Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn CC, Frau DD, Frau EE und Herrn FF, Herrn GG und Herrn HH, alle vertreten durch RA Dr. Rechtsanwalt1, , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2016, ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zur Vorgeschichte:
Mit Eingabe vom 6.7.2010 beantragte die B Z-See GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „B Z-See“ im Gemeindegebiet von Z.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.6.2013, **** wurde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung einschließlich der erforderlichen Fahrten im Sinne des Verkehrskonzeptes im Gemeindegebiet X nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Atelier W vom 15.6.2010 bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplans der Firma Q vom Juli 2010 sowie unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt eine vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde gewertete Berufung.
Mit Erkenntnis vom 24.7.2014, LVwG-2014/35/0126-8, wurde der Beschwerde des Landesumweltanwaltes stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der B Z-See GmbH & Co KG vom 6.7.2010 gemäß § 13 Abs 3 AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen.
Mit einem bei der belangten Behörde am 18.2.2016 eingelangten Schreiben vom 25.1.2016 hat die Firma B Z-See GmbH & Co KG, vertreten durch RA Rechtsanwalt2, neuerlich um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „B Z-See“ im Gemeindegebiet X unter Beilage ergänzender Ausführungen und Erklärungen angesucht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2016, ****, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 14.3.2016 auf Zuerkennung der Parteistellung im mit Antrag der Firma B Z-See GmbH & Co KG vom 25.1.2016 eingeleiteten naturschutzrechtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen, da den Grundeigentümern im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt werde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.7.2016, LVwG-2016/44/1320-1, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2016, ****, wurde der Firma B Z-See GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „B Z-See“ einschließlich der erforderlichen Fahrten im Sinne des Verkehrskonzeptes im Gemeindegebiet X nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Atelier W vom 15.6.2010 bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplans der Firma Q vom Juli 2010 erteilt.
2. Zum angefochtenen Bescheid vom 25.11.2016, ****:
Mit Schreiben vom 21.11.2016 haben Herr CC, X, Frau DD, X, Frau EE und Herr FF, X, Herr GG, X und Herr HH, X, alle vertreten durch RA Dr. Rechtsanwalt1, bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Parteistellung im verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde gemäß § 42 Abs 1 TNSchG 2005 entschieden, dass dieser Antrag vom 21.11.2016 auf Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren der Firma B Z-See GmbH & Co KG laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2016, ****, sowie auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2016, ****, als unzulässig zurückgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
„Das AVG legt in seinem § 8 fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl. VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133).
Die Frage, wer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahrens besitzt, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von VfGH und VwGH auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschriften - im gegenständlichen Fall das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - zu beantworten.
Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs. 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs. 4) eine – teilweise eingeschränkte - Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für berührte Grundeigentümer keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren (vgl. LVwG-2016/44/1320-1).
Nach § 43 Abs. 4 TNSchG 2005 haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Weitere Parteistellungen determiniert das TNSchG 2005 nicht. Aus § 8 AVG ergibt sich jedoch jedenfalls die Parteistellung des Antragstellers im Bewilligungsverfahren sowie desjenigen dem durch Bescheid gemäß § 17 Abs. 1 lit b TNSchG Wiederherstellungsmaßnahmen aufgetragen werden.
Das TNSchG räumt somit auch einem durch ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer keine Parteistellung im Naturschutzverfahren ein.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Verfehlt ist das Vorbringen, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu einem Recht an fremdem Eigentum führe bzw. in die Rechtssphäre Dritter eingreife. Dem Grundeigentümer erwächst nämlich aus einer dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen (vgl. VwGH 03.10.2008, 2008/10/0193).
Soweit sich die Antragsteller auf Parteistellung auf § 43 Abs. 2 TNSchG 2005 berufen, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer anzuschließen ist, so ist darauf zu verweisen, dass auch diese Vorschrift nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung der vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Zu diesem Vorbringen bleibt noch anzumerken, dass die im Jahr 2015 geänderte Bestimmung des § 43 Abs. 2 TNSchG 2005 dahingehend novelliert wurde, dass der Eigentumsnachweis bzw. die Zustimmungserklärung nicht erforderlich ist, wenn es sich um einen Antrag zur Verwendung von Kfz auf Straßen in Schutzgebieten handelt. Auch den Erläuterungen zu dieser Novelle lässt sich aber entnehmen, dass der Eigentumsnachweis bzw. die Zustimmungserklärung lediglich dem verwaltungsökonomischen Zweck dient, in jenen Fällen kein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, in denen die Realisierung des Vorhaben bereits an der fehlenden privatrechtlichen Verfügungsmacht des Antragstellers über die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke scheitert. Bei der Verwendung von Kfz auf Straßen ist für die Straßenbenützung aber vor allem die Zustimmung des Straßenerhalters relevant, während die Beibringung der Zustimmungserklärungen der zumeist zahlreichen Grundeigentümer dem an sich verfolgten Zweck einer verwaltungsökonomischen Verfahrensführung widerspricht. Die geänderte Bestimmung des § 43 Abs. 2 TNSchG 2005 sieht in diesen Fällen daher vom geforderten Eigentumsnachweis bzw. der Zustimmungserklärung ab. Die zivilrechtliche Befugnis der Grundeigentümer, eine allfällige unzulässige Benützung ihrer Grundstücke zu verhindern, wird davon nicht berührt. Unabhängig davon, ob die B Z-See GmbH & Co KG im anhängigen Bewilligungsverfahren nun gemäß § 43 Abs. 2 TNSchG 2005 Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer vorzulegen hat, lässt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls keine Parteistellung für die Antragsteller ableiten.
Den Antragstellern kommt somit im Verfahren der B Z-See GmbH & Co KG laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28. 10. 2016, ZI. ****, keine Parteistellung zu.
Der Antrag von CC, DD, EE und FF, GG und HH vom21. 11. 2016 war somit als unzulässig zurückzuweisen.“
3. Beschwerde:
Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhoben Herr CC, Frau DD, Frau EE und Herr FF, Herr GG und Herr HH, alle vertreten durch RA Dr. Rechtsanwalt1, Beschwerde, welche am 19.12.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte.
Begründet wird die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, zunächst im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführern ein aus § 8 AVG, § 362 ABGB und Art 5 StGG abgeleitetes Parteirecht im gegenständlichen Verfahren zukäme. Die belangte Behörde habe durch ihren Bescheid vom 28.10.2016, mit dem sie unter anderem über Fahrrechte abgesprochen hat, unzulässigerweise in Eigentumsrechte der Beschwerdeführer eingegriffen. Zudem sei das TNSchG 2005 verfassungswidrig, da die Parteistellung von betroffenen Grundeigentümern, wie im gegenständlichen Fall, in einem Naturschutzverfahren nicht ausgeschlossen werden könne, ohne in deren verfassungsgesetzlich garantierten Rechte einzugreifen.
Einen Verfahrensmangel stelle es dar, dass die belangte Behörde jegliche Erhebungen zur Überprüfung des „Fahrkonzeptes“ unterlassen habe. Insofern sei auch nicht berücksichtigt worden, dass zu keinem Zeitpunkt für die Firma B Z-See GmbH & Co KG ein Zufahrtsrecht bestand.
Die Beschwerdeführer beantragten insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihnen Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumt werde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
3. Zur Sache:
Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Ebenso kann auf die zutreffenden Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.7.2016, LVwG-2016/44/1320-1, verwiesen werden, mit welchem ebenfalls über einen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung in dem auf Antrag der B Z-See GmbH & Co KG vom 25.1.2016 eingeleiteten Verfahren abgesprochen wurde.
Darin wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 AVG Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind, wobei aber das AVG selbst weder die Parteistellung begründende subjektive Rechte einräumt, noch eine Regelung darüber enthält, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann also nicht auf Grund des AVG allein, sondern muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des TNSchG 2005 – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).
Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für berührte Grundeigentümer keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Vor diesem Hintergrund kommt den Beschwerdeführern in der gegenständlichen Angelegenheit keine Parteistellung zu. Daran ändert auch nichts, dass mittlerweile mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2016, ****, der Firma B Z-See GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „B Z-See“ erteilt wurde und im Rahmen dieser Bewilligung auch Fahrbewilligungen eingeräumt und diesbezüglich diverse Nebenbestimmungen ausgesprochen wurden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde unter anderem über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des eingereichten Verkehrskonzeptes abgesprochen. Die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung führt im Zusammenhang mit diesem Verkehrskonzept dagegen zu keinem Recht an fremdem Eigentum und greift auch nicht in die Rechtssphäre Dritter ein. Dem Grundeigentümer erwächst nämlich aus einer dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen (vgl VwGH 03.10.2008, 2008/10/0193).
Somit können durch die vorliegende naturschutzrechtliche Bewilligung auch die nunmehrigen Beschwerdeführer, die Eigentümer von Grundstücken sind, über die der landwirtschaftliche Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft Z-Seeweg führt, in keiner Weise in ihren Rechten berührt oder gar beeinträchtigt sein.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, bezweckt § 43 Abs 2 TNSchG 2005, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer anzuschließen ist, nicht den Schutz von Eigentümerrechten, sondern dient nur insofern der Verwaltungsökonomie, als ein Bewilligungsverfahren nur in solchen Fällen durchzuführen sein soll, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer zum Scheitern verurteilt ist.
Wenn nunmehr aufgrund der Novelle LGBl 14/2015 der § 43 Abs 2 TNSchG 2005 dahingehend geändert wurde, dass der Eigentumsnachweis bzw die Zustimmungserklärung nicht erforderlich ist, wenn es sich um einen Antrag zur Verwendung von KFZ auf Straßen in Schutzgebieten handelt, so liegt – wiederum entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde, die auf die regelmäßig große Zahl an betroffenen Grundeigentümern verweist, deren Zustimmung eingeholt werden müsste – auch diese Novelle im Interesse der Verwaltungsökonomie und schließt die zivilrechtliche Befugnis der Grundeigentümer, eine allfällige unzulässige Benützung ihrer Grundstücke zu verhindern, nicht aus. Insofern liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannte Bestimmung in irgendeiner Weise gegen europa- oder verfassungsrechtlich garantierte Rechte wie die Eigentumsfreiheit oder sonstige Grundrechte verstoßen könnte.
Den Beschwerdeführern kommt somit im Verfahren über den Antrag der B Z-See GmbH & Co KG vom 25.1.2016 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Hotelprojekt am Z- See keine Parteistellung zu, weshalb die belangte Behörde dem Antrag vom 21.11.2016 auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht nicht stattgegeben hat.
Indem die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, obwohl die Begründung des Bescheides auf einen inhaltlichen Abspruch über den verfahrensgegenständlichen Antrag – nämlich eine Abweisung als unbegründet - hindeutet, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Dies insofern, als der verfahrensgegenständliche Antrag vom 21.11.2016 tatsächlich unzulässig war, und zwar aufgrund von entschiedener Sache.
In diesem Zusammenhang ist auf § 68 Abs 1 AVG zu verweisen, der wie folgt lautet:
„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Fall entsprechend diesem § 68 Abs 1 AVG geprüft, ob mit dem gegenständlichen Antrag vom 21.11.2016 die Abänderung eines bereits rechtskräftigen Bescheides begehrt wurde.
Diese Frage betrifft den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2016****, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer vom 14.3.2016 auf Parteistellung in dem auf Antrag der B Z-See GmbH & Co KG vom 25.1.2016 eingeleiteten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162). Ziel und Zweck der Regelung des § 68 Abs 1 AVG ist es damit, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG (siehe etwa VwGH 21.5.2012, 2010/10/0132, oder VwGH 8.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. "Entschiedene Sache" liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Die Rechtskraft wird jedoch auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung ermächtigen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Von den Beschwerdeführern wird im gegenständlichen Fall in keiner Weise dargelegt, inwieweit sich seit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2016, ****, welcher aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.7.2016, LVwG-2016/44/1320-1, mittlerweile rechtskräftig ist, die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Diesbezüglich wird lediglich auf den Umstand verwiesen, dass mittlerweile über den Antrag der B Z-See GmbH & Co KG vom 25.1.2016 entschieden worden sei.
Wie schon die weiter oben angestellten inhaltlichen Erwägungen zum gegenständlichen Antrag zeigen, lagen im vorliegenden Fall keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage vor, und stellt auch der Umstand, dass mittlerweile eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt erteilt wurde, zweifellos keine solch maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Frage der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren führen konnte. Vielmehr handelt es sich bei der angesprochenen Bewilligungserteilung um eine Sachverhaltsänderung, aufgrund der allein eine andere rechtliche Beurteilung des Falles von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Somit liegen im vorliegenden Fall aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer vom 21.11.2016 von der belangten Behörde – wenn auch mit nicht dahingehender Begründung – zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Somit war aber auch die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer entschiedenen Sache bzw. nach der Parteistellung der Antragsteller im naturschutzrechtlichen Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
Schlagworte
Parteistellung der Grundeigentümer; entschiedene Sache; wesentliche Sachverhaltsänderung; Grundeigentümer; Parteistellung;Anmerkung
Mit Beschluss vom 08.06.2017, E 646/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2017, Z LVwG-2017/35/0104-1, erhobenen Beschwerde ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0104.1Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018