Entscheidungsdatum
28.11.2017Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn T. S., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4 Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 14.6.2017, Aktenzeichen: …, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet:
„Ihr Antrag vom 19.5.2017 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gemäß § 11a Waffengesetz abgewiesen.“
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwer des Inhalts geführt, dass § 11a Waffengesetz keine Anwendung auf den Beschwerdeführer finden könne, dies entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Eine Prüfung des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof wurde angeregt.
Am 28.11.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Auf der Grundlage der unwidersprochenen Angaben des BF vor dem Verwaltungsgericht Wien war festzustellen, dass dieser ukrainischer Staatsbürger ist, somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 1 Z 6 NAG. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Studierender“ gemäß § 8 Abs 1 Z 10 iVm § 64 NAG und hat seit 18.04.2012 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Der Aufenthaltstitel wurde von der Magistratsabteilung 35 mit dem Titel: Aufenthaltszweck „ Studierende „ gültig bis 25.03.2018 ausgestellt und auf § 8 Abs. 1 Z. 10 und auf § 64 Aufenthalts - und Niederlassungsgesetz- NAG gestützt.
§ 11a WaffG lautet:
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet auf haltigen Drittstaatsangehörigen,
sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im
2. Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Daraus folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer unter das gesetzliche Schusswaffenverbot gemäß § 11 a Z 2 WaffG fällt.
Er ist Drittstaatsangehöriger, verfügt nicht über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 8 Abs 1 Z 7 NAG und hat aufgrund bestehender Hauptwohnsitzmeldung jedenfalls seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und bedarf keiner Auslegung.
Im Übrigen war anzumerken, dass mit 19.09.2016 von der Landespolizeidirektion Wien der Österreichische Europäische Feuerwaffenpass Nr. ... gültig bis 18.09.2021 ausgestellt worden war.
Dazu ist zu sagen, dass der Österreichische Europäische Feuerwaffenpass ein Reisedokument für den Europäischen Raum jedoch kein Besitzdokument für Schusswaffen ist.
Aus diesem Grunde war die Abweisung des Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte durch die belangte Behörde rechtsrichtig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892)
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage eindeutig ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte; Waffenbesitzkarte; Schusswaffenverbot; DrittstaatsangehörigerAnmerkung
VfGH v. 25.9.2018, E 608/2018; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.048.10655.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018