Norm
StPO §173 Abs2 Z3 litbRechtssatz
§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat (bezüglich der das Gesetz hier nicht auf bestimmte Folgen abstellt) und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat folgende Zusatzbedingung: Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nunmehr nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht stehen (vgl. Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 45). Dass es sich bei derart zu beurteilenden Anlasstaten auch um Taten handeln könnte, die (noch) nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000192Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018