Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.05.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24 Abs1Rechtssatz
Wurde während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Schuljahr vollendet, so ist zur Beurteilung des Schulerfolges das jüngst abgelaufene Schuljahr heranzuziehen. Ein allfälliger Schulerfolg im „vorangegangenen Schuljahr“ ist daher ohne Belang.
Schlagworte
Schulerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, vorangegangenes Schuljahr, positives Schulzeugnis, Berechtigung zum Aufstieg, Absehen von der Erbringung eines Schulerfolgsnachweises, unabwendbarer oder unvorhersehbarer HinderungsgrundAnmerkung
VwGH vom 23.5.2018, Ra 2017/22/0098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.086.3497.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018