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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2017/10/0011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der I F in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, in einer Sozialhilfeangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der am 10. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. November 2017 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
3 Was den Spruch über den Aufwandersatz betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein
4 Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwH).
Wien, am 24. April 2018
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017100012.F00Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018