 das Begrenzungslicht ohne Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltes Licht nur bei ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet werden dürfe. Demgegenüber lauten die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 99 Kraftfahrgesetz 1967 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, wie folgt:

"(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß § 17 Abs. 1 lit. b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein." . . . . . . . . . . . . .

"(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.

     (4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und

auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind,

darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit

Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von

Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden.". . . . .

     Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 Straßenverkehrsordnung 1960 ist unter

Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen

"Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 17b) und gemäß

Z 16 dieses Absatzes unter Freilandstraße eine Straße außerhalb von

Ortsgebieten zu verstehen.

     Gemäß § 53 Abs. 1 Z 17a Straßenverkehrsordnung 1960 gibt das

Zeichen "ORTSTAFEL" den Namen eines Ortes an und ist jeweils am

Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann

verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke

leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer

Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. . . .

Daraus folgt zunächst, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides schon deswegen von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen ist, weil eine Bestimmung im § 99 Abs. 3 KFG, derzufolge das Begrenzungslicht ohne Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltes Licht nur bei ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet werden dürfe, seit der 13. KFG-Novelle, daher auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehörte.

Weiters ist im Beschwerdefall unbestritten, dass es sich beim Tatort um eine Autobahn (A-1) gehandelt hat. Da zufolge § 53 Abs. 1 Z 17a Straßenverkehrsordnung 1960 auf Autobahnen das Hinweiszeichen "Ortstafel" - ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße - nicht angebracht werden darf, kann davon, dass der Tatort in einem als Ortsgebiet anzusehendem Bereich gelegen gewesen wäre, nicht die Rede sein. Daraus folgt, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967, der die Verwendung der Fahrzeugbeleuchtung ausschließlich im Ortsgebiet regelt, nicht in Frage kam.

Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, musste der Bescheid im angefochtenen Umfang (einschließlich der diesbezüglichen Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020201.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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