TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 96/21/0395

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des am 20. April 1974 geborenen Z in Jenbach, vertreten durch Dr. Peter Grauss, Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Archengasse 9/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 12. Dezember 1995, Zl. III 39-4/95, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. Juli 1994 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß "§ 18 (1) Ziff. 1 iVm § 18 (2) Ziff. 1 und 2, 19, 20, 21 iVm § 65 (1)" des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Diese Entscheidung war im Wesentlichen damit begründet worden, dass im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen aufschienen:

"1) Landesgericht Innsbruck, Zahl: 23 Vr 315/90, Hv 55/90, vom 8.2.1991, Rechtskraft 12.2.1991, Übertretung nach § 202 (1) StGB, 4 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre;

Probezeit verlängert auf 5 Jahre am 12.4.1994;

2) Landesgericht Innsbruck, Zahl: 23 Vr 1674/73, vom 12.4.1994, Rechtskraft 16.4.1994, Übertretung nach § 83 (1) und § 107 (1) StGB, 120 Tagessätze zu je S 100,-- (S 12.000,--), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Freiheitsstrafe."

Des Weiteren sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz folgendermaßen rechtskräftig bestraft worden:

"1)

Strafverfügung vom 26.9.1989, Übertretung nach § 40 (2) Passgesetz, Geldstrafe S 500,--;

2)

Strafverfügung vom 26.5.1992, Übertretung nach § 102 (5) a KFG, Geldstrafe S 200,--;

3)

Strafverfügung vom 2.8.1993, Übertretung nach § 18 (1) StVO, Geldstrafe S 1.000,--;

4)

Strafverfügung vom 2.8.1993, Übertretung nach § 18 (1) StVO, Geldstrafe S 1.000,--;

5)

Strafverfügung vom 2.8.1993, Übertretung nach § 15 (1) StVO, Geldstrafe S 2.000,--;

6)

Strafverfügung vom 4.10.1993, Übertretung nach § 82 (1) Ziff. 4 i.V.m. § 15 Fremdengesetz, Geldstrafe S 500,--;

7)

Strafverfügung vom 21.4.1994, Übertretung nach § 83 Ziff. 2 lit. a Fremdengesetz, Geldstrafe S 500,--;

8)

Strafverfügung vom 27.4.1994, Übertretung nach § 1 (2) d Landespolizeigesetz, Geldstrafe S 500,--."

Auf Grund dieser Gesetzesübertretungen sei die Behörde zur Ansicht gekommen, dass die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich akut gefährdet sei und durch sein gezeigtes Verhalten auch in Zukunft mit einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar im Jahr 1974 in Schwaz geboren, ein erster Sichtvermerk sei jedoch erst im Jahr 1989 ausgestellt worden. Beide Eltern des Beschwerdeführers hielten sich in Österreich auf.

Dieser Aufenthaltsverbots-Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Antrag vom 14. Juni 1995 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes und begründete dies damit, dass er 15 Jahre seiner bisher 21 Lebensjahre (die ersten zehn und die letzten fünf) in Österreich verbracht habe. Mit Österreich verbinde ihn weit mehr als mit der Türkei. Insbesondere befinde sich nunmehr seine gesamte Familie (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) in Österreich und habe er hier seine Berufsausbildung zum Spengler abgeschlossen. Seit ca. einem Jahr arbeite er bei einem österreichischen Unternehmen in Stams. Es wäre sicherlich auch zu berücksichtigen gewesen, dass er regelmäßiger Steuerzahler sei und daher für den Staat Österreich durchwegs auch "nützlich" sei. Die letzte gegen den Beschwerdeführer ergangene Verurteilung liege schon mehr als ein Jahr zurück. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung des Großteils der Vergehen noch ein Jugendlicher gewesen sei und dementsprechend leichtsinnig und unbesonnen gehandelt habe. Heute sei er erwachsen und nunmehr gewillt, die österreichischen Gesetze strikt einzuhalten, was er im letzten Jahr auch bewiesen habe. Die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gestellte negative Zukunftsprognose sei daher nicht eingetroffen, weshalb eine vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und nach § 20 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen habe, insbesondere wenn man berücksichtige, welche negativen Konsequenzen eine Abschiebung für ihn hätte, der ja seine Familie und seinen gesamten Freundeskreis zurücklassen und eine völlig neue private und berufliche Existenz in der Türkei aufbauen müsste.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 5. September 1995 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 FrG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG sehr wohl durchgeführt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer angebe, er habe 15 seiner 21 Lebensjahre (die ersten zehn und die letzten fünf) in Österreich verbracht, so sei hiezu festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar in Schwaz geboren sei, jedoch erst am 25. Oktober 1989 einen Sichtvermerk erhalten habe. Es könne wohl erst seit Erteilung des angeführten Sichtvermerkes von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gesprochen werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz erstellte negative Zukunftsprognose nicht eingetreten sei, so sei hiezu zu bemerken, dass die Probezeit von drei Jahren, die dem Beschwerdeführer anlässlich der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 8. Februar 1991 auferlegt worden sei, auf Grund einer neuerlichen Verurteilung am 12. April 1994 auf fünf Jahre verlängert worden sei. Allein schon daraus sei ersichtlich, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Wohlverhalten während des Zeitraumes von einem Jahr zu kurz sei, um davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft an die in Österreich geltenden Gesetze anpassen werde. Auf Grund dessen und wegen der Tatsache, dass das Aufenthaltsverbot auf Grund zweier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender gerichtlich strafbarer Handlungen und wegen acht Verwaltungsübertretungen, wovon die Übertretungen nach dem Pass- und Fremdengesetz als schwer wiegend anzusehen seien, erlassen worden sei, seien die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Voraussetzungen noch nicht weggefallen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass nicht zu seinen Lasten geltend gemacht werden könne, dass er bis zu seinem neunten Lebensjahr nicht über einen Sichtvermerk verfügt habe, zumal sich darum seine Eltern hätten kümmern müssen; er sei damals noch ein Kind gewesen. Er lebe nunmehr seit sechseinhalb Jahren wieder in Österreich, nachdem er zwischen seinem neunten und 15. Lebensjahr mit seinen Eltern in die Türkei zurück gehen habe müssen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer nunmehr eine Lehre zum Autolackierer erfolgreich abgeschlossen. Nachdem er das letzte Jahr bei einem Unternehmen in Stams als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei, beginne er nunmehr ab 2. Oktober 1995 bei einer österreichischen Firma in Kramsach eine Tätigkeit als Autolackierer. Auch gebe es keine Probleme bezüglich einer Wohnung, da der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zusammen in Jenbach eine Wohnung bewohne, wie überhaupt die gesamte engere Verwandtschaft (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) hier in Tirol zuhause sei. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei seit etwa sechseinhalb Jahren so gut wie keine Kontakte mehr. Sein gesamter Freundeskreis, der vorwiegend aus österreichischen Staatsbürgern bestehe, befinde sich in Tirol. Wenn er nunmehr in die Türkei abgeschoben werden dürfe, hätte er dort niemanden, an den er sich wenden könne. Er müsste sich also dort eine gänzlich neue Existenz aufbauen, was bei den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der Türkei als äußerst schwierig zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer habe seit ca. zwei Jahren einen Bankkredit mit monatlichen Raten zurück zu zahlen. Diese Raten habe er bis jetzt auch immer gezahlt. Falls er nunmehr abgeschoben werden würde, wäre es ihm nicht mehr möglich, diesen Kredit zurück zu zahlen, wodurch auch ein volkswirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zu den Verwaltungsstrafen sei auszuführen, dass ein Großteil dieser Strafen in der Jugendzeit des Beschwerdeführers ausgesprochen worden sei. Wie viele Jugendliche in dieser Entwicklungsphase habe der Beschwerdeführer damals unüberlegt und leichtsinnig gehandelt. Er habe aber nunmehr aus seinen Verfehlungen in der Vergangenheit gelernt und sei nunmehr auch gewillt, die österreichischen Gesetze einzuhalten, was man auch daran erkennen könne, dass seit Beginn des letzten strafrechtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes fast zwei Jahre vergangen seien, ohne dass er erneut in dieser Hinsicht auffällig geworden sei. Allein schon durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von zehn Jahren würde der Beschwerdeführer so gut wie jeden Kontakt zu seiner Familie und zu seiner de facto-Heimat verlieren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, noch nicht weggefallen sei. Sein Wohlverhalten sei noch viel zu kurz, um davon sprechen zu können, er stellte keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 FrG falle angesichts seiner "schweren gerichtlich-strafrechtlichen Straftaten" von 1991 und 1994 auch dann zu seinen Ungunsten aus, wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem neunten Lebensjahr - rechtswidrig, weil ohne die erforderliche gültige österreichische Aufenthaltsbewilligung - in Österreich gelebt habe, dass er seit dem 2. Oktober 1995 in seinem erlernten Beruf als Autolackierer im Bundesgebiet arbeite, dass er mit seinem Bruder zusammen in Jenbach eine Wohnung bewohne und dass seine gesamte engere Verwandtschaft (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) in Tirol zuhause sei. Verringert werde das Gewicht seiner privat-familiären Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich durch seinen relativ kurzen "Wieder-Aufenthalt" in Österreich (ca. sechseinhalb Jahre) und durch den Umstand, dass er volljährig und ledig sei. Wie es dem Beschwerdeführer in der Türkei ergehe, sei nicht Gegenstand dieses Administrativverfahrens. Offene Bankkredite in Österreich hätten kein (großes) Gewicht zu Gunsten des Fremden bei der Interessenabwägung. Die "privat-familiären" Verhältnisse des Beschwerdeführers vermögen die Behörde - eineinhalb Jahre nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes - zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. März 1996, B 412/96, abgetretene Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 18 Abs. 1 leg. cit. gegen den Fremden weiter getroffen werden kann und ob allenfalls ein relevanter Eingriff im Sinn des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits gemäß § 20 FrG maßgebend sind, zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/21/0374, mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die im Aufenthaltsverbots-Bescheid angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen noch die dort aufgezählten verwaltungsbehördlichen Bestrafungen (s. oben S. 2). Der Beschwerdeführer weist jedoch darauf hin, dass seine erste strafgerichtliche Verurteilung unmittelbar aus der Zeit nach seiner Rückkehr von seinem sechseinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei stamme. Für die zu Grunde liegende Straftat sei nicht zuletzt die erneute Umstellung auf einen neuen Kulturkreis sowie sein damaliges jugendliches Alter verantwortlich gewesen. Seit seiner zweiten Verurteilung seien wieder zwei Jahre vergangen und er habe sich in dieser Zeit wohlverhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum er noch heute eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen solle.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Grund des § 26 iVm § 18 Abs. 1 FrG auf. Angesichts des seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zu Grunde liegenden, sich über einen Zeitraum von sechs Jahren erstreckenden Gesamtfehlverhaltens durfte die belangte Behörde zu Recht das weitere Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 18 Abs. 1 FrG annehmen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil er 17 seiner nunmehr 22 Lebensjahre in Österreich verbracht habe. Er sei in Schwaz geboren und dort auch bis zu seinem neunten Lebensjahr zur Volksschule gegangen. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, dass er ohne die erforderliche gültige österreichische Aufenthaltsberechtigung hier gelebt habe, so möge es sein, dass damals nach seiner Geburt ein Antrag seiner Eltern für die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung entweder nicht gestellt worden sei bzw. möglicherweise irgendwie untergegangen sei. Er sei damals noch ein Kind gewesen und habe sich logischerweise nicht darum kümmern können. Während seiner drei Volksschuljahre habe er die deutsche Sprache gelernt. Als er mit neun Jahren mit seinen Eltern in die Türkei habe zurückgehen müssen, sei dies für ihn eine kaum zu bewerkstelligende Umstellung gewesen. Er sei mit seinen Eltern bis zu seinem 15. Lebensjahr in der Türkei verblieben. Allerdings habe er sich dort nie wie zuhause gefühlt und nicht zuletzt auf Grund dieses Umstandes habe seine Familie beschlossen, wieder nach Österreich zurückzukehren. Seit seinem 15. Lebensjahr sei er nunmehr ununterbrochen in Österreich. Seit seiner letzten Verurteilung seien wieder zwei Jahre vergangen und er habe sich in dieser Zeit wohlverhalten. Er habe eine Lehre als Autolackierer erfolgreich abgeschlossen und übe nunmehr auch diesen gelernten Beruf bei einem österreichischen Unternehmen in Kramsach aus. Er habe alle Kontakte in die Türkei abgebrochen, da er immer schon Österreich als seine Heimat angesehen habe. Der Beschwerdeführer hält die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes angesichts seines Privat- und Familienlebens in Österreich im Grunde der §§ 19 und 20 FrG für nicht gerechtfertigt.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil auf die von ihr ins Treffen geführten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers bereits bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes über ihn - erst etwa eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - Bedacht genommen wurde. Eine neuerliche Bedachtnahme auf diese - im Wesentlichen unverändert gebliebenen - Umstände kam im Verfahren gemäß § 26 FrG ebenso wenig in Betracht wie eine Überprüfung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes auf seine Rechtmäßigkeit. Da auch die für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen in den knapp eineinhalb Jahren seit Erlassung dieser Maßnahme keine wesentliche Änderung erfahren haben, steht die angefochtene Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210395.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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