Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
ASVG §410Spruch
W229 2151431-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, Rechtsschutzbüro St. Pölten, AK-Platz 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2017, GZ XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.12.2016 sprach die NöGKK aus:
1. Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung des Herrn XXXX, XXXX, auf Grund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX, XXXX, verlängert sich durch den Bezug der Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 27.12.2014 bis 10.02.2015.
2. Die Beitragsgrundlagen für den ob genannten Zeitraum betragen:
Zeitraum
Allgemeine Beitragsgrundlage
27.12.2014 - 31.12.2014
€ 512,35
01.01.2015 - 31.01.2015
€ 3.176,56
01.02.2015 - 10.02.2015
€ 1.024,70
Begründend führte die NöGKK im Wesentlichen aus, dass in der Rechtssache XXXX gegen NöGKK beim Landesgericht Krems an der Donau das leistungsrechtliche Verfahren betreffend die Höhe des Rehabilitationsgeldes unterbrochen und der NöGKK die Einleitung eines Verfahrens, mit dem über die Höhe der Beitragsgrundlage für den Zeitraum des Bezuges der Urlaubsentschädigung vom 27.12.2014 bis 10.02.2015 abgesprochen wird, aufgetragen worden sei.
Der Dienstgeber sei bei der Berechnung der Dauer der Urlaubsersatzleistung von 46 Tagen ausgegangen, weshalb die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers von der Firma XXXX mit "Ende Entgeltanspruch" per 10.02.2015 beendet worden sei. Die Höhe der Geldbezüge in der Arbeits- und Entgeltbestätigung von 01.02.2015 bis 10.02.2015 seien vom Dienstgeber mit EUR 876,80 ausgewiesen worden. Im Zuge des leistungsrechtlichen Verfahrens betreffend die Höhe seines Rehabilitationsgeldes habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die vom Dienstgeber in der Arbeits- und Entgeltbestätigung gemeldete Urlaubsersatzleistung bezüglich der Höhe und des Ausmaßes falsch vom Dienstgeber berechnet worden sei, was eine Unterbrechung des leistungsrechtlichen Verfahrens zur Klärung der Vorfrage zur Folge hätte. Mit E-Mail vom 19.09.2016 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung durch die XXXX nur sein Grundlohn, nicht jedoch entsprechende Zuschläge Berücksichtigung gefunden hätten. Im Zuge der Erhebungen seien der NöGKK von der Firma XXXX Lohnkonten für 2014 und 2015 vorgelegt worden, wobei ein nicht verbrauchter Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 251,93 Stunden aus dem Karteiblatt "Nichtleistungen" für Dezember 2014 ersichtlich gewesen sei. Auf Grund dieser Angaben sowie unter Berücksichtigung der im Durchschnitt geleisteten Überstunden sowie des Nachtzuschlages sei eine Neuberechnung der Höhe und des Ausmaßes der Urlaubsersatzleistung - wie in der Begründung nachvollziehbar angeführt - vorgenommen worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, außer Streit stehe, dass das Verfahren betreffend Höhe des Rehabilitationsgeldes beim Landesgericht Krems an der Donau unterbrochen worden sei und der NöGKK die Einleitung eines Verfahrens über die Höhe der Beitragsgrundlage für den Zeitraum des Bezuges der Urlaubsentschädigung vom 27.12.2014 bis 10.2.2015, aufgetragen worden sei. Weiters stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer bis 26.12.2014 bei der Firma XXXXals Arbeiter beschäftigt und zur Voll-und Arbeitslosenversicherung bei der NöGKK gemeldet gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Graphischen Gewerbe unterlegen und ergebe sich aus diesem, dass Zulagen/Zuschläge sowie regelmäßig geleistete Überstunden mit einzubeziehen seien. Im Bescheid sei nicht dargelegt worden, aus welchen Abrechnungmonaten die von der NöGKK herangezogenen Überstundenentgelte und (Nacht-)Zuschläge stammen. Der Berechnungszeitraum sei nicht dargelegt worden und sei daher nicht überprüfbar.
Er komme bei seiner Berechnung selbst auf eine höhere Urlaubsersatzleistung als die, die von der belangten Behörde festgestellt worden sei. Unberücksichtigt geblieben sei nach wie vor bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung, dass dabei auch die Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung als Einkommen und Einkünfte einzubeziehen seien. Wie ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei, dass sich die Urlaubsersatzleistung auf Arbeitstage beziehe und daher eigentlich die Berechnung mit 34,04 Arbeitstagen (und nicht mit 46,04 Kalendertagen) vorzunehmen gewesen wäre. Es würde sich damit eine höhere Urlaubsersatzleistung ergeben, als von der belangten Behörde festgestellt worden sei, nämlich in Höhe von EUR 5.339,24 für 34,04 für Arbeitstage. Begründet werde dies wie folgt: Man müsse die Sonderzahlungen in Höhe von jeweils EUR 3.308,27 ebenfalls der Berechnung zugrunde legen. Damit würde sich für den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung iHv 34,04 Arbeitstagen ein Betrag in Höhe von Euro 625,63 an anteiligen Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung ergeben (EUR 3.308,27 x 2: 12 : 30 x 34,04= EUR 625,63). Wenn man diesen Betrag zu den EUR 4.713,61 dazurechnen, würden sich somit dann EUR 5.339,24 Urlaubsersatzleistung samt anteiliger Sonderzahlungen für einen Zeitraum von 34,04 Arbeitstagen und somit gesamt eine höhere Urlaubsersatzleistung ergeben.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Im Rahmen eines im Zuge des erweiterten Ermittlungsverfahrens Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2017 eine Stellungnahme und führte aus, die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass Überstunden nicht bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen seien, weil nur in 4 von 13 Wochen "regelmäßig" Überstunden angefallen seien. Müsste man aber nicht gemäß dem im Arbeitsrecht anzuwendenden Ausfallsprinzip den Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bei der Berechnung des "regelmäßigen Entgelts" berücksichtigen? D.h. müssten daher nicht auch Wochen, in denen er aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeiten habe können oder in denen er Urlaub konsumiert habe, auch in die Berechnung mit einzubeziehen seien? Nach dem Ausfallsprinzip müssten daher auch in diesen Wochen auch durchschnittliche Überstunden oder die angeführten Zulagen (in einer Durchschnittsberechnung) enthalten sein?
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NöGKK am 01.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung mit der Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 05.12.2016 bestätigt und der Spruchpunkt 2.) wie folgt abgeändert wurde:
2. Die Beitragsgrundlagen für den ob genannten Zeitraum betragen:
Zeitraum
Allgemeine Beitragsgrundlage
27.12.2014 - 31.12.2014
€ 484,25
01.01.2015 - 31.01.2015
€ 3.002,35
01.02.2015 - 10.02.2015
€ 968,50
Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhalts führte die NöGKK im Wesentlichen Folgendes aus:
Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung seien unter Berücksichtigung der aus den Buchungen ersichtlichen Nichtleistungszeiten die letzten 13 voll gearbeiteten Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 24.03.2014 herangezogen worden. (Anlage 2) Zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Dienstgeber habe lt. dem übermittelten Karteiblatt "Nichtleistungen" vom Dezember 2014 ein nicht verbrauchter Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers von 251,93 Stunden bestanden. Der Stundenlohn habe EUR 16,38 betragen.
Die Berechnung der Höhe der Urlaubsersatzleistung:
Stundenlohn: € 16,38
Nachtzuschlag: € 627,174 : 13 : 37 = € 1,304 (siehe Anlage 2)
251,93 Stunden x € 16,38 (Stundenlohn) € 4.126,61
251,93 Stunden x € 1,304 (Nachtzuschlag) € 328,49
Gesamt: € 4.455,10
In den letzten 13 voll gearbeiteten Wochen seien nur in 4 Wochen Überstunden (Anlage 1) erbracht worden sind, weshalb gemäß § 18 Abs. 4 des zuständigen Kollektivvertrages Regelmäßigkeit nicht vorliege und deshalb das Überstundenentgelt in die Urlaubsersatzleitung nicht einzubeziehen ist. Auch der Zeitzuschlag sowie die in der Zeiterfassung unter "Pau/Weg" ausgewiesenen Zulagen seien nicht regelmäßig bezahlt worden, weshalb auch hier eine Einbeziehung in die Urlaubsersatzleistung unterbleiben habe müssen.
Berechnung der Verlängerung der Pflichtversicherung:
Der Beschwerdeführer sei jeweils an 5 Tagen insgesamt 37 Stunden pro Woche tätig gewesen, woraus sich ein Divisor von 7,4 Stunden errechne.
251,93 Stunden : 7,4 = 34,04 Arbeitstage
Der Urlaubsanspruch werde beim ehemaligen Dienstgeber stundenweise berechnet und verbraucht. Bei der Verlängerung der Pflichtversicherung sei daher von Arbeitstagen auszugehen, wobei für je 5 Arbeitstage zwei Tage hinzuzurechnen seien. Dies zur vereinfachten Berechnung der Dauer der Pflichtversicherung.
34,04 Arbeitstage + 12 Kalendertage = 46,04 Kalendertage
Bruchteile von Tagen seien bei der Verlängerung der Pflichtversicherung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers auf Grund der Urlaubsersatzleistung um 46 Kalendertage (27.12.2014 bis 10.02.2015) verlängert worden sei.
Der aliquote Teil der Urlaubsersatzleistung von insgesamt € 4.455,10 sei für den Zeitraum 27.12.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von € 484,25, für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 in Höhe von €
3.002,35 und für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 10.02.2015 in Höhe von € 968,50 als allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Dem Einwand, dass keine Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung Berücksichtigung gefunden hätten, sei entgegen zu halten, dass nur der laufende Bezugsteil der Urlaubsersatzleistung als allgemeine Beitragsgrundlage die Pflichtversicherung verlängere. Unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung laut Bescheid vom 05.12.2016 sei eine Neuberechnung vorgenommen worden.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Er brachte vor, die Berechnung der NöGKK für die Höhe der Urlaubsersatzleistung sei falsch und verweist diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen, dass nach wie vor bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung unberücksichtigt geblieben sei, dass die Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung als Einkommen und Einkünfte einzubeziehen seien und sich die Urlaubsersatzleistung auf Arbeitstage beziehe und daher die Berechnung mit 34,04 Arbeitstagen vorzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantragte erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
7. Am 18.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.
8. Mit Schreiben vom 31.01.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand und brachte ergänzend vor, dass es nach wie vor ungeklärt sei, ob das Rehabilitationsgeld wie das Krankengeld zu berechnen sei (das sei ihre Rechtsmeinung) oder nach der letzten Pflichtversicherung (Rechtsmeinung der NöGKK).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war bis 26.12.2014 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt und zur Voll- und Arbeitslosenversicherung bei der NöGKK gemeldet.
Der Beschwerdeführer unterlag auf Grund dieser Tätigkeit dem Kollektivvertrag Graphisches Gewerbe Arbeiter.
Im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hatte der Beschwerdeführer einen nicht verbrauchten Urlaubsanspruch von 251,93 Stunden.
Der Beschwerdeführer hatte in den letzten 13 Wochen seines Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Nachtzuschlag iHv EUR 627,14.
Der Beschwerdeführer hat in den letzten 13 Wochen seines Dienstverhältnisses in 4 Wochen Überstunden erbracht. Der Zeitzuschlag und die als "Pau/Weg" ausgewiesenen Zulagen wurden in weniger als 7 Wochen während der letzten 13 Wochen seines Dienstverhältnisses ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖGKK, aus dem die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen, wobei diese auch in keiner Weise vom Beschwerdeführer bestritten wurden. Die Höhe des nicht verbrauchten Urlaubsanspruches ist dem vom Dienstgeber an die NöGKK übermittelten Karteiblatt "Nichtleistungen" des Dienstgebers vom Dezember 2014 zu entnehmen. Die Höhe des Nachzuschlages ergibt sich aus der Aufstellung der NöGKK, die auf den vom Dienstgeber übermittelten Ausdruck "Buchungen", Stand 13.01.2017, beruhen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Ebenso ergeben sich daraus die Feststellungen betreffend die Anzahl an Wochen in denen Überstunden erbracht bzw. die genannten Zuschläge ausbezahlt worden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
Ende der Pflichtversicherung
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
(...)
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6; [...]
Entgelt
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kollektivvertrages Graphisches Gewerbe für ArbeiterInnen, 01.01.2012, lauten wie folgt:
§ 18 Urlaub und Urlaubsentgelt
1. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs 4 Urlaubsgesetz kann durch Betriebsvereinbarung das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden. [...]
3. Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Dienstleistung vom Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch genommen werden können.
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind; ferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
4. Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung gelten auch Pauschalien (Überstunden- und Leistungspauschalien) sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn kein Urlaub angetreten worden wäre. Sind letztere nicht feststellbar, so sind regelmäßig geleistete Überstunden bei der Entgeltbemessung in die Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen (Überstunden sind dann regelmäßig geleistete, wenn sie in der überwiegenden Anzahl der Durchschnittsberechnungswochen - mindestens in sieben der letzten dreizehn Arbeitswochen - geleistet wurden). In das Entgelt einzubeziehen sind betragsmäßig auch jene Überstunden, die in Freizeit abgegolten werden.
5. Ist nicht feststellbar, welches Entgelt dem Dienstnehmer für die Normalarbeitszeit gebührt hätte, wenn er nicht einen Urlaub angetreten hätte, so errechnet sich das fortzuzahlende Entgelt aus dem Durchschnitt des Entgeltes, auf das der Dienstnehmer für die Normalarbeitszeit (Schichtarbeit) in den letzten 13 Wochen bzw letzten drei abgerechneten Beitragsperioden zur Sozialversicherung vor Urlaubsantritt Anspruch hatte (siehe § 11 Punkt 7 MV).
6. Bei leistungsbezogenen Prämien bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen bzw letzten drei abgerechneten Beitragsperioden zur Sozialversicherung unter Ausschluss der nur ausnahmsweise geleisteten Arbeiten (siehe auch § 11 Punkt 7 MV).
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der NöGKK wurde in Spruchpunkt 1. eine Verlängerung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXXdurch den Bezug der Urlaubsersatzleistung von 27.12.2014 bis 10.02.2015 festgestellt und in Spruchpunkt 2 über die Höhe der Beitragsgrundlagen für diesen Zeitraum abgesprochen. Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag, in dem er insbesondere die Höhe der Urlaubsersatzleistung wegen der Nichteinbeziehung von Sonderzahlungen bestreitet, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht darzutun:
3.3.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass die belangte Behörde nicht dargelegt hätte aus welchen Abrechnungsmonaten die Überstundenentgelte und (Nacht-)Zuschläge stammten und warum diese durch 13 Wochen geteilt werden. Dazu ist auszuführen, dass gem. § 49 Abs. ASVG unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat. Gemäß § 18 Abs 5 des Kollektivvertrages Graphisches Gewerbe für ArbeiterInnen sind für die Berechnung des Urlaubsentgelts die letzten 13 Wochen heranzuziehen sind. Die Nachtzuschläge wurden von der NöGKK entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berechnung berücksichtigt. Dies wurde in der Beschwerdevorentscheidung auch umfassend und nachvollziehbar dargestellt. Zum damit in Zusammenhang stehenden Einwand, geleistete Überstunden seien nicht einberechnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Abs 4 Kollektivvertrages Graphisches Gewerbe für ArbeiterInnen Überstunden nur dann regelmäßig geleistet sind und in die Berechnung des regelmäßigen Entgelts einzuberechnen sind, wenn sie in der überwiegenden Anzahl der Durchschnittsberechnungswochen - mindestens in sieben der letzten dreizehn Arbeitswochen - geleistet wurden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nur in 4 von 13 Wochen Überstunden geleistet und waren diese nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivertrages nicht einzuberechnen, genauso wie der Zeitzuschlag und der in der Zeiterfassung unter "Pau/Weg" ausgewiesenen Zulagen nicht regelmäßig bezahlt wurden.
3.3.3. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben sei, dass sich die Urlaubsersatzleistung auf Arbeitstage beziehe und daher eigentlich eine Berechnung mit 34,04 Arbeitstagen (und nicht mit 46,04 Kalendertagen) vorzunehmen gewesen sei, ist auszuführen, dass für die in § 11 ASVG vorgesehene Verlängerung des Zeitraumes der Pflichtversicherung - wie die belangte Behörde auch in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - errechnete Urlaubstage in Sozialversicherungstage umzurechnen sind. Wird die Berechnung in Arbeitstagen durchgeführt, so sind zu je 5 Arbeitstagen zwei Kalendertage (Samstag und Sonntag) hinzugerechnet werden (vgl. Lexikon Personalrecht & Betriebswichtiges, 2017, Rz 703). Die von der belangten Behörde festgestellte Dauer der Verlängerung war vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
3.3.4. Schließlich ist zum Einwand des Beschwerdeführers, dass bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung auch Sonderzahlungen als Einkommen und Einkünfte einzubeziehen seien, darauf hinzuweisen, dass mit dem Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides gem. § 44 ASVG iVm. § 49 über die Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage für die festgestellte Verlängerung der Pflichtversicherung gem. § 11 ASVG abgesprochen wurde. Gem. § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. Die Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist somit gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass nur der laufende Bezugsteil der Urlaubsersatzleistung als allgemeine Betragsgrundlage die Pflichtversicherung verlängert.
Schließlich legt die NöGKK legte ihre Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berechnung der die Pflichtversicherung verlängernden Urlaubsersatzleistung und der daraus resultierenden Beitragsgrundlagen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2151431.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018