Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W114 2179432-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.09.2017, AZ II/4/17-7513794010, betreffend Investitionen gemäß Weinmarktordnung:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.016, AZ II/4/17-2285310010, wurde einem Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , BNr.
XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) entsprechend eine Investitionsbeihilfe in der Höhe von EUR XXXX gewährt.
2. Auf Grund einer am 10.05.2017 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der AMA vom 28.09.2017, AZ II/4/17-7513794010, der Bescheid der AMA vom 28.04.016, AZ II/4/17-2285310010, insoweit abgeändert als nur mehr eine Investitionsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und der Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte der AMA am 02.10.2017 per E-Mail ein Schreiben mit dem Betreff "978477", welches von der AMA als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 28.09.2017, AZ II/4/17-7513794010, qualifiziert wurde.
4. Die AMA legte am 13.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese E-Mail und weitere Unterlagen betreffend die Gewährung einer Investitionsbeihilfe an den Beschwerdeführer vor.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2018, GZ W114 2179432-1/2Z, wurde die E-Mail des BF mit der Aufforderung, dazu bis spätestens Montag, den 28.05.2018 im BVwG einlangend Stellung zu nehmen, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde handle und bejahendenfalls diese Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern, übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert in einem Schreiben unter Bezugnahme auf das beim Bundeverwaltungsgericht zu W114 2179432-1 geführte Beschwerdeverfahren Folgendes darlegen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
In diesem Schreiben wurde der BF hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden würde, wenn sich der Beschwerdeführer innerhalb einer ihm gewährten Frist verschweigen oder dem Verbesserungsauftrag nicht vollinhaltlich nachkommen würde.
6. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der vom BVwG bemessenen Verbesserungsfrist nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:
§ 13. (1) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass seine Beschwerde binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist zu verbessern ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass - sofern die Verbesserung nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Da vom Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Verbesserungsfrist ordnungsgemäß entsprochen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
angemessene Frist, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2179432.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018