TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 W186 2178048-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W186 2178048-7/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1114629905 - 170732769, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in der in diesem Verfahren am 13.05.2016 durchgeführten Erstbefragung an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.

1. Am 27.05.2016 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 28.05.2016 wurde über den BF Untersuchungshaft verhängt.

2. Am 01.06.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) im Asylverfahren einvernommen. In dieser Einvernahme gab der BF ebenfalls die in der Erstbefragung vom 13.05.2016 genannte Identität an. Auch auf Vorhalt, dass er in Deutschland im Asylverfahren sein Geburtsdatum mit 1994 angegeben habe, gab der BF an, dass seine in Österreich genannten Daten richtig seien und er bisher bei seinen diesbezüglichen Angaben in anderen Mitgliedstaaten gelogen habe.

3. Am 24.06.2016 wurde vom Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an Deutschland gerichtet, dem am 28.06.2016 von Deutschland zugestimmt wurde. Mit Schreiben vom 07.07.2016 teilte das Bundesamt der deutschen Dublin-Behörde mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 12 Monate verlängert habe, da sich der BF in Haft befinde.

4. Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Bundesamt mit, dass der BF 2013 in Spanien unter der Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, wegen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen worden sei.

5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.08.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

6. Am 07.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Er gab wiederum seine Identität wie in der Erstbefragung vom 13.05.2016 an. Auf Vorhalt dass er in Deutschland angegeben habe aus Marokko zu stammen und den Namen XXXX zu führen, sowie auf den Vorhalt folgender vom BF bisher angeführter Identitäten XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , gab der BF an, dass er sich diese Identitäten ausgedacht habe.

7. Am 27.09.2016 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.

8. Mit Verfahrensordnung des Bundesamtes vom 29.09.2016 wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum des BF 06.06.1994 lautet.

9. Am 09.10.2016 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 11.10.2016 wurde über den BF neuerlich Untersuchungshaft verhängt.

10. Mit Schreiben vom 12.10.2017 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass gegen den BF laut einer Mitteilung von Interpol Brüssel in Belgien wegen in den Jahren 2014 und 2015 begangener Straftaten Ermittlungen durchgeführt werden. In Belgien habe der BF seine Identitäten mit XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX angegeben.

11. Am 27.10.2016 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für das Verfahren des BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

In diesem Verfahren hat der BF am 27.10.2016 einen Beschwerdeverzicht abgegeben.

13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

14. Am 11.04.2017 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der BF von Interpol Rabat unter der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Identität identifiziert worden sei.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 aufgehoben, da auf Grund der Strafhaft die Überstellung des BF nach Deutschland innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich war.

16. Am 31.05.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zu den Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet am 18.08.2016 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 30.06.2017 zugestellt.

18. Am 04.07.2017 wurde bei der Botschaft Marokkos ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt, wobei auf die Identifizierung des BF durch Interpol RABAT hingewiesen wurde.

19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten mögen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.07.2017 zugestellt.

20. Am 08.08.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit diesem Tag in Schubhaft.

21. Am 05.09.2017, 03.10.2017 und 31.10.2017 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch.

22. Am 30.10.2017 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Marokkos urgiert.

23. Am 28.11.2017 legte das Bundesamt den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ergab, dass sich die Gründe für die Anordnung der Schubhaft nicht verändert haben. Darüber hinaus wurde zur Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit der Botschaft Marokkos grundsätzlich positiv sei. In den Sommermonaten sei es bei den Übermittlungen der Ergebnisse der Identitätsüberprüfungen durch die marokkanischen Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt zu Verzögerungen gekommen. Durch eine Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten sei ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge beabsichtigt. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für den vorliegenden Fall zu rechnen sei.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein hohes Risiko des Untertauchens.

Es sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit nach wie vor gegeben sei.

24. Am 28.11.2017 wurde dem BF die Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF hat sich dazu nicht geäußert. Am 30.11.2017 wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates seitens des Bundesamtes bei der Botschaft des Königreiches Marokko neuerlich urgiert.

25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

26. Das Bundesamt legte am 27.12.2017 den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu nachstehende Stellungnahme ab:

"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 19.07.2017 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit

08.08.2017 (Entlassung aus der Strafhaft), derzeit im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben. Gegenständlich soll der Fremde somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.12.2017), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Bereits am 22.06.2017 wurde mangels vorliegenden Reisedokuments für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Von Interpol Rabat wurden die Staatsangehörigkeit und die Identität mit XXXX , XXXX geboren, bestätigt. Laut Auskunft der Bundesamtsdirektion, Abt. B/II/1 vom 02.10.2017 ist die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Marokko grundsätzlich produktiv. Aufgrund eines Konsul-Wechsels im Juli 2017 und einer urlaubsbedingten Personalknappheit an der marokkanischen Botschaft kam es in den Sommermonaten bei den Übermittlungen der Identifizierungen - also der Ergebnisse der ID- Überprüfung durch die marokkanische Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt - zu Verzögerungen. Da inzwischen die Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten an der Botschaft erfolgte und auch beim Botschaftsgespräch (Termin mit dem Erstzugteilten der Botschaft) am 3. August nachdrücklich versichert wurde, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit und ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge von Seiten der Botschaft beabsichtigt und ab September auch umgesetzt wird, geht das Bundesamt davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für o.a. Fall zu rechnen ist. Am 30.10.2017 wurde seitens der Bundesamtsdirektion die Ausstellung des Heimreisezertifikates neuerlich bei der Vertretungsbehörde Marokkos urgiert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten. Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, Zahl W250 2178048/6E, gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Vom Bundesamt wurde zuletzt am 18.12.2017 die Ausstellung des Heimreisezertifikats bei der Botschaft des Königreiches Marokkos urgiert."

27. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

28. Das Bundesamt legte am 24.01.2018 Teile des Verfahrensakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der neuerlichen Prüfung des Bestehens der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu ergänzend an, dass die Identität des BF bereits seit dem Vorjahr geklärt sei, es jedoch im Hinblick auf die Ausstellung eines nötigen Heimreisezertifikates es über den Sommer zu Verzögerungen seitens der Marokkanischen Botschaft gekommen sei. Am 3. August 2017 sei jedoch versichert worden, dass die offenen Rückstände seitens der Botschaft in weiterer Folge abgearbeitet werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei sodann am 30.11.2017 und am 23.01.2018 weiter urgiert worden. Der BF sei nach wie vor haftfähig und seien keine Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Fremden entgegenstehen würden. Auch sonst sei es zu keinen Änderungen der Sachlage gekommen.

29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

30. Nach Angaben des BFA wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in weiterer Folge schriftlich, telefonisch bzw. persönlich am 5.2.2018 und am 15.02.2018 bei der Marokkanischen Botschaft urgiert. In den Akten findet sich ein diesbezüglicher Aktenvermerk für eine Urgenz am 12.02.2018.

31. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.

32. Mit Erklärung der zuständigen Abteilung des BMI wurde dem Gericht auf Anfrage mitgeteilt, dass die Marokkanische Botschaft bereits mehrmals auf die Dringlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikates hingewiesen worden sei und die Erteilung des Zertifikates mehrmals, zuletzt am 15.02.2018 urgiert worden sei. Nach einer erteilten Zustimmung sei sodann ein Flug zu buchen und die Bestätigung der Buchung zumindest drei Wochen vor dem Termin der Botschaft vorzulegen. Die Marokkanische Botschaft stelle laufend, zuletzt am 13.02.2018 Heimreisezertifikate aus.

33. Am 19.02.2018 wurde der BF seitens des BFA zur laufenden Schubhaft einvernommen und ihm die beabsichtigte Verlängerung dieser mitgeteilt. Dabei äußerte sich der BF zu der Verlängerung der Schubhaft nicht. Er brachte keine Gründe vor, die einer weiteren Verlängerung entgegenstehen könnten.

34. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

35. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.

36. Am 23.03.2018 wurde der BF nach gerichtlichem Auftrag hiezu, seitens des BFA zur laufenden Schubhaft einvernommen und ihm die beabsichtigte Verlängerung dieser mitgeteilt. Dabei äußerte sich der BF zu der Verlängerung der Schubhaft in der Weise, dass er angab, Schlafstörungen zu haben und medizinisch nicht wirklich gut versorgt zu sein. Sein Gesundheitszustand sei deswegen so, weil er in Schubhaft sitzen würde. An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Er könne nicht mehr weiter in Haft bleiben und wisse nicht mehr, was er tun solle. Bei einer Entlassung würde er sofort Österreich verlassen und zu seinem Bruder nach Spanien fahren. Er würde sich ein Ticket nach Spanien kaufen und ohne Dokumente dorthin reisen, schließlich sei er ja auch nach Österreich ohne Dokumente gekommen. Er werde nie nach Hause gehen, da seine Familie in Spanien sei.

Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 26.03.2018 wurde befundet, dass der BF sich in einem guten Allgemeinzustand befinde und seine Verstopfung medikamentös behandelt werde. Mit der Medikamentation sei er zufrieden.

37. Mit Schreiben vom 26.03.2018 gab das BFA ergänzend glaubhaft an, dass die Zusammenarbeit mit der Marokkanischen Botschaft als gut bezeichnet werden könne und in diesem Jahr bereits eine genau bezeichnete (zweistellige) Anzahl an Heimreisezertifikaten ausgestellt worden seien. Im gegenständlichen Fall werde laufend, zuletzt am 14.3., am 23.3. und auch am 26.3.2018 urgiert. In Anbetracht der Tatsache, dass eine intensive Zusammenarbeit mit der Marokkanischen Botschaft gepflegt werde, sowie regelmäßig Zustimmungen in Form von Verbalnoten an das BFA übermittelt werden, gehe das BFA auch in diesem Fall von einer positiven Erledigung des Ausstellungsantrages aus.

38. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.

39. Die am 25.040.2018 im Rahmen der Schubhaftüberprüfung durchgeführte Verhandlung gestaltet sich wie folgt:

"R: Geben Sie bitte Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in der Stadt Al Araeish in Marokko geboren. Ich bin marokkanischer Staatsangehöriger.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Nein, ich habe leider keine.

R: Wo sind Ihre Dokumente?

BF: Ich bin Marokko nach Spanien geflohen und dort habe ich alles verloren. Ich erzähle Ihnen alles, was Sie wollen, und immer die Wahrheit.

R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat (zuletzt) verlassen?

BF: Am 03.03.2011. Seit ungefähr sieben Jahren war ich nicht mehr in meiner Heimat.

R: Seit wann halten Sie sich in Europa auf?

BF: Genau zu diesem Datum bin ich von Marokko nach Europa gekommen. Ich habe niemanden mehr in Marokko. Meine Familie lebt in Europa. Ich habe in Marokko nur noch eine Schwester, aber die ist verheiratet. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihr. Sie ist auch geistig nicht ganz ok.

R: Wann haben Sie in Europa wo und auf Grund welchen Aufenthaltstitels gelebt?

BF: Sie haben eigentlich alles auf Papier vor sich. Da steht alles drin.

R: Ich habe sehr viele abweichende Angaben von Ihnen, daher möchte ich von Ihnen wissen, von wann bis wann Sie wo gelebt haben.

BF: Zuerst war ich in Deutschland, in Bielefeld und Gütersloh, von März 2011 bis 2012. Ca. eineinhalb Jahre war ich in Deutschland. Dann bin ich direkt nach Belgien gefahren. Dort war ich ungefähr acht oder neun Monate. Von dort fuhr ich nach Spanien, wo ich ca. zwei Jahre lang gelebt habe. Danach ging ich für sieben oder acht Monate nach Frankreich. Nach Frankreich war ich in Luxemburg, allerdings war ich nur vier oder fünf Tage dort aufhältig. Anschließend kam ich hierher nach Österreich. Ich kam ungefähr im April 2016 nach Österreich. Ich bitte Sie um nichts, außer dass ich zu meiner Familie nach Spanien gehen kann. Seit ich hier bin, war ich nur ein Monat auf freiem Fuß. Ich habe von Österreich auch gar nichts gesehen. Ich war die ganze Zeit in Schubhaft.

R: Warum sind Sie nach Österreich gereist?

BF: Ich habe mich eigentlich mit dem Zug verfahren. Ich wollte nicht hierher und habe erst hier in Österreich erfahren, wo ich bin. Ursprünglich wollte ich ja zurück nach Spanien. Auf der Durchreise wurde ich aber im Zug erwischt. Dann haben sie mich nach meinen Daten gefragt und da ich keine bei mir hatte, haben sie mich gefragt, ob ich Asyl beantragen möchte und das habe ich dann auch getan.

R: Wie kann man sich auf der Fahrt von Luxemburg nach Spanien so verfahren, dass man in Österreich landet?

BF: Von Luxemburg bin ich nach Belgien gefahren. Von dort nach Frankreich und Italien. Von Italien bin ich über Verona und dem Brenner nach Österreich gelangt.

R: In Ihrer Erstbefragung am 12.05.2016 haben Sie Ihren Aufenthalt ganz anders geschildert. Sie haben angegeben, dass Sie zwei Jahre zuvor, also 2014, erst ausgereist wären, zunächst nach Frankreich gegangen sind, über Luxemburg nach Belgien, zurück nach Frankreich und von dort nach Österreich gelangt sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich schwöre, dass das, was ich Ihnen heute gesagt habe, die korrekte Route war.

R: Welche Aufenthaltstitel haben Sie seit Ihrer Einreise in Europa gehabt?

BF: Ich habe immer ohne Aufenthaltstitel gelebt. Ich habe nur in Deutschland, in Bielefeld, bzw. hier in Österreich um Asyl angesucht. Ansonsten bin ich nur als U-Boot aufhältig gewesen.

R: Wie wurde über Ihren Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland entschieden?

BF: In Deutschland ist meines Wissens das Verfahren noch offen. Ich habe die Asylkarte erhalten und habe von der Grundversorgung gelebt. Bis zu meiner Ausreise war es nicht klar, ob ich Asyl kriege oder nicht.

R: Warum haben Sie dann Deutschland verlassen, noch ehe das Verfahren beendet war?

BF: Das war ein Riesenfehler von mir, dass ich Deutschland verlassen habe.

R: Deutschland stimmte am 28.06.2016 Ihrer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d zu, demnach wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt!

BF: Davon weiß ich nichts, das höre ich jetzt zum ersten Mal.

R: Sie stellten am 24.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Wie wurde über diesen entschieden?

BF: Das stimmt, aber sie haben mich nicht einmal zum Asylverfahren zugelassen und haben mich nach Deutschland zurückgeschickt. Es gab gar kein Asylverfahren.

R: In Deutschland stellten Sie am 24.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Düsseldorf. Deutschland teilte am 28.06.2016 mit, dass Sie auch die Identitäten XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, und XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, verwenden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich gebe zu, ich habe gelogen in dieser Zeit. Das sind alles unrichtige Angaben. Mein richtiger Name ist so wie ich heute gesagt habe. Ich habe Ihnen versprochen heute die Wahrheit zu sagen. Ich habe Fehler gemacht und das tut mir leid.

R: Interpol Spanien teilte am 13.07.2016 mit, dass Ihre Fingerabdrücke in Spanien aufscheinen, wo Sie unter der Identität XXXX , geb. XXXX bekannt sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist auch eine Lüge von mir. Die Daten sind nicht richtig. Mein richtiger Name ist der, den ich heute angegeben habe. Ich habe sehr oft gelogen und die Namen gewechselt. Es tut mir leid und ich bereue es sehr. Ich möchte nur noch innere Ruhe. Die ganze Lügerei.....ich gebe alles zu. Diese neun Monate Schubhaft haben mich fertig gemacht. Ich habe zuvor gelogen, bin hin und hergereist, habe alles leicht genommen. Aber jetzt bin ich so kaputt, dass ich Sie bitte, dass Sie mir helfen zur Ruhe zu kommen.

R: Interpol Brüssel teilte am 12.10.2017 mit, dass Ermittlungen gegen Sie wegen 2014 und 2015 begangenen Straftaten geführt werden. In Belgien haben Sie angegeben, XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, bzw. XXXX , geb. XXXX , bzw. XXXX , geb. XXXX zu sein. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann mich nur an die Identität XXXX erinnern. An die anderen erinnere ich mich nicht, sie sind nicht von mir.

R: Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten Sie am 12.05.2016 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Algerien. Warum?

BF: Ich entschuldige mich nochmals, das ist wieder eine Lüge von mir gewesen. Mein richtiger Name ist XXXX . Jeder Mensch macht einen Fehler.

R: Geben Sie mir noch einmal konkret Ihren Geburtsort an. In welcher Stadt, in welchem Land sind Sie geboren?

BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in Marokko in Al Araeish geboren. Das ist die Wahrheit.

R: Gibt es noch ein Bundesland bzw. einen Bezirk in dem Al Araeish liegt?

BF: Ja, Dauar Saualeh.

R: Interpol RABAT teilte am 11.04.2017 mit, dass Sie XXXX , geb. XXXX in Douar Soulalah, StA Marokko, sind!

BF: Ja, das stimmt.

R: Warum haben Sie Ihren Asylantrag unter falschen Daten gestellt?

BF: Wie ich sagte, ich habe gelogen und habe Fehler gemacht. Es tut mir leid. Nicht nur ich habe falsche Identitäten verwendet und Fehler gemacht, viele anderen tun das auch.

R: Ich will von Ihnen wissen, warum Sie das gemacht haben.

BF: Es war ein Fehler von mir, es tut mir leid, jeder macht einen Fehler. Die Lage war auch nicht jedes Mal angenehm und ich war nicht klar im Kopf.

R: Warum stellen Sie Asylanträge in Österreich, Deutschland und der Schweiz, wenn Sie bei Ihrer Familie in Spanien leben wollen?

BF: Ja, ich will kein Asyl mehr. Ich will zurück nach Spanien zu meinen Eltern und meiner Familie. Ich habe die Schnauze voll. Ich habe Ess- und Schlafstörungen, es geht mir durch die Schubhaft nicht mehr gut.

R: Welche Verwandte haben Sie in Spanien?

BF: Ich habe drei Brüder, alle haben dort Aufenthaltstitel und sind verheiratet.

R: Im Asylverfahren haben Sie keine Verwandten in der EU angegeben.

BF: Nein, ich wollte das nicht angeben. Alles was ich Ihnen sage, ist die Wahrheit.

R: Welche Dokumente haben Sie in Spanien verloren?

BF: Meinen Reisepass.

R: Im Asylverfahren haben Sie am 31.05.2017 angegeben, dass Sie noch nie über einen Reisepass verfügt haben, Sie hätten sich nie einen ausstellen lassen.

BF: Ich hatte einen, den habe ich in Spanien verloren.

R: Warum haben Sie beim Konsulat in Spanien nicht die Ausstellung eines neuen RP beantragt?

BF: Sobald Sie mich hier freilassen, werde ich das tun.

R: Ich wollte von Ihnen wissen, warum Sie es nicht schon längst getan haben. Sie hatten sieben Jahre Zeit.

BF: Mein RP war sowieso nach fünf Jahren abgelaufen. Es war für mich auch nicht wichtig einen zu haben, ich habe nicht darüber nachgedacht zur Botschaft zu gehen und mir einen ausstellen zu lassen.

R: Sie stellten Ihren Asylantrag in Österreich am 12.05.2016, wurden am selben Tag erstbefragt und in die BETREUUNGSSTELLE OST aufgenommen. Am 01.06.2016 und 07.09.2016 wurden Sie vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2016 wurde Ihr Geburtsdatum festgestellt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 27.10.2016 wegen der Zuständigkeit Deutschlands zurückgewiesen und eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen Sie angeordnet. Was sagen Sie dazu?

BF: Was soll ich dazu sagen?

R: Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?

BF: Ihr wollt mich nicht hier haben. Ich akzeptiere das, aber ich bitte Euch, lasst mich frei, damit ich zu meiner Familie gehen kann. Ich weiß nicht was ich zu all diesen Daten sagen soll. Ich möchte nur eine Chance von Euch.

D: Ich habe auch den Eindruck der BF kann sich an die Daten nicht mehr erinnern.

R: Sie wurden am 27.05.2016 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom 18.08.2016 wegen teilweise versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstals in sieben Fällen, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon wurden 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich war das erste Mal vier Monate eingesperrt. Ich war an dem Abend betrunken. Ich habe nichts gestohlen, ich habe nicht geklaut, aber ich war betrunken und habe vier Monate Haft bekommen. Ich weiß gar nicht, warum ich eingesperrt war. Ich habe nicht einmal einen Euro jemandem gestohlen und weiß nicht warum ich vier Monate gesessen habe.

R: Am 27.09.2016 wurden Sie aus der Strafhaft entlassen. Am 29.09.2016 wurden Sie wiederum in die Betreuungsstelle OST aufgenommen. Am 11.10.2016 wurden Sie in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 22.11.2016 wurden Sie wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Bis 08.08.2017 wurden Sie in Strafhaft angehalten. Was sagen Sie dazu?

BF: Das stimmt. Es war aber so, dass ich und ein Marokkaner im Prater unterwegs waren. Mein Freund hat einen Pkw gesehen, der offenbar offen war. ER hat die Tür aufgemacht und sich ins Fahrzeug gesetzt. Ich habe mich auch reingesetzt. Wir sind nur im Fahrzeug gesessen, es war ja auch nichts im Fahrzeug, aber eine Polizistin hat uns beobachtet und hat Verstärkung geholt. Wir wurden verhaftet und haben 10 Monate bekommen, obwohl wir nichts genommen haben.

R: Mit Bescheid vom 22.05.2016 wurde der Bescheid vom 27.10.2016 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Sie wurden am 31.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 09.06.2017 wurde Ihr Antrag abgewiesen und gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend MAROKKO erlassen. Gegen Sie wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie erhoben Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde ihnen am 30.06.2017 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich war ja eingesperrt.

R: Sie waren daher zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Was haben Sie getan, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Ich habe im Gefängnis der Diakonie zugesagt, dass sie die Ausreisedokumente für mich beantragen dürfen. Sie haben mir gesagt, dass ich nach meiner Zusage innerhalb von drei Monaten abgeschoben werden kann, aber es ist bis jetzt nichts passiert.

R: Ein Antrag auf freiwillige Rückkehr oder ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses sind nicht aktenkundig!

BF: Ich kann mir das nicht erklären, vielleicht hat die Diakonie das nicht dazugegeben. Das Gespräch war ungefähr im Juni 2017. Es waren drei Personen bei mir. Vielleicht war es die Diakonie oder der Verein Menschenrechte. Ich habe auch nicht richtig mit ihnen kommunizieren können.

R: Da war ja Ihr Asylverfahren gar noch nicht abgeschlossen, die Entscheidung wurde erst am 30.06.2017 von Ihnen übernommen. Könnte dieses Treffen auch danach gewesen sein?

BF: Ich bin am 08.08. rausgekommen und das Gespräch war ca. zwei Monate davor.

R: Haben Sie seit dem 08.08.2017 etwas in dieser Richtung unternommen, Anträge gestellt etc.?

BF: Vor einem bis eineinhalb Monaten kam ein Referent zu mir, hat mit mir geredet und meine Akten aufgenommen. Er hat mir gesagt, dass das Gericht mich abschieben wird.

R: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.03.2018 angegeben, dass Ihr Bruder kommen und Ihnen Dokumente bringen wird. Was ist mit diesen Dokumenten?

BF: Das ist wahrscheinlich ein Irrtum. Ich meinte nicht, dass er mir Dokumente bringt, sondern dass er mich abholen wird.

R: Was würden Sie im Falle der Haftentlassung machen?

BF: Geben Sie mir bitte noch eine Chance. Ich verspreche das Land zu verlassen. Ich möchte in Richtung Spanien, vielleicht kümmere ich mich um einen Reisepass. Ihr werdet mich nie mehr sehen. Ich war das erste und letzte Mal hier. Ich möchte zu meinen Verwandten nach Spanien und dort weiterschauen.

R: Sie haben keine Dokumente, Sie können nicht nach Spanien reisen. Auch dafür brauchen Sie einen Personalausweis.

BF: Ich mache das schon. Ich gehe raus, gehe nach Spanien, dort habe ich Brüder, Familie, die mir helfen werde. Eines ist klar, ich verlasse Österreich.

R: Ich sehe aber nicht, dass Sie nach Marokko zurückkehren würden. Das Gericht hat aber ausgesprochen, dass Sie nach Marokko zurückkehren müssen. Sie dürfen sich sieben Jahre lang nicht im Schengenraum, also auch nicht in Spanien, aufhalten.

BF: Was soll ich in Marokko machen, dort habe ich ja niemanden. Ich werde nach Spanien gehen und meine Brüder werden mir helfen einen Anwalt zu nehmen um das anzufechten.

R: Sie haben kein Aufenthaltsrecht in Spanien.

BF: Es ist eh leicht dort hinzukommen, über Italien und Frankreich. Machen Sie sich keine Sorgen, ich weiß wie. So wie ich nach Österreich gekommen bin, werde ich auch wieder nach Spanien gelangen. Das ist kein Problem für mich. Helfen Sie mir, ich bin mittlerweile ein Wrack geworden.

R: Sie wurden am 31.05.2017 vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Diese wurde mit Bescheid vom 19.07.2017 erlassen und angeordnet, dass die Rechtsfolgen des Bescheides im Anschluss an die Strafhaft eintreten. Seit Ihrer Haftentlassung befinden Sie sich in Schubhaft, die seit 08.08.2017 im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, 05.01.2018, 26.01.2018, 26.02.2018 und 27.03.2018 geprüft und bestätigt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Das ist echt zu viel für mich. Bitte helfen Sie mir. Ich flehe Sie an um Einsicht und um Hilfe. Es hat meine Psyche sehr beeinflusst.

R: Am 04.07.2017 beantragte das Bundesamt ein Heimreiszertifikat für Sie bei der Botschaft des Königreichs MAROKKO. Nach mehreren Urgenzen des Bundesamtes teilte die Botschaft des Königreichs MAROKKO am 26.03.2018 mit, dass sie eine neuerliche Übermittlung des Antrages benötige. Dieser neuerliche Antrag wurde am selben Tag übermittelt und mit dem Diplomatenkurier Anfang April nach MAROKKO übermittelt. Im März und April 2018 wurde je drei Mal wegen der Ausstellung eines HRZ urgiert. R verliest die E-Mails des Bundesamtes vom 24.04.2018 und 25.04.2018. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich möchte alleine hinausgehen und zu meiner Familie nach Spanien. In Marokko habe ich niemanden. Geben Sie mir eine Chance und lassen Sie mich raus, Sie werden von mir sowieso nichts mehr hören.

R: Am 17.03.2018 und 06.04.2018 wurden Sie infolge Maßnahmemeldungen im Polizeianhaltezentrum diszipliniert. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin in Haft ein ruhiger Mensch. Ich mache nichts. Wir waren sieben Personen im Zimmer. Das mit dem Messer war Georgi, er hat damit die Filter geschnitten. Er ist ein Junkie. Er bekommt immer Subutex. Das hatte nichts mit mir zu tun, ich habe nichts gemacht.

R: Haben Sie bei Ihrer Gesundheitsbefragung, als Sie in Haft genommen wurden, die Wahrheit angegeben?

BF: Ja, ich habe alles richtig gesagt.

R: In der Gesundheitsbefragung am 08.08.2017 haben Sie alle Fragen mit "ja" beantwortet, inklusive der Frage, ob Sie schwanger sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Weil ich nichts verstanden habe.

R: Das Formular ist aber auf Arabisch.

BF: Ich habe es trotzdem nicht verstanden.

R:Laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 08.08.2017 sind Sie haftfähig, bedürfen aber bei weiterer Anhaltung psychiatrischer Kontrolle. Sie gaben bei der Untersuchung an, dass Sie Ihre Medikamente wollen. Die JA KREMS/STEIN übermittelte daraufhin Ihr Krankenblatt, wonach Sie Ambrobene, Mitrazipin, Pantoprazol, Quetiapin und Rivotril nehmen. Diese bekommen Sie auch in der Schubhaft. Sie wurden am 21.09.2017 wegen einer Sprunggelenksverletzung ins Polizeianhaltezentrum ausgeführt, Ihnen wurde Schonung und eine Schiene verordnet. Am 12.03.2018 traten Sie in den Hungerstreik, den Sie am selben Tag wieder abbrachen. Laut Gutachten vom 26.03.2018 sind Sie in einem guten Allgemeinzustand. Sie leiden an Verstopfung, die behandelt wird und werden in der Anhaltung auch psychiatrisch betreut. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ja, ich kann mich daran erinnern, es stimmt, dass ich diese Medikamente brauche, weil ich einmal 10, 9 und dann 4 Monate, somit ohne Stopp im Gefängnis war. Das beeinflusst mein Leben und meine Psyche. Ich habe oft mit dem Gedanken an den Tod gespielt. Ich kann nicht mehr, es ist zu viel, bitte helfen Sie mir. Ich habe mittlerweile schon Zuckungen und ich sehe nicht mehr gut. Manchmal sehe ich mit dem linken Auge verschwommen. Das hat alles damit zu tun, dass ich eingesperrt bin. Ich bereue alles was ich gemacht habe, bitte helfen Sie mir, ich bin am Ende meiner Kräfte."

40. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 25.040.2018 stellte das BVwG gem. § 22 Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

41. Am 17.05.2017 legte die Behörde vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.

42. Aus der Stellungnahme ergibt sich insbesondere:

"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 19.07.2017 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 08.08.2017 (Entlassung aus der Strafhaft), derzeit im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.

Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.

Gegenständlich soll der Fremde somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.12.2017), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Bereits am 04.07.2017 wurde mangels vorliegenden Reisedokuments für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt.

Von Interpol Rabat wurden die Staatsangehörigkeit und die Identität mit XXXX , XXXX geboren, bestätigt.

Laut Auskunft der BFA-Direktion, Abt. B/II/1 ist die Zusammenarbeit mit der Botschaft des Königreiches Marokko grundsätzlich produktiv.

Am 30.11.2017 wurde seitens der BFA-Direktion die Ausstellung des Heimreisezertifikates neuerlich bei der Vertretungsbehörde Marokkos urgiert.

Mit Schreiben der BFA-Direktion, Abt. B/II/1 vom 23.01.2018 wurde die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments neuerlich bei der Botschaft des Königreiches Marokkos urgiert.

Laut Mitteilung der BFA Direktion Abt. B/II vom 19.03.2018 ist die Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft sehr gut und es kommt regelmäßig zu Identifizierungen und zur Ausstellung von HRZ (zB. erfolgten in der KW 11 vier Zusagen zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten).

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten.

Der Fremde trat am 12.03.2018 in Hungerstreik und brach diesen am Tag danach freiwillig wieder ab.

Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Kontrollbericht des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel vom 26.03.2018. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden.

Gemäß einer Meldung des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel vom 17.03.2018 musste gegen den Fremden eine Disziplinierungsmaßnahme angeordnet werden, da in der Zelle des Genannten verbotene Gegenstände vorgefunden wurden (siehe gegenständliche Meldung).

Die Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde zuletzt mit Schreiben vom 26.03.2018 bei der Botschaft Marokkos urgiert.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Abt. B/II/1, wurde mit E-Mails vom 24.04.2018 und 25.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der letzten amtswegigen Schubhaftprüfung zu Zahl W112 2178048-6/13Z ausführlich zum Verfahrensablauf hinsichtlich der Erlangung des Heimreisezertifikates wie folgt Stellung genommen:

‚Sehr geehrte Frau Mag. Danner!

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage betr. XXXX , geb XXXX , StA Marokko (IFA-Zahl 1114629905-170732769) darf ich Ihnen zusätzlich zu meinen bisherigen Stellungnahmen vom 16.2.2018,23.3.2018 und 26.3.2018 mitteilen, dass sein Fall (Antragsstellung am 4.7.2017) wiederholt gegenüber der marokkanischen Botschaft angesprochen wurde und aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Falles auch immer wieder schriftlich, telefonisch sowie in personam urgiert wurde (insbesondere am 14.9.2017, 30.11.2017, 23.2018, 5.2.2018,15.2.2018,14.3.2018, 23.3.2018, 26.3.2018, 17.4.2018 und zuletzt heute).

Erst am 26. März 2018 wurde uns von Seiten der Marokkanischen Botschaft mitgeteilt, dass sie für die neuerliche Übermittlung des Antrags an die Behörden in Rabat - der Originalantrag (Übermittlung des Antrags an die Botschaft durch das BFA erfolgt immer in zweifacher Ausfertigung) dürfte in der Botschaft in Verstoß geraten sein - nochmals einen Antrag mit Passfotos benötigen würden. Dieser Aufforderung wurde von Seiten des BFA umgehend Folge geleistet und der Antrag am 26.3.2018 erneut an die Botschaft übermittelt, die die Unterlagen laut telefonischer Auskunft von heute mit dem nächstfolgenden Diplomatenkurier (Anfang April) an Rabat weiterleitete.

Anlässlich der Urgenzen, die seit März wöchentlich von Seiten des BFA gegenüber der Botschaft telefonisch und ad personam bei Terminen mit der Botschaft erfolgen, wurden laut Angaben der Botschaft jeweils die Rückmeldung aus Rabat überprüft. Bis zum heutigen Tag ist allerdings keine Rückmeldung eingetroffen. Die Botschaft erklärte sich heute bereit, den Antrag heute nochmals als schriftliche Urgenz per E-Mail an die Behörden in Rabat zu übermitteln und auch telefonisch gegenüber den Behörden in Rabat auf eine priorisierte Bearbeitung hinzuwirken.

Da bei o.a. Fremden bereits eine Interpol Identifizierung vorliegt, geht das BFA davon aus, dass auch die nun erfolgende Überprüfung der Antragsunterlagen durch die marokkanische Generaldirektion für nationale Sicherheit schließlich zum gleichen Ergebnis kommen wird, welches, sobald es üb er den offiziellen Weg - das heißt üb er das marokkanische Außenministerium an die Botschaft üb ermittelt wird - auch als Identifizierungsergebnis und als rechtliche Grundlage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft akzeptiert wird.

Denn sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des Fremden von Seiten der marokkanischen Behörden bei der Marokkanischen Botschaft eingeht, wird uns dieses in Form einer Verbalnote übermittelt. Nach einer solchen offiziellen Zustimmung kann sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft grundsätzlich zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des HRZ erfolgt regelmäßig erst einige Tage vor Abflug.

Abschließend möchte ich noch vermerken, dass die Marokkanischen Botschaft ausdrücklich darauf hinweist, dass HRZ von Seiten der Botschaft nicht automatisch ausgestellt werden könnten, da vor allem für Personen ohne offizielle Dokumente, welche ihre nationale Identität untermauern könnten, nicht rasch identifiziert werden können. Personen mit vermuteter marokkanischer Staatsangehörigkeit müssten daher verpflichtend einem Identifizierungsprozess unterzogen werden. Da es sich dabei um einen sehr komplexen Prozess handelt, der im Bestreben nach maximaler Fehlervermeidung bei der Identifizierung auch beträchtlichen administrativen Aufwand verursache, sei eine entsprechend lange Bearbeitungsdauer leider unvermeidlich.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft gepflegt wird, sowie regelmäßig Antworten und viele Zustimmungen in Form von Verbalnoten (zuletzt 23.3, 26.3., 6.4.2018) von der marokkanischen Botschaft an das BFA übermittelt werden, geht das BFA davon aus, dass auch in diesem Einzelfall eine Beantwortung des Antrags erfolgt.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

In Ergänzung meines Schreibens vom 24. April möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass die bilaterale Kooperation mit der Marokkanischen Botschaft in den vergangenen Jahren stetig verbessert werden konnte und nun eine kontinuierliche und intensive Zusammenarbeit gegeben ist. Im Vergleich 2016-2017 erfolgte b ei den HRZ-Ausstellungen eine Versechsfachung (+593 %).

Betreffend die Übermittlung von Zustimmungen darf ich Ihnen darüber hinaus mitteilen, dass auch heute wieder eine Verbalnote mit über zwanzig Zustimmungen von Seiten der Marokkanischen Botschaft übermittelt wurde.

Das BFA geht daher davon aus, dass auch im Fall von XXXX , geb XXXX , StA Marokko demnächst eine Beantwortung des Antrags erfolgt.'

Da gegenständlich die Erlangung eines Ersatzreisedokuments mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht, wird die Schubhaft weiterhin zur Sicherung der Abschiebung des Genannten aufrecht gehalten und als verhältnismäßig angesehen.

Angemerkt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 07.12.2017, Zahl W250 2178048/6E, vom 05.01.2018, Zahl W186 2178048-2/3E, 26.01.2018, Zahl W171 2178048- 3/3E, 26.02.2018, Zahl W171 2178048-4/5E, 27.03.2018, Zahl W171 2178048-5/4E und 25.04.2018, Zahl W112 2178048-6/13Z gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.42.):

Der unter Punkt I.1. bis I.42. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF ist marokkanischer Staatsbürger, er wurde von Interpol Rabat identifiziert. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Über ein Reisedokument verfügt er nicht.

2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.08.2016 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Straftaten hat der BF am 21. und 22. Mai 2016 begangen.

2.3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.11.2016 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Handlung hat der BF am 09.10.2016 wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 27.09.2016 begangen.

2.4. Der BF befindet sich seit 08.08.2017 in Schubhaft. Ein Heimreisezertifikat wurde seitens der Botschaft bisher nicht ausgestellt.

2.5. Im Akt finden sich keine Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beschwerden die eine Haftfähigkeit in Zweifel ziehen könnten. Der BF i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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