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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2017/10/0011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/03/0010 B 12. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
§ 58 Abs. 2 VwGG ist um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. dazu VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwH).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017100012.F01Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018