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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §17;Rechtssatz
Dem Revisionsvorbringen, dass ein Nachbar, der die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung von Einwendungen verloren hat, das Recht auf eine spätere Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens und daher ein Recht auf Akteneinsicht haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass die OÖ BauO 1994 einem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens (bzw. Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages) oder auf Beseitigung eines konsenslosen Baues einräumt, sodass auch in dieser Hinsicht die Zuerkennung eines Rechtes auf Akteneinsicht nicht als geboten erscheint.
Schlagworte
Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050032.L02Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018