RS Vwgh 2018/5/18 Ra 2016/02/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §28;
GBefG 1952 §7b idF 1992/453;
GütbefG 1995 §7b;
KFG 1967 §134 Abs4a;
VStG §37 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/02/0140

Rechtssatz

Die in § 134 Abs. 4a KFG 1967 bei der Anordnung der Fahrtunterbrechung verlangte möglichste Schonung der Person und den dort verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übernahm der Gesetzgeber aus dem BStMG 2002 und dem GütbefG 1995 im Sinne einer Harmonisierung der Strafbestimmungen im Bereich des Straßenverkehrs (ErläutRV 1000 BlgNR 22. GP 20). Bereits mit der Einfügung des § 7b des Güterbeförderungsgesetzes durch BGBl. Nr. 453/1992 dachte der Gesetzgeber für den Fall der bescheidmäßigen Untersagung der Güterbeförderung und deren Verhältnismäßigkeit in erster Linie an Maßnahmen gegen drohende Vernichtung der Ladung, Tiertransporte usw. (ErläutRV 506 BlgNR 18. GP 6). Nach den Materialien (ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP 23f) zum BStMG 2002 orientiert sich § 28 legcit (Fahrtunterbrechung) an der entsprechenden Nachfolgebestimmung des GütbefG 1995 und sieht als Zwangsfolge eine Fahrtunterbrechung vor, deren Sinn ausschließlich darin besteht, Lenker und Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit zu bewegen. Bei der Fahrtunterbrechung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, was insbesondere bei Personen- und bei Tiertransporten einer Fahrtunterbrechung Grenzen setzen kann. Es ist daher mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Dass die Fracht von der Fahrtunterbrechung nicht betroffen ist und daher am Ort der Fahrtunterbrechung umgeladen werden darf, versteht sich von selbst. Die zusätzlich vorgesehene Beschlagnahmeermächtigung ist für jene seltenen, nach bisherigen Vollzugserfahrungen im Ökopunktebereich aber nicht gänzlich auszuschließenden Fälle gedacht, in denen die Fahrtunterbrechung nicht den gewünschten Erfolg hat, weil der Lenker das Fahrzeug zurückläßt. Sie soll der Behörde eine Handhabe bieten, das Fahrzeug durch Bescheid mit Beschlag zu belegen und es als ultima ratio gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen zu erklären, um das Fahrzeug von der Straße zu bekommen und es einer geregelten Verwertung zuführen zu können. Daraus ergibt sich für die nach § 134 Abs. 4a KFG 1967 angeordnete Unterbrechung der Fahrt, dass es nicht unverhältnismäßig ist, dass die Fracht steht, weil ein Abladen möglich wäre und für einen PKW auch tatsächlich erfolgte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016020139.L01

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten