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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0025 B 17. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (Hinweis E vom 29. April 2014, 2013/04/0157, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002). Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die "Quasi-Wiedereinsetzung" in § 42 Abs. 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (Hinweis E vom 15. September 2005, 2004/07/0135, mwN). Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und muss daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw. den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen (Hinweis E vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, mwN).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050032.L01.1Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018