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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStMG 2002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/02/0140Rechtssatz
Nach den Materialien zum Güterbeförderungsgesetz (ErläutRV 506 BlgNR 18. GP 6) und zum BStMG 2002 (ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP 23f) soll allein die Möglichkeit der Verfügung der Unterbrechung der Weiterfahrt generalpräventive Wirkung gegen dort genannte Verstöße erzielen und es soll die Fahrtunterbrechung Lenker sowie Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit bewegen. Einer zusätzlichen Beschlagnahme nach § 134 Abs. 4b KFG 1967 oder des Verfalls nach § 37 Abs. 5 iVm § 17 VStG bedarf es dazu noch nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016020139.L02Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018