TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W102 2180375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AVG §45
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z30
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z6
UVP-G 2000 §12 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3b
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §10
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W102 2180375-1-/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Katharina DAVID und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisationen XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, sowie des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt und der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2017, Zl. 07-A-UVP-1265/20-2017, betreffend die Feststellung, dass das geplante Vorhaben "Windpark Koralpe" nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Die Revision ist zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 04.06.2013 beantragte dieser, die Kärntner Landesregierung möge nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) feststellen, ob für die geplante Errichtung und für den geplanten Betrieb eines Windparks auf der Koralpe eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, Zl.07-A-UVP-1265/14-2013, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der XXXX , nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt mit Schreiben vom 16.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, Zl. W143 2000181-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Unter anderem wurde der belangten Behörde aufgetragen, Ermittlungen hinsichtlich des "Naturschutzgebietes Koralpe" sowie Ermittlungen hinsichtlich weiterer Vorhaben im Umfeld um den geplanten Windpark Koralpe aufzunehmen, mit denen kumulative Wirkungen zu erwarten sind.

Die Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 26.09.2017, Zl. 07-A-UVP-1265/20-2017, erneut festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX , XXXX , XXXX , und zwar die Errichtung und der Betrieb von acht Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8126 MW auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in der Gemeinde XXXX , Bezirk XXXX ("Windpark Koralpe") keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.

Dagegen haben der XXXX , die XXXX sowie der XXXX , alle vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, sowie Frau HR MMag. Ute Pöllinger als Umweltanwältin des Landes Steiermark und der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt Beschwerden eingebracht.

Zu den Beschwerden hat der Projektwerber mit Schreiben vom 09.02.2018 eine Stellungnahme abgegeben und den Antrag auf Abweisung sämtlicher Beschwerden gestellt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 22.02.2018 die XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz, Ornithologie und Landschaftsbild bestellt und mit der Erststellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten vom 04.04.2018 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

Am 24.04.2018 fand schließlich die mündliche Verhandlung statt und wurden dabei insbesondere anhand des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachtens die Auswirkungen des Vorhabens aus den Bereichen Naturschutz, Ornithologie und Landschaftsbild erörtert.

Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt mit Schreiben vom 26.04.2018 nochmals zu seiner Beschwerdelegitimation Stellung bezogen, da diese während der mündlichen Verhandlung seitens der belangten Behörde in Abrede gestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Allgemeines

Geplant ist die Errichtung und der Betrieb von acht Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8126 MW auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in der Gemeinde XXXX , Bezirk XXXX ("Windpark Koralpe").

Das geplante Vorhaben befindet sich zur Gänze im Landesgebiet von Kärnten. Die bloße teilweise Mitbenutzung des bestehenden Erschließungsweges für den Bau und den Betrieb der 380 kV Leitung auf steirischer Seite auf einer Länge von ca. 400 m ist dem Windpark Koralpe nicht als Vorhabensteil zuzuordnen. Auch ragt kein Teil einer Windkraftanlage in die Steiermark.

Im Bereich des Koralmmassivs sind mehrere Windparks von Norden nach Süden geplant oder bereits errichtet. Der "Windpark Koralpe" bildet keine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit mit den anderen Vorhaben im Bereich des Koralmmassivs. Der räumlich zum geplanten Vorhaben nächstgelegene "Windpark Steinberger Alpe" ist ca. 4,2 km entfernt.

1.2. Zur Beschwerdelegitimation

Der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt hat gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Umweltanwältin des Landes Steiermark hat gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, weil deren subjektiven öffentlichen Rechte auf Grund der Lage des Vorhabens knapp an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet Koralpe in der Steiermark betroffen sind.

Die drei beschwerdeführenden Umweltorganisationen XXXX und des XXXX , Bürgerin XXXX und XXXX , sind mit Bescheiden des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.

Sämtliche Beschwerden sind fristgerecht und zulässig.

1.3. Naturschutz - Ornithologie

Weder das geplante Vorhaben noch Teile davon befinden sich in einem Schutzgebiet der Kategorie A gemäß UVP-G 2000. Für die Prüfung etwaiger kumulativer Auswirkungen sind wegen der relativ geringen Entfernung nur die Windparks Freiländeralm (ca. 15 km entfernt), Handalm (7,4 km entfernt) und Steinberger Alpe (4,2 km entfernt) relevant. Die Windparks Gaberl, Salzstiegel und auch der gerade genehmigte Windpark Stubalpe spielen aufgrund der großen Entfernung von jeweils mehr als 30 km vom Windpark Koralpe für die Beurteilung des Vogelzuggeschehens und die im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten keine Rolle.

Beim Windpark Handalm und beim Windpark Steinberger Alpe wurden im Zuge der naturschutzrechtlichen Verfahren fachlich erforderliche Vermeidungs-, Verminderung-, und Kompensationsmaßnahmen vorgeschrieben bzw. bereits umgesetzt. Dadurch ist insgesamt sichergestellt, dass sich ursprünglich erhebliche kumulative Auswirkungen auf ein nicht erhebliches Maß reduzieren.

Die Methode der behördlichen Prüfung entspricht dem Stand der Technik.

1.4. Zum Landschaftsbild

Im Beschwerdeverfahren wurde eine umfassende Beurteilung der Frage vorgenommen, ob durch die Kumulierung der Auswirkungen des WP Koralpe mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben (bestehende und geplante) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen ist. Zur Überprüfung der Plausibilität wurde eine eigene Sichtbarkeitsanalyse durchgeführt, die zum gleichen fachlichen Ergebnis wie das behördliche Verfahren kommt: Im Ergebnis ist nicht mit solchen Auswirkungen zu rechnen. Die Methode der behördlichen Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild entspricht dem Stand der Technik.

1.5. Forstwirtschaft

Das vorliegende Projekt stellt ein Neuvorhaben dar und umfasst Rodungen im Ausmaß von 3,375 ha für die Zufahrt bzw. inklusive die Rodungen für die Trasse der Energieableitung (2,6 ha) ein Ausmaß von 5,975 ha. Es ist kein Schutzgebiet der Kategorie A betroffen.

1.6. UVP-Tatbestände

Acht Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8126 MW sollen errichtet und betrieben werden. Im räumlichen Zusammenhang bestehen bzw. sollen mehrere Windparkanlagen errichtet werden. Der räumlich nächste Windpark ist der Windpark Steinberger Alpe. Beide Windparks weisen gemeinsam eine Nennleistung zur Stromerzeugung von deutlich über 20 MW auf.

Das vorliegende Projekt stellt ein Neuvorhaben dar und umfasst Rodungen im Ausmaß von 3,375 ha für die Zufahrt bzw. inklusive die Rodungen für die Trasse der Energieableitung (2,6 ha) ein Ausmaß von 5,975 ha. Es ist kein Schutzgebiet der Kategorie A betroffen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Allgemeines

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.2. Zur Beschwerdelegitimation

Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem Beschwerdeverfahren.

Der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt hat gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Dies wurde am Tag der mündlichen Verhandlung seitens des Vertreters der belangten Behörde auf Seite 28 der Verhandlungsschrift vom 24.04.2018 in Abrede gestellt und wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt als unzulässig zurückzuweisen. Als Begründung wurde angeführt, dass in der Sitzung des Naturschutzbeirates am 30.10.2017 lediglich beschlossen wurde, Beschwerde zu erheben und der Auftrag an die zuständige Abteilung als Geschäftsstelle erteilt wurde, eine Beschwerde auszuarbeiten und über die Beschwerde selbst bzw. den Inhalt der Beschwerde kein Beschluss gefasst wurde. Dies widerspreche den Grundsätzen des VwGH, wonach bei der Beschlussfassung eines Kollegialorgans der Inhalt des Rechtsmittels vorliegen müsse. Dazu hat der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt nach der Verhandlung mit Schreiben vom 26.04.2018 Stellung bezogen. Demnach waren die Mitglieder des Naturschutzbeirates über den Inhalt der Beschwerde in vollem Umfang informiert und haben auf dieser Grundlage den Beschluss in der Sondersitzung am 30.10.2017, die ja gerade wegen der Beratung und allfälligen Beschlussfassung über die Erhebung eines Rechtsmittels einberufen wurde, mit der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst. Weiters sei der Naturschutzbeirat wohl ein Kollegialorgan, aber keine Kollegialbehörde, deshalb sei die Rechtsprechung des VwGH nicht einschlägig bzw. auf die Willensbildung des Naturschutzbeirates nicht anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Argumentation des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt nach Durchsicht des der Beschwerde beigelegten Resümeeprotokolls vom 30.10.2017 an. Die Willensbildung des Kollegialorgans scheint weder mangelhaft, noch weicht die Beschwerde von einem Beschluss des Kollegialorgans ab. Der Kärntner Naturschutzbeirat ist als Umweltanwalt auch keine Behörde. Daher ist die von der belangten Behörde nicht näher zitierte Rechtsprechung des VwGH betreffend Kollegialbehörden auch für das erkennende Gericht nicht einschlägig (siehe dazu VwGH vom 08.10.1982, 82/08/0043; 29.04.1986, 84/07/0035; 08.03.1994, 93/08/0273; 27.07.1994, 92/13/0175 sowie vom 20.01.1999, 98/12/0413).

Die Umweltanwältin des Landes Steiermark hat gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, weil die subjektiven öffentlichen Rechte auf Grund des Lage des Vorhabens an der Grenze zur Steiermark nahe dem dortigen Landschaftsschutzgebiet Koralpe betroffen sind bzw. sein können. Es ergibt sich keine Beschränkung der Parteistellung auf Verfahren über Vorhaben, welche ausschließlich im "eigenen" Bundesland des Umweltanwaltes situiert sind (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 119; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 59 und BVwG vom 22.01.2016; W 113 2017242-1/66E, betreffend Windpark Handalm. Vgl. auch VfGH 22.06.2002, V 53/01-V 73/01).

Die drei beschwerdeführenden XXXX und des XXXX , XXXX und XXXX , sind mit Bescheiden des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Der XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX anerkannt, die XXXX mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX , und der XXXX mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX .

Die Feststellung zur fristgerechten Beschwerdeerhebung sämtlicher Beschwerden ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

2.3. Naturschutz - Ornithologie

Die Feststellungen zum Fachbereich Ornithologie ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des nichtamtlichen SV für Ornithologie XXXX , im Gutachten vom 04.04.2018 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2018. Der SV war bereits im behördlichen Verfahren mit dem fachlichen Gutachten beauftragt. Er hält in seinem überprüfenden Gutachten vom 04.04.2018 zu den in den Beschwerden vorgebrachten vertiefenden Fragen auf Seite 37 u.a. zusammengefasst Folgendes fest: "...Aufgrund der Beschwerden ergeben sich aus ornithologischer Sicht keine neuen Beurteilungen. Änderungen in den Auswirkungen auf das Schutzgut der Vogelwelt ergeben sich ebenfalls nicht...". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gab es im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte, dass sich ursprünglich erhebliche kumulative Auswirkungen nicht auf ein nicht erhebliches Ausmaß reduzieren. Die Ausführungen des SV für Ornithologie sind auch nach der Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dessen Ergebnis in der Niederschrift vom 24.04.2018 zusammengefasst ist, insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und haben sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer behandelt. Bezogen auf den Windpark Stubalpe, genehmigt am 20.04.2018, der im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachtens und in der mündlichen Verhandlung noch nicht behandelt werden konnte, teilten die bestellten Sachverständigen auf Anfrage des Gerichts mit, dass das Vorhaben Stubalpe im Untersuchungsraum zwar wie der Windpark Gaberl bzw. Salzstiegel zu berücksichtigen/erwähnen wäre, aufgrund der großen Entfernung von mehr als 30 km spiele er aber ebenfalls für die Beurteilung des Vogelzuggeschehens keine Rolle.

2.4. Landschaftsbild

Die Gutachten der von der Behörde befassten Sachverständigen zum Thema Naturschutz und Raumordnung erweisen sich auch nach der Überprüfung durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen SV für das Landschaftsbild auf der Ebene der Grobprüfung als methodisch geeignet, fachlich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Bezogen auf den Windpark Stubalpe, genehmigt am 20.04.2018, der im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachtens und in der mündlichen Verhandlung noch nicht behandelt werden konnte, teilten die bestellten Sachverständigen auf Anfrage des Gerichts mit, dass das Vorhaben Stubalpe im Untersuchungsraum zwar zu berücksichtigen/erwähnen wäre, aufgrund der großen Entfernung von mehr als 30 km spiele er aber hinsichtlich kumulativer Wirkungen keine Rolle. Es ist von keiner erheblich negativen kumulativen Wirkung auf das Landschaftsbild auszugehen.

2.5. Forstwirtschaft

Die Ausführungen des ASV Forst im behördlichen Verfahren sind durchwegs schlüssig und plausibel, mit konkreten Daten untermauert und wurden im Detail auch nicht bestritten. Auch die Einwände in der Beschwerde der Umweltorganisationen, dass auch die Anwendbarkeit des Tatbestandes Z 46 lit. e Anhang 1 UVP-G 2000 zu prüfen gewesen wäre, gehen ins Leere. Gemäß der Stellungnahme vom forstfachlichen ASV vom 14.11.2014 ist vom gegenständlichen Vorhaben einschließlich Zuwegung und Energieableitung kein Schutzgebiet der Kategorie A betroffen. Die Benützung einer bereits bestehenden Zufahrt in der Steiermark führt nicht dazu, dass ein Spalte-3-Vorhaben vorliegt. Die angenommene Rodungsfläche ist plausibel und kann dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.

3.2. UVP-Tatbestände

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

"Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag bei der Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt."

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Z 6 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:

"a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW."

Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 46

 

a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c) [...] d) [...] e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; [...]

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. § 27 ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete.

Die Fußnote 15 zum UVP-G 2000 lautet:

"Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen."

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass der Windpark Koralpe die im Anhang 1 des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte von Z 6 lit a und lit b und Z 46 lit. a nicht erreicht. Ebenfalls richtig ist die Schlussfolgerung der Behörde, dass Z 46 lit. e nicht zu prüfen war. Es war eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen und dabei im räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben in die Kumulationsprüfung mit einzubeziehen.

Nach N. Raschauer ist entscheidend, ob mit einem Projekt - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Projekten - möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt verknüpft sein können (N. Raschauer, RdU-UT 2009/7). Der entscheidende Aspekt ist, ob mehrere selbständige Einzelprojekte zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (präzisierend EuGH 25.07.2008, Rs C-142/07, Ecologistas).

Zum räumlichen Zusammenhang ist auszuführen, dass die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen ausschlaggebend sind, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27).

3.3. Allgemein zur behördlichen Kumulationsprüfung Landschaftsbild, Naturschutz und Ornithologie und dem Ergebnis der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht

Im Rahmen der Einzelprüfung ist bei der Kumulierung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit den bereits verwirklichten oder genehmigten gleich gelagerten Anlagen oder Eingriffen zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen kann (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 S 75). Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die ausschließlich vom beantragten Vorhaben alleine hervorgerufen werden und in keiner Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, haben bei der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unbeachtet zu bleiben. So ist erst im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens darüber abzusprechen, ob diese Auswirkungen als umweltverträglich angesehen werden können (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G³ § 3 Rz 7). Bei der Einzelfallprüfung ist hingegen konkret zu beurteilen, ob die durch das Neuvorhaben ausgelöste Zusatzbelastung zusammen mit der aus den kumulierbaren umliegenden bestehenden Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet (Umweltsenat 16.08.2007, US 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaerstraße).

Weiters ist zu beachten, dass der Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter zukommt. Sie stellt insofern eine Grobprüfung dar (Altenburger/Berger, UVP2 § 3 Rz 10), die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen ist (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107; vgl. auch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung kann daher auch als eine "überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe" angesehen werden (N. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-UT 2009/7, 14 [17]). Trotzdem hat eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt zu erfolgen und ist eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg], UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat [2008] 309 [317]). Die vorzunehmende Beurteilung der Umweltauswirkungen muss also insbesondere hinsichtlich der Betrachtung allfällig beeinträchtigter Schutzgüter aussagekräftig sein (vgl. den Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 22). Die vorzunehmende Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallprüfung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen kumulativer Auswirkungen verneint. Bezüglich der Frage, ob mit erheblichen kumulativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, auf Vögel und auf Forst zu rechnen ist, hat sich die Behörde auf die Gutachten der ASV für Naturschutz und Forst sowie der nichtamtlichen SV für Raumordnung bzw. Ornithologie gestützt, die nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen ausgegangen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht sah sich trotz des Charakters der Einzelfallbeurteilung als Grobprüfung veranlasst, ein ergänzendes Gutachten aus ornithologischer fachlicher Sicht und aus dem Bereich Landschaftsbild einzuholen und dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Im Ergebnis ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden kumulativen Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf die Umwelt zu rechnen.

3.4. Zu den konkreten Beschwerdepunkten im Einzelnen

3.4.1. Zur Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark

Die Umweltanwältin des Landes Steiermark bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst v.a. vor, dass durch das gegenständliche Vorhaben das Bundesland Steiermark durch Teile der Zuwegung direkt betroffen sei. Im Verfahren für den Windpark Handalm konnten kumulative Wirkungen auf die Artengruppe der Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden und die belangte Behörde habe diesbezüglich und auch hinsichtlich Endemiten keine Ermittlungen gepflogen. Weiters habe sie sich auf den Vogelzug konzentriert und nicht bei der steirischen Behörde nachgefragt, ob die für den Windpark Handalm vorgeschriebenen Maßnahmen für Alpenschneehuhn, Birkhuhn und Steinadler umgesetzt wurden. Auch wäre eine mögliche Kumulation mit dem Pumpspeicherkraftwerk Koralm zu prüfen gewesen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt das Vorhaben zur Gänze im Bundesland Kärnten. Die bloße teilweise Mitbenutzung des bestehenden Erschließungsweges für den Bau und den Betrieb der 380 kV Leitung auf steirischer Seite auf einer Länge von ca. 400 m ist dem Windpark Koralpe nicht als Vorhabensteil zuzuordnen.

Zu tief gehenden Fragen der Fledermäuse und der Endemiten ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Behörde nur eine Grobprüfung durchzuführen hatte. Die eingehende Prüfung hat in noch bevorstehenden Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Dem Gutachten von XXXX vom 04.04.2018 ist auf Seite 32 und 33 zu entnehmen, dass im Hinblick auf Fledermäuse und Endemiten keine erheblichen kumulativen Auswirkungen zu erwarten sind. Zum Vorwurf, die Behörde habe nicht bei der steirischen Behörde nachgefragt, ob die für den Windpark Handalm vorgeschriebenen Maßnahmen für Alpenschneehuhn, Birkhuhn und Steinadler umgesetzt wurden, ist unter Verweis auf Seite 33 des Gutachtens von XXXX vom 04.04.2018 festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die beim Windpark Handalm vorgeschriebenen Maßnahmen und Nebenbestimmungen wirksam sind und diese Wirksamkeit in der Regel mit der Inbetriebnahme des Projektes nach behördlicher Abnahmeprüfung zu erfolgen hat.

Eine mögliche Kumulation mit dem Pumpspeicherkraftwerk Koralm war nicht zu prüfen gewesen, da es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine gleichartige Anlage im Sinn der Z 6 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Anlage zur Nutzung von Windenenergie) handelt. Grundsätzlich kann eine Kumulation nur bei Vorhaben desselben Vorhabenstypus (gemäß Ziffer im Anhang) auftreten. Der Umweltsenat hat abweichend von der ursprünglichen Linie in seiner Entscheidung Maishofen (US 26.1.2004, 9A/2003/19-30) die Anwendung der Kumulationsbestimmungen auch auf Vorhaben unterschiedlicher Ziffern (nämlich Z 25 lit. b und Z 26 lit. a) für möglich gehalten, wenn die Auswirkungen beider Vorhabenstypen im Wesentlichen gleichartig und die Schwellenwerte (nämlich nach Hektar bestimmt) vergleichbar sind. Die Schwellenwerte der Tatbestände der Z 6 und Z 30 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, also von Wind- und Wasserkraftanlagen sind nach MW bestimmt vergleichbar, offen bleibt die Frage, ob eine Kumulierung der Tatbestände der Z 6 und Z 30 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 aufgrund der mehr oder weniger vergleichbaren Auswirkungen a priori ausgeschlossen werden kann (Dazu auch Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G³ § 3 Rz 10).

3.4.2. Zur Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt

Der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt bringt in der Beschwerde u.a. vor, der Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf ein "fair trial" seien verletzt. Während die Behörde dem Projektwerber mehrmals eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt habe, sei der Umweltanwalt erst mit Schreiben vom 20.07.2017 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Es habe kein einvernehmliches Vorgehen mit der ebenfalls zuständigen Steiermärkischen Landesregierung gegeben und es sei die Umweltanwältin des Landes Steiermark nicht eingebunden worden. Es sei auch mit einer zeitnah nachfolgenden Erweiterung bzw. einem Repowering zu rechnen und es stehe daher eine Umgehungsabsicht hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Raum.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nachgeholt werden kann. Das in § 45 AVG verankerte Recht auf Parteiengehör gilt iVm § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren und sieht auch das VwGVG selbst in § 10 ein solches Recht auf Parteiengehör vor. Das Gericht sieht keinen Grund, weshalb die bisherige Judikatur des VwGH dazu in seinen Grundsätzen nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden könnte. Nach dieser stRsp erfolgt eine Heilung der allfälligen Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, d. h. ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40; vgl. auch VwG Wien 09.04.2014, VGW-151/081/10654/2014). Der bekämpfte UVP-Feststellungsbescheid enthält sämtliche Beweisergebnisse zumindest in zusammenfassender Form. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Zuge des gewährten Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis auch keine Fristgewährung zur Einholung eines weiteren ornithologischen Gutachtens beantragt. Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts liegen keine Hinweise vor.

Da es sich, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, beim bereits bestehenden Zufahrtsweg für die 380-kV Leitung, der auf steirischer Seite auf einer Länge von ca. 400 m mitbenutzt werden wird, nicht um einen "Anlagenteil" des Vorhabens handelt, ist keine Zuständigkeit der Steiermärkischen UVP-Behörde gegeben. Die belangte Behörde ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von einer Parteistellung der Umweltanwältin des Landes Steiermark ausgegangen und hat dieser auch das Ermittlungsergebnis im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und in der Folge den UVP-Feststellungsbescheid übermittelt. Eine zeitnah nachfolgende Erweiterung steht einerseits wie der Erklärung des Projektwerbers auf Seite 24 der Verhandlungsschrift vom 24.04.2018 klar zu entnehmen ist, nicht im Raum, andererseits sind allfällige zukünftige Erweiterungen bzw. ein Repowering im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht beachtlich. Auch diese Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere.

Der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt bringt in der Beschwerde auch vor, die Kumulierungsprüfung sei fehlerhaft. Insbesondere der Windpark Bärofen und die Pumpspeicherkraftwerke Koralm und Pumpspeicher St. Georgen seien nicht berücksichtigt.

Wie schon unter Punkt 3.4.1. festgehalten, war eine mögliche Kumulation mit dem Pumpspeicherkraftwerk Koralm (und auch mit dem Pumpspeicher St. Georgen, der laut belangter Behörde noch nicht einmal beantragt ist) nicht zu prüfen gewesen, da es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine gleichartige Anlagen im Sinn der Z 6 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Anlage zur Nutzung von Windenenergie) handelt. Betreffend den Windpark Bärofen wurde der ursprüngliche Antrag von 2013 zurückgezogen und ein neues, verschiedenes Vorhaben im März 2017 beantragt, für welches aktuell laut Auskunft der belangten Behörde im Beschwerdevorlageschreiben ein Vorverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchgeführt wird. Es liegt auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes beim Windpark Bärofen faktisch ein später beantragtes Vorhaben iSd. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vor. Da für die Kumulierung andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag bei der Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden, zu berücksichtigen waren, war der neu eingereichte Windpark Bärofen außer Betracht zu lassen. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass eine ursprüngliche materienrechtliche Genehmigung betreffend das ursprüngliche Vorhaben "Windpark Bärofen" noch in Rechtskraft steht.

Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde fest, dass Schutzgüter der FFH- und VS-RL (v.a. Alpenschneehuhn, endemische Arthopoden und Fledermäuse) mangelhaft bzw. fehlerhaft berücksichtigt wurden.

Die Kumulationsprüfung betreffend das Landschaftsbild und den Fachbereich Ornithologie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht einer vertiefenden Kontrolle unterzogen. Mögliche negative Auswirkungen hinsichtlich des im Gebiet vorkommenden Alpenschneehuhns, Steinadlers und Birkhuhns durch die Errichtung und den Betrieb des Windparks Koralpe selbst sind im naturschutzrechtlichen Verfahren und nicht im UVP-Feststellungsverfahren zu klären. Zu den endemischen Arten und Fledermäusen ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Behörde nur eine Grobprüfung durchzuführen hatte. Die eingehende Prüfung hat in noch bevorstehenden Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Dem Gutachten von XXXX vom 04.04.2018 ist auf Seite 32 und 33 zu entnehmen, dass im Hinblick auf Fledermäuse und Endemiten keine erheblichen kumulativen Auswirkungen zu erwarten sind. Zum Vorwurf, die Behörde habe nicht bei der steirischen Behörde nachgefragt, ob die für den Windpark Handalm vorgeschriebenen Maßnahmen für Alpenschneehuhn, Birkhuhn und Steinadler umgesetzt wurden, ist unter Verweis auf Seite 33 des Gutachtens von XXXX vom 04.04.2018 festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die beim Windpark Handalm vorgeschriebenen Maßnahmen und Nebenbestimmungen wirksam sind und diese Wirksamkeit in der Regel mit der Inbetriebnahme des Projektes nach behördlicher Abnahmeprüfung zu erfolgen hat.

Schließlich werde aus Sicht des Beschwerdeführers durch die Errichtung von Windrädern beidseits des Landschaftsschutzgebietes Koralpe und die für die Durchführung von Schwersttransporten erforderliche, massive Verstärkung des Zufahrtsweges der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes erheblich nachteilig beeinträchtigt.

Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich aus dem Beschwerdeverfahren keine andere naturschutzfachliche Beurteilung ergeben, wie sie seitens der behördlichen Sachverständigen festgestellt wurden. Hinsichtlich des zwischen WKA 6 und 7 bestehenden Weges, welcher auf einer Länge von ca. 400 m durch das steirische Landschaftsschutzgebiet Koralpe verläuft, hält der gerichtlich bestellte Sachverständige an der Beurteilung des behördlichen Sachverständigen fest, dass grundsätzlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes zu erwarten sind. Hinsichtlich der Errichtung der Windenergieanlagen des geplanten Windparks Koralpe ist jedoch von mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen auszugehen, wie dies auch der behördliche Sachverständige beurteilt hat. Insgesamt ist darüber hinaus der Beschwerdeführer den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten oder hat dargelegt, worin eine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf das Landschaftsbild gegeben sein soll.

3.4.3. Zur Beschwerde der Umweltorganisationen XXXX , XXXX und XXXX

Die Umweltorganisationen XXXX , XXXX und XXXX bringen in der Beschwerde zusammengefasst v.a. vor, der Projektwerber habe mit allen Mitteln versucht, die UVP-Pflicht zu vermeiden. Weiters wäre der Windpark Bärofen bei der Kumulationsprüfung entweder gesamthaft und umfangreich zu berücksichtigen gewesen, oder gar nicht. Die belangte Behörde habe im Sinne eines "Rosinenpickens" quasi die Sachverständigen angeleitet, die Ausgleichsmaßnahmen des Windparks Bärofen anders als die Umweltauswirkungen sehr wohl zu berücksichtigen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Umweltorganisationen können im Übrigen Ausgleichsmaßnahmen, welche im Rahmen anderer Projekte vorgesehen sind, den Windpark Koralpe nicht begünstigen. Hinsichtlich der Maßnahmen beim Windpark Handalm sei eine Berücksichtigung ebenfalls nicht möglich, zumal insbesondere die Wirksamkeit dieser Maßnahmen gegenwärtig noch nicht feststehe und in einem UVP-Feststellungsbescheid weder Auflagen noch Bedingungen vorgeschrieben werden können.

Die belangte Behörde hat dem Projektwerber zwar mehrmals die Möglichkeit gegeben, ergänzende Untersuchungen durchzuführen, dass aber dadurch bewusst die Entscheidung so lange hinausgezögert wurde, bis eine günstigere Rechtslage in Kraft getreten ist, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Die Änderung der Rechtslage, konkret der Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, war wohl für den Projektwerber nicht absehbar. Der Vorwurf, der Projektwerber habe mit allen Mitteln versucht, die UVP-Pflicht zu vermeiden, geht daher ins Leere. Ebenfalls kann keine Rede von einem behördlichen "Rosinenpicken" sein. Die behördlichen und gerichtlichen Sachverständigen für Ornithologie sind nicht nur aufgrund der im Rahmen des "Windpark Bärofen" projektierten Ausgleichsmaßnahmen zum fachlichen Schluss gekommen, dass aufgrund dieser vorhabensfremden Ausgleichsmaßnahmen beim Windpark Koralpe keine erheblichen kumulativen Auswirkungen zu erwarten sind. Da mit der Verwirklichung des Windparks Handalm bereits 2016 begonnen wurde und dieser 2017 fertiggestellt wurde, ist auch die Wirksamkeit der Maßnahmen vor Baubeginn des Windparks Koralpe sichergestellt (Gutachten XXXX vom 04.04.2018, Seite 33). Der Windpark Bärofen war bei der Kumulationsprüfung als Ganzes nicht zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde habe überhaupt keine Ermittlungen angestellt betreffend den nächtlichen Vogelzug, obwohl 80 % des Kleinvogelzuges in der Nacht vorkomme. Die seitens des Projektwerbers vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der XXXX und XXXX entsprächen nicht mehr dem Stand des heutigen Wissens. Hinsichtlich z.B. Fledermäuse und endemischer Pflanzen- und Tierarten wurden keine Ermittlungen angestellt.

Dem Gutachten XXXX vom 04.04.2018 ist auf Seite 33 und 34 zu entnehmen, dass aus den vom Projektwerber nachgereichten Unterlagen betreffend Vogelzug schlüssig hervorgeht, dass eine "doppelte Barrierewirkung" zwischen den WP Handalm und dem WP Koralpe nicht anzunehmen sind und damit auch erhebliche kumulative Auswirkungen für während den Nachtstunden ziehende Arten nicht zu erwarten sind. Die Einreichunterlagen des Projektwerbers reichen für die Grobprüfung jedenfalls aus. Fledermauskundliche Erhebungen und Endemiten-Untersuchungen wurden vom behördlichen Sachverständigen in keiner seiner fachlichen Stellungnahmen (z.B. 18.08.2014, ON 37) gefordert. Für die belangte Behörde lagen keine Anhaltspunkte für die Vornahme von weiteren Erhebungen vor. Der Umfang der durchgeführten Untersuchungen entspricht einer Grobprüfung im Sinne des UVP-G 2000.

Weiters sei das gegenständliche Vorhaben aus Sicht der beschwerdeführenden Umweltorganisationen weiters ein sprengelübergreifendes Vorhaben, die belangte Behörde hätte daher einvernehmlich mit der Steiermärkischen Landesregierung vorgehen müssen. Darüber hinaus bestünde auch eine Einzelfallprüfungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000, da der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Koralpe wesentlich beeinträchtigt werde. Das gegenständliche Vorhaben sei in einem faktischen Gebiet der Kategorie A des Anh 2 UVP-G 2000 gelegen. Es bestehe auch eine Einzelfallprüfungspflicht aufgrund Anh 1 Z 46 UVP-G 2000. Die belangte Behörde hätte auch Anh 1 Z 46 lit. e UVP-G 2000 zu prüfen gehabt.

Auch das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass kein Anlagenteil das Steiermärkische Landschaftsschutzgebiet überragt. Es handelt sich nicht um ein sprengelübergreifendes Vorhaben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2016, W113 2017242-1, zum ähnlich gelagerten Vorhaben Windpark Handalm, zur Frage, ob das Vorhabensgebiet ein faktisches FFH-Schutzgebiet (Koralm/Poßruck) darstellt und daher einem besonderen Schutz unterliegt, auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen sind, die vom Mitgliedstaat iSd Phase 1 des Anhangs III der FFH-RL in die "nationale Liste" aufgenommen worden sind bzw. der Mitgliedstaat nicht bestreitet, dass das Gebiet in die nationale Liste hätte aufgenommen werde müssen (EuGH 13.01.2005, C-117/03, Dragaggi; 14.09.2006, C-244/05, Naturschutzbund Bayern; 15.03.2012, C-340/10, Kommission/Zypern). Zu den angenommenen Rodungsflächen siehe 2.5. Forstwirtschaft.

Im Zusammenhang mit der Bestellung von XXXX zum nichtamtlichen raumordnungsfachlichen Sachverständigen seien aus Sicht der beschwerdeführenden Umweltorganisationen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG nicht erfüllt.

Ob die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 möglich war (vgl. die nunmehrige Bestimmung des § 3b UVP-G 2000), wurde in der Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (gegen analoge Anwendung: VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Altenburger/Berger, UVP-G², § 12 Rz 32; für analoge Anwendung: US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburger Flughafen; Baumgartner/Petek, UVP-G 148; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 12 Rz 51). Der nichtamtliche SV für Raumordnung war in Parallelverfahren betreffend Windpark Bärofen und Windpark Steinberger Alpe mit der Begutachtung betraut und verfügte über entsprechende Vorkenntnisse (Vgl. BVwG 26.06.2015, W113 2013215/1). Für das Bundesverwaltungsgericht war die belangte Behörde daher im konkreten Fall und auch im Sinne der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 frei, einen nichtamtlichen SV für Raumordnung beizuziehen. Diesem stand wie bereits im Feststellungsverfahren zum Windpark Bärofen und zum Windpark Steinberger Alpe auch die Kompetenz zur Beurteilung des Landschaftsbildes zu.

Für die beschwerdeführenden Umweltorganisationen ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, wer Rechtsträger und somit Projektwerber für das Vorhaben sein soll.

Schon der Wortlaut des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass XXXX als physische Person der Vorhabenswerber ist. Mit der XXXX entwickelt er seit 2003 den Windpark Koralpe.

Die Kumulationsprüfung sei mangelhaft, es wäre auch z.B. der Windpark Bärofen, der Windpark Preitenegg-Pack und der Windpark Steinberger Alpe zu berücksichtigen gewesen. Schließlich käme die Kumulationsbestimmung auch dann zur Anwendung, wenn Vorhabenstypen unterschiedlicher Ziffern des Anh 1 zum UVP-G 2000 betroffen seien. Daher wären auch das Pumpspeicherkraftwerk Koralm in der Steiermark und das auf Kärntner Landesgebiet geplante Pumpspeicherwerk St. Georgen zu berücksichtigen gewesen.

Den beschwerdeführenden Umweltorganisationen ist zuzustimmen, dass eine Kumulationsprüfung konzentriert hinsichtlich sämtlicher im räumlichen Zusammenhang befindlichen Windkraftanlagen durchzuführen ist (vgl. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000). Eine solche konzentrierte Prüfung hat auch stattgefunden. Die Kumulationsprüfung betreffend das Landschaftsbild und den Fachbereich Ornithologie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht einer vertiefenden Kontrolle unterzogen. Betreffend den Umfang der Kumulationsprüfung ist auch auf die Ausführungen zur Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Prüftiefe der Grobprüfung wird auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) verwiesen. Es besteht bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nach der Novelle BGBl I Nr. 58/2017 im Detail auszulegen ist. Das vorgesehene zeitliche Kriterium sieht vor, dass nur solche gleichartige Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen sind, die im räumlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorhaben stehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung im UVP-Feststellungsverfahren bereits bestehen oder genehmigt sind oder bei einer Materienbehörde mit vollständigem Antrag auf Genehmigung früher eingereicht bzw. beantragt wurden. Führt eine materienrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit einem später zurückgezogenen UVP-Genehmigungsantrag beim Windpark Bärofen dazu, dass insofern ein genehmigtes Vorhaben vorliegt oder besteht nach der Zurückziehung kein Recht mehr auf Verwirklichung. Es stellt sich auch die grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage, ob eine Kumulierung der Tatbestände der Z 6 und Z 30 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 a priori ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Ausgleichsmaßnahme, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,
Einzelfallprüfung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,
Feststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Gutachten, Heilung,
Kumulierung, mündliche Verhandlung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Parteiengehör, Parteistellung, Plausibilität, Prognose, Revision
zulässig, Rodung, Sachverständigengutachten, Schwellenwert,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,
Vorhabensbegriff, Wahrscheinlichkeit, Windpark, Zusammenrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W102.2180375.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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