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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z2;Rechtssatz
Soweit die Bundesministerin in ihrer gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 29 VwGG erstatteten "Revisionsbeantwortung" selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass ihr eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses am 28. März 2017 zugestellt wurde und der in ihrem am 22. Mai 2017 zur Post gegebenen Schriftsatz gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - nach § 26 Abs. 1 Z 3 VwGG verspätet ist, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020079.L03Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018