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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0798 E 24. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Ist für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020029.L01Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018