TE Bvwg Beschluss 2018/6/4 W218 2139699-1

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Veröffentlicht am 04.06.2018
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Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
NSchG Art.7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W218 2139699-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 29.09.2016 betreffend XXXX , bezüglich Überprüfung nach dem Nachtschwerarbeitergesetz (NSchG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.09.2016 hat die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm

Art. XII Abs. 1 und 2 sowie Art. VII Abs. 1,2 und 5 NSchG und Art. XI Abs. 6 NSchG unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX vom 06.08.2007 bis 30.04.2014 den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitergesetztes (NSchG) unterlag. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass XXXX ,

XXXX für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung durch die KWIZDA Agro GmbH vom 01.05.2014 bis 14.05.2014 den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitergesetztes (NSchG) unterlag.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Schreiben der XXXX , vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, vom 20.03.2018 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 - wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der NöGKK zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Mit Schreiben vom 20.03.2018 zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Beschwerde zur Gänze zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2139699.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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