TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 99/06/0095

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §825;
AVG §8;
KanalisationsG Tir 1985 §11 Abs2 litc;
KanalisationsG Tir 1985 §13;
KanalisationsG Tir 1985 §2 Abs8;
KanalisationsG Tir 1985 §2 Abs9;
KanalisationsG Tir 1985 §21 Abs2;
KanalisationsG Tir 1985 §21 Abs4;
KanalisationsG Tir 1985 §22 Abs1 lita;
KanalisationsG Tir 1985 §22 Abs1;
KanalisationsG Tir 1985 §26 Abs1 litd;
KanalisationsG Tir 1985 §8 Abs2 litb;
KanalisationsG Tir 1985 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0153 99/06/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden des Dipl. Ing. G in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Mai 1999, GZ. UVS-1998/14/128-1 (Beschwerde Zl. 99/06/0095) und vom 21. Juli 1999, GZ. UVS-1998/17/233-3 (Beschwerde Zl. 99/06/0154) sowie der Dr. E in T, ebenfalls vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Juli 1999, GZ. UVS-1998/17/234-3 (Beschwerde Zl. 99/06/0153), betreffend jeweils Übertretungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes (weitere Partei der Beschwerdeverfahren jeweils die Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- und der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Aktenlage zufolge sind die Beschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstückes (Nr. 68/2) in einer Tiroler Gemeinde.

Unter dem Datum 1. August 1996 richtete der Bürgermeister der Gemeinde an beide Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Der Bürgermeister der Gemeinde (...) legt nach § 11 und § 25, Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 407/1985, fest:

a)

Das Wohnhaus auf Parzelle Nr. 68/2 unterliegt folgenden näheren Anschlussbestimmungen:

b)

Der Hausanschluss ist, wie im beiliegenden Schema dargestellt, herzustellen.

c)

Es dürfen höchstens 1,7 l/sec. von der Anlage abgeleitet werden.

d)

Es ist keine Vorreinigungsanlage einzubauen.

e)

Eine Trennstelle ist auf Parzelle Nr. 68/9 anzuordnen.

f)

Für die Herstellung der Grundleitung einschließlich der allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen wird Ihnen eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Die durch den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entbehrlich werdenden Teile der Altanlage sind gleichzeitig aufzulassen und die aus der Anlage i.S. des § 9, Abs. 1, anfallenden Schmutzwässer ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abzuleiten."

Begründend heißt es dazu, das genannte Wohnhaus unterliege gemäß dem Bescheid vom 11. März 1996 der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Kanalisationsgesetzes (in der Folge kurz: KanG) habe die Behörde die näheren Bestimmungen für den Anschluss der betreffenden Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzulegen. Es folgt eine Rechtsmittelbelehrung.

Diesem Bescheid ist in den vom Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung beigeschafften Gemeindeakten eine Beilage angeschlossen, auf deren Vorderseite ein schematischer Schnitt abgebildet ist, wie eine Hausentwässerung angelegt sein soll, mit schematischer Einzeichnung der maßgeblichen Rückstauebene, des Gefälles des Abflusses, u.a.m.; es handelt sich dabei nicht um einen Lageplan. Die Rückseite weist ein Merkblatt zu Fragen der Abfallbeseitigung auf.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 17. August 1996 Berufung, in welcher sie (Pkt. 1.) ausführten, sie hätten "keine Option für die Errichtung eines Kanal-Servituts auf Parzelle 68/6", weiters (Pkt. 2.) vorbrachten, nach § 15 KanG sei die Gemeinde verpflichtet, einen Anschlusskanal zu errichten und in Stand zu halten. Die Trennstelle könne nicht willkürlich festgelegt werden. Der Bürgermeister habe der Landesregierung gemeldet, dass er mit einem Anschlusskanal "in die Parzelle 68/6 hineinfahren" (im Original unter Anführungszeichen) werde. Mit dem Anschlussbescheid "verlangt er die Trennstelle auf 68/9". Die Gemeinde habe die Verpflichtung einen Anschlusskanal, aus welcher Richtung auch immer, bis 1 Meter in das zu entwässernde Grundstück, das sei die Parzelle 68/2, zu führen. Erst dann könne eine Grundleitung angeschlossen werden (Anm.: das Grundstück Nr. 68/6 liegt zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem als Weg bezeichneten Grundstück Nr. 68/9, auf welchem sich offensichtlich der "Schacht 3" befindet).

Mit Berufungsbescheid vom 11. Dezember 1996 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es darin begründend, die "Option für die Errichtung eines Kanal-Servituts auf Parzelle 68/6" könne gemäß § 21 KanG bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. "Das dafür vorgesehene Enteignungsverfahren" sei gemäß § 21 Abs. 2 lit. a leg. cit. von den Beschwerdeführern "zu beantragen". Dem Punkt 2. der Berufung sei zu entgegnen, dass der Anschlusskanal B 1 von der Gemeinde errichtet worden sei und derzeit am Ende des Grundstückes 68/9 "stehe". "Von diesem Schacht 3 in der Wegparzelle 68/9" werde die Gemeinde noch 1 Meter "in das Grundstück 68/6 hineinfahren" und die Verbindung mit der Grundleitung der Beschwerdeführer herstellen. "Eine Trennstelle muss somit von Ihrer Seite nicht hergestellt werden, da die Reinigung der Grundleitung von Schacht 3 aus erfolgen" könne. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Gemeinde über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage sei die Trennstelle 1 Meter außerhalb der Straßengrenzlinie bzw. Grenze des Straßengrundes anzuordnen. Sei eine solche nicht vorhanden, ende die Anschlussleitung 1 Meter hinter der, dem Sammelkanal nächstgelegenen Grundgrenze. Vorliegendenfalls bedeutet dies, dass der Anschlusskanal 1 Meter "hinter Schacht 3, Gp. 68/9, in der Gp. 68/6" ende. Von dort aus sei die Grundleitung der Beschwerdeführer herzustellen.

Sollten die Beschwerdeführer ihre Grundleitung lieber an den Anschlusskanal B 2 anschließen, werde von Seite der Gemeinde sicherlich kein Einwand erhoben werden. Die Beschwerdeführer hätten der Gemeinde keine Unterlagen vorgelegt, wo sie ihr Wohnhaus an das Gemeindekanalisationsnetz anschließen wollten. Somit habe die Behörde die näheren Bestimmungen "von sich aus festlegen" müssen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher sie u.a. vorbrachten, dass sich die Gemeinde weigere, einen Anschlusskanal "bis zu unserer Trennstelle herzustellen", d.h. bis 1 Meter nach der Grenze des zu entwässernden Grundstückes. Dies sei hier Grundstück 68/2 und "nicht irgendein Anrainergrundstück". Deshalb sei es nicht möglich, ihre Grundleitung mit der Trennstelle ordnungsgemäß an einen Anschlusskanal zu legen. Der im Berufungsbescheid genannte Kanal B 1 sei ein Sammelkanal und kein Anschlusskanal im Sinne des § 15 KanG.

Mit der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 14. Jänner 1997 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es darin insbesondere, die Anschlussleitung sei vom Sammelkanal bis zur Trennstelle von der Gemeinde zu errichten, die Grundleitung von der Trennstelle bis zum anschlusspflichtigen Objekt hingegen vom Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer habe die Gemeinde entsprechend ihrer Verordnung über den Anschlussbereich die Anschlussleitung bis 1 Meter hinter der dem Sammelkanal nächstgelegenen Grundgrenze (längstens jedoch nach 6 Metern Anschlusskanallänge) zu errichten, nicht jedoch "bis 1 Meter nach der Grenze des zu entwässernden Grundstückes (Parzelle 68/2)" (im Original unter Anführungszeichen).

Mit Schreiben vom 6. April 1998 teilte die Gemeinde der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) mit, dass die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung ihr Wohnhaus nicht an den Kanal angeschlossen hätten. Die Behörde werde ersucht, nach den Strafbestimmungen des § 26 KanG vorzugehen.

Hierauf erließ die BH eine Strafverfügung vom 20. April 1998 gegen den Erstbeschwerdeführer, der dagegen rechtzeitig Einspruch erhob (Anm.: den Akten ist zu entnehmen, dass auch eine Strafverfügung gegen die Zweitbeschwerdeführerin ergangen war, gegen die ebenfalls Einspruch erhoben wurde, das diesbezügliche Verfahren führte aber zu keiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Gemeindesekretär einvernommen, der einen Lageplan vorlegte.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 9. Juni 1998 wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, er sei bis zumindest 6. April 1998 der Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses seines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 68/2 an das Kanalnetz der Gemeinde trotz des rechtskräftigen Berufungsbescheides vom 11. Dezember 1996 (wird einschließlich der Vorstellungsentscheidung näher bezeichnet) nicht nachgekommen, obwohl der Eigentümer einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 KanG, deren Anschlusspflicht auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides nach § 9 Abs. 3 KanG feststehe, innerhalb der im Anschlussbescheid festgesetzten Frist, dies sei innerhalb von zwei Monaten gewesen, die Grundleitungen einschließlich der allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen herzustellen habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 lit. b i.V.m.

§ 13 Abs. 1 KanG begangen und es werde gemäß § 26 Abs. 1 lit. b KanG über ihn eine Geldstrafe von S 2000,-- verhängt (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen). Weiters wurde der Erstbeschwerdeführer verpflichtet, einen Kostenbeitrag von S 200,-- zu bezahlen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, es bleibe unklar, welcher Verpflichtung er zuwidergehandelt habe. Der Berufungsbescheid vom 11. Dezember 1996 könne dafür keine taugliche Grundlage bilden, zumal mit diesem Bescheid lediglich der erstinstanzliche (Anschluss-) Bescheid vom 1. August 1996 bestätigt worden sei. Eine präzisierende Klarstellung sei schon deshalb geboten gewesen, weil im Berufungsbescheid ausgeführt werde, eine Trennstelle müsse nicht hergestellt werden, während der erstinstanzliche Bescheid vom 1. August 1996 bestimme, dass eine Trennstelle auf dem Grundstück Nr. 68/9 anzuordnen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht rechtskräftig, weil dem zu enteignenden Eigentümer des Grundstückes Nr. 68/6 als übergangener Partei noch ein Rechtsmittel offen stehe. Aus dem dem Bescheid beiliegenden Schema gehe hervor, dass der Kanal über das Grundstück Nr. 68/6 geführt werden solle (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1997, Zl. 96/06/0261). Ginge man davon aus, dass der Bescheid doch rechtskräftig sei, sei er "als rechtswidrig unbeachtlich". Das dem Bescheid beiliegende Schema sehe die Trasse der Grundleitung bindend über das Grundstück Nr. 68/6 vor. Derartige Festlegungen seien ausschließlich dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Leistungsauftrag des Bescheides könne daher, soweit er sich auf das "beiliegende Schema" stütze, keine rechtlichen Wirkungen und Verpflichtungen des Erstbeschwerdeführers entfalten, weil solche erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Enteignungsverfahrens greifen könnten. Sei aber der erstinstanzliche Bescheid vom 1. August 1996 rechtskräftig und nicht rechtswidrig, sei er dennoch nicht zu bestrafen. Dem bekämpften Straferkenntnis sei zu entnehmen, dass er deshalb bestraft worden sei, weil er keinen Enteignungsantrag gestellt habe. Eine derartige Unterlassung sei aber nicht strafbar. Überdies sei die Leistungsfrist zu kurz bemessen. Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 68/6 verwehre sich entschieden gegen die nicht erforderliche Inanspruchnahme seines Eigentums. Er werde sämtliche Rechtsmittel, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sowie eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergreifen, sodass realistischerweise mit einer Verfahrensdauer von rund sechs Jahren zu rechnen sei. Innerhalb dieses Zeitraumes, somit vor Abschluss des Enteignungsverfahrens, könne es dem Erstbeschwerdeführer niemals als straftatbegründend angelastet werden, dass er mit den Arbeiten nicht begonnen habe. Überdies wäre er aber auch im Enteignungsverfahren gar nicht antragslegitimiert. Aus dem Berufungsbescheid vom 11. Dezember 1996 ergebe sich, dass der Anschlusskanal 1 Meter hinter dem Schacht 3, Grundstück 68/9, in dem zu enteignenden Grundstück 68/6 ende. Dieser vom Kanalisationsunternehmen herzustellende Teil der Entwässerungsanlage sei noch Anschlusskanal. Der Enteignungsantrag sei gemäß § 21 Abs. 2 lit. b KanG vom Kanalisationsunternehmen und nicht vom Erstbeschwerdeführer zu stellen.

Diese Berufung wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid (Beschwerdeverfahren Zl. 99/06/0095) als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage begründend aus, der Erstbeschwerdeführer habe einen Enteignungsantrag gemäß § 21 KanG gar nicht gestellt, woraus sich ergebe, dass er nicht das ihm Zumutbare getan habe, um sein Wohnhaus an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Die Frage der Trassenführung sei in einem Enteignungsverfahren nach § 22 Abs. 1 lit. a KanG zu behandeln. Ein solches Verfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Erstbeschwerdeführer zu einer entsprechenden Antragstellung legitimiert gewesen wäre.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 99/06/0095 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat von der Gemeinde die bezogene Verordnung über die Festlegung des Anschlussbereiches sowie Ablichtungen der Akten betreffend das Anschlussverfahren und einen Lageplan beschafft.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 teilte die Gemeinde der BH mit, dass die Eheleute ihrer Anschlussverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen seien. Hierauf leitete die BH Strafverfahren gegen beide Beschwerdeführer ein.

In weiterer Folge wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 15. Oktober 1998 dem Erstbeschwerdeführer angelastet, er sei "ca." vom 15. Juni 1998 (Erlassung des Straferkenntnisses vom 9. Juni 1998) bis "zumindest" 29. Juli 1998 seiner (näher umschriebenen) Anschlussverpflichtung nicht nachgekommen, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 13 Abs. 1 KanG begangen habe. Gemäß § 26 Abs. 1 lit. b KanG werde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen trete. Weiters habe er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag von S 500,-- zu bezahlen.

Ein sinngemäß gleiches Straferkenntnis vom selben Tag erging auch gegen die Zweitbeschwerdeführerin.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (gesonderte, aber inhaltlich übereinstimmende) Berufungen, in denen zunächst das Vorbringen in der Berufung gegen das frühere erstinstanzliche Straferkenntnis vom 9. Juni 1998 wiederholt, dann aber vorgebracht wurde, eine alleinige Bestrafung eines Beschwerdeführers, der lediglich Hälfteeigentümer sei, sei unzulässig. Einer der Beschwerdeführer könne rechtsgeschäftliche Dispositionen nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines Ehegatten, des anderen Beschwerdeführers, durchführen. Eine verweigerte Zustimmung müsste erst gerichtlich ersetzt werden. Solange das Ermittlungsverfahren nicht zweifelsfrei ergeben habe, dass der andere Hälfteeigentümer grundsätzlich mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben einverstanden sei, der andere diese aber trotzdem verweigere, könne ihm nicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt werden.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (Verfahren Zl. 99/06/0154) hat die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatumschreibung im erstinstanzlichen Bescheid die Worte "ca." und "zumindest" zu entfallen hätten und die im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Zahl des Vorbescheides vom 9. Juni 1998 richtig gestellt werde; die verhängte Strafe wurde jedoch auf S 4.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt. Weiters wurde die Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers zum Kostenersatz entsprechend herabgesetzt.

Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und nach zusammengefasster Darstellung des Anschlussverfahrens vor der Gemeinde und der Rechtslage heißt es begründend, der Erstbeschwerdeführer hätte, um den ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Kanalanschluss herstellen zu können, dann, wenn eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 68/6 nicht zustandegekommen wäre, bei der Behörde einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 KanG stellen müssen, damit dem betreffenden Grundeigentümer die erforderliche Dienstbarkeit auferlegt werden könne. Dem Vorbringen, dass dieser Grundeigentümer alle ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel ausschöpfen werde, um eine Belastung seines Grundstückes mit einer Dienstbarkeit hintanzuhalten, sei zu entgegnen, dass fraglos Verzögerungen im Enteignungsverfahren, die nicht im Einflussbereich des Erstbeschwerdeführers lägen, nicht zu seinen Lasten gehen könnten, allerdings sei mit diesem Vorbringen vorliegendenfalls deshalb nichts zu gewinnen, weil ein solcher (Enteignungs-)Antrag bisher gar nicht gestellt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Einhaltung der Leistungsfrist ohne sein Zutun unmöglich gewesen sei. Es sei nicht zutreffend, dass sich der Schuldvorwurf der erstinstanzlichen Behörde darin erschöpfe, dass kein Enteignungsantrag gestellt worden sei. Die Herbeiführung einer vertraglichen Einigung mit dem betroffenen Grundeigentümer bzw. die Einbringung eines Antrages auf Einräumung der zur Herstellung des Kanalanschlusses erforderlichen Dienstbarkeit sei zwar Voraussetzung für die Durchsetzung der bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtung, das strafbare Verhalten bestehe allerdings darin, dass der Erstbeschwerdeführer den vorgeschriebenen Anschluss nicht hergestellt habe, wobei es unerheblich sei, ob er sich weigere, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder ob er nach Durchführung des Verfahrens nach § 22 KanG untätig bleibe. Es liege demgemäß weder ein "Umgehungserkenntnis" (im Original unter Anführungszeichen) noch ein Verstoß gegen das im Verwaltungsstrafverfahren zu beachtende Analogieverbot vor.

Zutreffend führe der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Trassenführung erst im Enteignungsverfahren bindend festzulegen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1997, Zl. 96/06/0261). Tatsächlich sei seitens der Gemeinde nie beabsichtigt gewesen, den genauen Verlauf des Kanalstranges bindend festzulegen, vielmehr sei "im Lageplan - dieser ist Bestandteil des Anschlussbescheides - nur die Trennstelle festgelegt" worden. Sollte darin auch der Verlauf des Kanalstranges eingezeichnet sein, so könne sich dabei "bestenfalls" um einen - offensichtlich das Nachbargrundstück am wenigsten belastenden - Vorschlag handeln.

Was die behauptete Parteistellung des Nachbarn anlange, sei für den Erstbeschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die zuvor genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu gewinnen, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt unterschiedlich sei (in jenem anderen Verfahren sei es um die Einleitung von Abwässern in einen bestehenden Privatkanal gegangen). Beim derzeitigen Verfahrensstand seien Interessen des Eigentümers des Grundstückes Nr. 68/6 noch nicht berührt, weshalb diesem auch keine Parteistellung zukomme.

Schon fast als mutwillig zu bezeichnen sei die Einwendung des Erstbeschwerdeführers, wonach er als Hälfteeigentümer rechtsgeschäftliche Dispositionen nur mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Ehefrau durchführen könne, und dass er ihre Zustimmung - sollte sie diese nicht erteilen - erst gerichtlich ersetzen müsse. Eben dieses Vorbringen habe auch seine Ehefrau erstattet, woraus sich ergebe, dass zwischen den Beschwerdeführern Einvernehmen darüber bestehe, den Anschlussbescheid der Gemeinde zu ignorieren (bei der Strafzumessung heißt es, der Erstbeschwerdeführer habe als unbescholten zu gelten, weil die im vorangegangenen Strafverfahren ausgesprochene Strafe im nun verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig verhängt worden sei; seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) habe das gegen sie ergangene Straferkenntnis vom 9. Juni 1998 unbekämpft gelassen, weshalb bei gleichen Einkommensverhältnissen bei der Zweitbeschwerdeführerin wegen der einschlägigen Vormerkung eine höhere Strafe auszusprechen gewesen sei).

Mit dem drittangefochtenen Bescheid (Verfahren Zl. 99/06/0153) hat die belangte Behörde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen das gegen sie ergangene Straferkenntnis vom 15. Oktober 1998 als unbegründet abgewiesen, dabei aber ausgesprochen, dass in der Tatumschreibung im erstinstanzlichen Bescheid die Worte "ca." und "zumindest" zu entfallen hätten. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, entspricht die Begründung jener des zweitangefochtenen Bescheides (Zl. 99/06/0154).

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die zur Zl. 99/06/0153 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und die zur Zl. 99/06/0154 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat in diesen beiden Beschwerdeverfahren die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber jeweils auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Tiroler Kanalisationsgesetz (kurz: KanG), LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 50/1986, anzuwenden. Insbesondere sind folgende Bestimmungen bedeutsam (zum Teil auszugsweise wiedergebenen):

"§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Fremdwasser, dessen geordnete Beseitigung im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Sicherheit von Sachen, der Reinhaltung der Gewässer und des Naturschutzes geboten ist.

(2) Schmutzwasser ist Wasser, das verunreinigt oder sonst nachteilig verändert ist.

(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und weder verunreinigt noch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit nachteilig verändert ist.

(4) Fremdwasser ist Grundwasser, Quellwasser, Sickerwasser, Bachwasser und ähnliches Wasser sowie Kühlwasser, das weder verunreinigt noch sonst nachteilig verändert ist.

(5) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband bzw. dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmens, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr nach § 3 obliegenden Aufgabe bedient.

(6) Alle Einrichtungen zur geordneten Beseitigung von Abwässern, die nicht als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nach Abs. 5 gelten, sind private Abwasserbeseitigungsanlagen.

(7) Sammelkanäle sind jene Teile einer Abwasserbeseitigungsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Anschlusskanäle zugeleiteten Abwässer dienen.

(8) Anschlusskanäle sind jene Teile einer Abwasserbeseitigungsanlage, die die einzelnen Entwässerungsanlagen mit einem Sammelkanal verbinden. Sie reichen von diesem bis zur Trennstelle zwischen Anschlusskanal und Grundleitung.

(9) Grundleitungen sind die Abflusssammelleitungen, die in der zu entwässernden Anlage und zwischen dieser und der Trennstelle zwischen Grundleitung und Anschlusskanal liegen, einschließlich der Trennstelle.

(10) Vorreinigungsanlagen sind Anlagen zur Vorbehandlung von Abwässern vor ihrer Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage.

(11) Entwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern einer zu entwässernden Anlage einschließlich der Grundleitungen, der Vorreinigungsanlagen und der Klein-(Haus-)Kläranlagen.

(12) Kanalisationsunternehmen ist der Eigentümer der Abwasserbeseitigungsanlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte."

"§ 8

Anschlussbereich, Trennstelle

(1) Für jede öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit der Anschlussbereich durch Verordnung des Gemeinderates in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird. Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einheitlich festzusetzen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.

(2) In der Verordnung über den Anschlussbereich ist

a) zu bestimmen, ob nur die Schmutzwässer oder nur die Niederschlagswässer oder die Schmutzwässer und die Niederschlagswässer abgeleitet werden müssen, und

b) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Bauweise die Art und die Lage der Trennstelle zwischen Grundleitung und Anschlusskanal allgemein festzulegen."

"§ 9

Anschlusspflicht, Anschlussrecht

(1) Anschlusspflichtig sind folgende Anlagen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen:

a) Gebäude sowie private Straßen und befestigte Stellplätze mit einer Fläche von mehr als 50 m2,

b) sonstige bauliche Anlagen - ausgenommen öffentliche Straßen und Güterwege -, wenn zu erwarten ist, dass Schmutzwasser oder Niederschlagswasser anfällt,

c) Materiallagerplätze mit einer Fläche von mehr als 20 m2, wenn auf Grund ihres Verwendungszweckes zu erwarten ist, dass Schmutzwasser anfällt, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Ablagerung im Zuge der Ausführung eines Bauvorhabens handelt, und

d) Sammelkanäle privater Abwasserbeseitigungsanlagen.

(2) Die Behörde kann für bauliche Anlagen auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches die Anschlusspflicht festlegen, wenn

a) auf Grund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage zu erwarten ist, dass Schmutzwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zum Schutz der im § 2 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen dringend geboten ist, und

b) der Anschluss der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann.

(3) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den betreffenden Sammelkanal einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, dass eine Anlage nach Abs. 1 anschlusspflichtig ist, oder die Anschlusspflicht für eine bauliche Anlage nach Abs. 2 festzulegen. Hinsichtlich der Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden, hat die Behörde jeweils nach der Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, dass eine Anlage nach Abs. 1 anschlusspflichtig ist, oder die Anschlusspflicht für eine bauliche Anlage nach Abs. 2 festzulegen.

(4) In einem Bescheid nach Abs. 3 erster Satz ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, in einem Bescheid nach Abs. 3 zweiter Satz ist der Bauwerber der anschlusspflichtigen baulichen Anlage aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht übersteigenden Frist der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Beschaffenheit und der Menge der bei der Anlage anfallenden Abwässer erforderlich sind. Bei anschlusspflichtigen Anlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c ist überdies ein Lageplan vorzulegen, aus dem die genaue Lage der vorgesehenen Trennstelle hervorgeht.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers einer baulichen Anlage auf einem Grundstück außerhalb des Anschlussbereiches mit schriftlichem Bescheid die Bewilligung für den Anschluss der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zu erteilen, wenn dadurch deren Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird, die Möglichkeit eines zweckmäßigen Ausbaues des öffentlichen Kanalnetzes nicht erschwert wird und ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Eigentümer der baulichen Anlage und der Gemeinde über die Tragung der Kosten für die Errichtung und die Instandhaltung des Anschlusskanals vorliegt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Inhalt und Form der nach Abs. 4 vorzulegenden Unterlagen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen."

§ 10 regelt die Befreiung von der Anschlusspflicht.

"§ 11

Anschlussbescheid

(1) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage der nach § 9 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen die näheren Bedingungen für den Anschluss der betreffenden Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzulegen (Anschlussbescheid).

(2) Im Anschlussbescheid sind jedenfalls festzulegen:

a) die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abwässer, die von der Anlage abgeleitet werden dürfen,

b)

die allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen,

c)

im Falle des Anschlusses einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c die genaue Lage der Trennstelle, im Falle des Anschlusses eines Sammelkanals einer privaten Abwasserbeseitigungsanlage die genaue Lage der Anschlussstelle an den Sammelkanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage,

              d)              im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c eine angemessene, ein Jahr nicht übersteigende Frist für die Herstellung der Grundleitungen einschließlich der allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen, im Falle des Anschlusses eines Sammelkanals einer privaten Abwasserbeseitigungsanlage eine angemessene Frist für die Herstellung des Anschlusses an den Sammelkanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage,

              e)              im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c eine angemessene Frist für die Auflassung der durch den Anschluss der Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entbehrlich werdenden Teile der bisherigen Entwässerungsanlage und

              f)              im Falle des Anschlusses einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c den Zeitpunkt, ab dem das bei der Anlage anfallende Schmutzwasser und, sofern die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auch zur Beseitigung von Niederschlagswässern bestimmt ist, Niederschlagswasser ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden muss.

..."

"§ 13

Herstellung des Anschlusses

(1) Der Eigentümer einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c, deren Anschlusspflicht auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides nach § 9 Abs. 3 erster Satz feststeht, hat innerhalb der im Anschlussbescheid festgesetzten Frist die Grundleitungen einschließlich der allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen herzustellen.

(2) Der Eigentümer einer privaten Abwasserbeseitigungsanlage hat innerhalb der im Anschlussbescheid festgesetzten Frist den anschlusspflichtigen Sammelkanal seiner privaten Abwasserbeseitigungsanlage an der im Anschlussbescheid festgesetzten Stelle an den Sammelkanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.

..."

"§ 21

Zulässigkeit der Enteignung

(1) Kann die Ableitung der bei einer anschlusspflichtigen Anlage anfallenden Abwässer auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden, so hat die Behörde durch Enteignung

a) die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals auf einem fremden Grundstück,

b) die Dienstbarkeit der Ableitung der bei einer Anlage anfallenden Abwässer in eine fremde Entwässerungsanlage oder

c) das Recht zum Begehen und Befahren eines fremden Grundstückes sowie zum Ablagern von Baustoffen und anderem Material im Zuge der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals und der notwendigen Instandhaltungsarbeiten an einer solchen Anlage auf einem fremden Grundstück einzuräumen.

(2) Ein Antrag auf Enteignung ist

a) vom Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage zu stellen, wenn sich das einzuräumende Recht auf eine Entwässerungsanlage bezieht,

b) von Kanalisationsunternehmen zu stellen, wenn sich das einzuräumende Recht auf einen Anschlusskanal bezieht.

(3) Die Einräumung der im Abs. 1 lit. a bis c angeführten Rechte ist nur in dem zur Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen Umfang zulässig. Eine Enteignung ist nicht zulässig an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.

(4) Enteigneter ist der Eigentümer

a) des Grundstückes, zu dessen Lasten die Dienstbarkeit nach Abs. 1 lit. a oder das Recht nach Abs. 1 lit. c eingeräumt wird, oder

b) der Entwässerungsanlage, zu deren Lasten die Dienstbarkeit nach Abs. 1 lit. b eingeräumt wird.

..."

"§ 22

Enteignungsverfahren

(1) Ein Antrag auf Enteignung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind je zweifach anzuschließen:

a) eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bescheides nach § 9 Abs. 3 und des Anschlussbescheides,

b) ein Lageplan, aus dem die von der Enteignung betroffene Entwässerungsanlage hervorgeht,

c) ein Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer und die Zahl der Grundbuchseinlage bzw. den Namen und die Adresse des Eigentümers der von der Enteignung betroffenen Entwässerungsanlage enthält,

d) Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke,

e) eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll.

..."

"§ 26

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

einer Aufforderung nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,

b)

der Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses nach § 13 nicht nachkommt,

(c) - g))...

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c und f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,-- Schilling, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d, e und g mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,-- Schilling zu bestrafen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat von der Gemeinde die Verordnung (vom 28. Februar 1991) über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage dieser Gemeinde beigeschafft.

§ 3 dieser Verordnung lautet:

"1.) Die Trennstelle zwischen Anschlusskanal und Grundleitung ist ein Meter außerhalb der Straßengrenzlinie, bzw. Grenze des Straßengrundes anzuordnen. Ist eine solche nicht vorhanden, endet die Anschlussleitung ein Meter hinter der, dem Sammelkanal nächstgelegenen Grundgrenze, längstens jedoch nach 6 Meter Anschlusskanallänge.

2.) Die Trennstelle ist mit einer Putzmöglichkeit gem. Ö-NORM

B 2501 Pkt. 6.3 zu versehen und jederzeit zugänglich zu halten."

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe mit dem zweit- und mit dem drittangefochtenen Bescheid über eine andere "Sache" entschieden, indem sie durch die Abänderung der jeweiligen erstinstanzlichen Straferkenntnisse im Spruch die Worte "ca." und "zumindest" zum Zwecke der Präzisierung des Tatzeitraumes habe entfallen lassen. Der erstinstanzliche Spruch in der ursprünglichen Fassung sei jedoch nicht ausreichend bestimmt gewesen, um den Tatzeitraum zu umschreiben, weil diese Worte "ca."

und "zumindest" einen zu großen Unsicherheitsspielraum betreffend den Tatzeitraum offen gelassen hätten.

Diese Annahme trifft nicht zu; die diesbezüglich von der belangten Behörde ausgesprochene Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide ist als zulässige Präzisierung zu beurteilen und nicht als unzulässiger Austausch der "Sache".

Im Übrigen wiederholen die Beschwerdeführer in den jeweiligen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen gegen den zweit- bzw. drittangefochtenen Bescheid.

Sie sind damit jedenfalls im Ergebnis im Recht.

Es kann allerdings keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer deshalb nicht bestraft werden könnten, weil sie jeweils nur Hälfteeigentümer der Anlage und nicht Alleineigentümer seien. Der Umstand, dass Strafverfahren allenfalls zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen könnten, vermag daran nichts zu ändern.

Zutreffend hat die belangte Behörde der Sache nach erkannt, dass ein Eigentümer, der zur Herstellung eines Kanalanschlusses verpflichtet wurde, eine entsprechende Tätigkeit zu entfalten hat, um seiner Verpflichtung nachzukommen, insbesondere - freilich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - einen Enteignungsantrag (§§ 21 ff KanG) zu stellen hat, widrigenfalls das Tatbild gemäß § 26 Abs. 1 lit. d KanG gegeben sein kann. Das gilt gleichermaßen für Miteigentümer. Das in den Beschwerdeverfahren wiederholte Vorbringen, ein Hälfteeigentümer könnte an einer solchen Antragstellung mangels Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers gehindert sein, sodass diese mangelnde Zustimmung gegebenenfalls erst gerichtlich zu ersetzen wäre, verfängt schon deshalb nicht, weil eine Initiative, um eine mangelnde Zustimmung gerichtlich zu ersetzen, nicht einmal behauptet wird.

Die angefochtenen Bescheide sind aber aus einem anderen Blickwinkel rechtswidrig:

Gemäß § 11 Abs. 2 lit. c KanG ist im Falle des Anschlusses einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c leg. cit. (nach den im Gemeindeverfahren ergangenen Anschlussbescheiden liegt ein solcher Fall vor) die genaue Lage der Trennstelle festzulegen. Wie dem § 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 8 und 9 KanG zu entnehmen ist, ist die "Trennstelle" der Bereich, in welchem die Grundleitung in den Anschlusskanal übergeht, wobei eine bestimmte bauliche Ausformung dieser Trennstelle im KanG selbst nicht angeordnet ist. Faktisch dürfte sich aber dort regelmäßig eine Putzmöglichkeit mit Putzschacht befinden, wie dies auch im Beschwerdefall dem § 3 der Verordnung über die Festlegung des Anschlussbereiches, aber auch dem zuvor genannten schematischen Schnitt (beim erstinstanzlichen Anschlussbescheid in den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Gemeindeakten) zu entnehmen ist. Die Begründung des Berufungsbescheides im Anschlussverfahren legt die Annahme nahe, dass die Bezeichnung "Trennstelle" im Sprachgebrauch auch auf einen solchen Putzschacht übertragen wird (Davon zu unterscheiden ist aber die Trennstelle im rechtlichen Sinn, worauf noch zurückzukommen sein wird).

Mit dem erstinstanzlichen Anschlussbescheid vom 1. August 1996 wurde (Wortlaut des Spruches) lediglich angeordnet, dass die Trennstelle auf dem Grundstück Nr. 68/9 anzuordnen sei. Der Spruch dieses Bescheides verweist hinsichtlich des Hausanschlusses auf ein "beiliegendes Schema". Die belangte Behörde ging - jedenfalls im zweit- und drittangefochtenen Bescheid - davon aus (ebenso wie die Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriften), dass dieses Schema ein Lageplan sei. Das kann nach der gegebenen Verfahrenslage nicht verifiziert werden, weil den in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Ablichtungen des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt keine Beilage, dem dem Verwaltungsgerichtshof von der Gemeinde vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid aber kein Lageplan, sondern eine schematische Darstellung (Schnitt) über die grundsätzliche Ausführung einer solchen Hausentwässerung angeschlossen ist.

Der Berufungsbescheid vom 11. Dezember 1996 im Anschlussverfahren gab der Berufung nicht Folge, womit die Festlegungen im erstinstanzlichen Bescheid übernommen wurden. Damit steht aber die Begründung des Berufungsbescheides im Widerspruch. Dieser Begründung zufolge befände sich nämlich die Trennstelle - im rechtlichen Sinne - nicht auf dem Grundstück Nr. 68/9, sondern 1 Meter innerhalb des Grundstückes Nr. 68/6. Nur bis dorthin soll nämlich dieser Begründung zufolge die Grundleitung vom Objekt der Beschwerdeführer aus führen. Der Umstand, dass der weiteren Begründung zufolge dort "keine Trennstelle herzustellen" sei, weil die Reinigung der Grundleitung vom Schacht 3 aus erfolgen könne, bedeutet, dass dort keine Putzmöglichkeit mit Putzschacht (so, wie in der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beilage zum erstinstanzlichen Bescheid schematisch dargestellt) herzustellen ist, nicht aber, dass es entweder überhaupt keine Trennstelle - im rechtlichen Sinn - gebe oder aber diese ident wäre mit dem Schacht 3. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem in den Verwaltungsstrafakten befindlichen Lageplan (In dem vom Verwaltungsgerichtshof von der Gemeinde beigeschafften Plan ist die Trennstelle hingegen entsprechend der Begründung des Berufungsbescheides im Anschlussverfahren auf dem Grundstück Nr. 68/6, nahe dem Grundstück Nr. 68/9, eingezeichnet).

Zusammenfassend kann daher bei der gegebenen Verfahrenslage noch nicht von einer ausreichenden (ausreichend präzisen) Festlegung der Trennstelle im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. c KanG ausgegangen werden.

Will man nicht schon auf Grund dieser Unklarheit eine mit Strafsanktion versehene Verpflichtung der Beschwerdeführer verneinen, sondern ginge man davon aus, es sei angeordnet worden, dass die Trennstelle (nicht auf dem Grundstück Nr. 68/9 sondern) auf dem Grundstück Nr. 68/6 festgelegt worden wäre, ist der Auffassung der Beschwerdeführer beizutreten, dass die im gemeindebehördlichen Verfahren ergangenen Bescheide noch nicht rechtskräftig im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. a KanG wären. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wäre nämlich diesfalls der Eigentümer des Grundstückes Nr. 68/6, auf welchem sich die Trennstelle befände, dem Anschlussverfahren als Beteiligter beizuziehen gewesen, weil damit sein Grundstück notwendigerweise in Anspruch genommen werden soll (dadurch, dass die Trennstelle sich dort befinden soll und deshalb die Kanalstränge notwendigerweise unter seinem Grund verlaufen müssen) und er daher gegebenenfalls "Enteigneter" im Sinne des § 21 Abs. 4 KanG wäre. Da nämlich gemäß § 11 Abs. 2 lit. c KanG die genaue Lage der Trennstelle (schon) im Anschlussbescheid festzulegen und im Enteignungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1 lit. a KanG eine mit Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung (u.a.) des Anschlussbescheides vorzulegen ist, folgt daraus, dass der Eigentümer dieses Grundstückes Nr. 68/6 bereits dem Anschlussverfahren beizuziehen gewesen wäre (vgl. diesbezüglich das von den Parteien der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezogene hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0261). Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist aber nicht zu entnehmen, dass dies geschehen wäre.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060095.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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