RS Vwgh 2018/5/18 Ro 2018/02/0007

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VStG §51 Abs7;
VwGVG 2014 §14;
VwGVG 2014 §15;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/02/0008

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 43 VwGVG 2014 (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 8) soll die vorgeschlagene Verjährungsbestimmung dem bis dahin geltenden § 51 Abs. 7 VStG entsprechen. Bereits zur ursprünglichen Formulierung dieser Norm (§ 51 Abs. 5 VStG idF BGBl. Nr. 299/1984), in der noch von der "Einbringung der Berufung" die Rede war, judizierte der VwGH, dass die (damals noch einjährige) Frist ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz zu laufen beginnt (vgl. VwGH 10.6.1985, 85/10/0042). Das bekräftigte der Gesetzgeber, indem er mit BGBl. Nr. 620/1995 den Wortlaut der nunmehr in § 51 Abs. 7 VStG enthaltenen Bestimmung auf das "Einlangen der Berufung" änderte (ErläutRV 131 BlgNR 19. GP 8). Mit der Einführung des VwGVG 2014 wurde die Bestimmung - soweit es den Beginn des Fristenlaufs betrifft - dahingehend angepasst, dass es jetzt auf das Einlangen der (nunmehr) Beschwerde ankommt, und klargestellt wird, dass auf das Einlangen bei der Behörde abgestellt wird. Dabei handelt es sich um die "Verwaltungsbehörde erster Instanz" (vgl. VwGH 11.9.2015, Ro 2014/02/0107). Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Norm ist für den Fall eines Vorlageantrages nach einer Beschwerdevorentscheidung auch in dieser Konstellation die Beschwerde zunächst bei der Behörde einzubringen und es besteht eine eindeutige gesetzliche Regelung in § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 über den Beginn des Fristenlaufs.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020007.J01

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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