Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2018Index
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6Rechtssatz
Bei der gegenständlichen Ankündigungsanlage (eine freistehende LED Videowall) handelt es sich rechtlich weder um ein Bauwerk, noch um eine bauliche Anlage oder eine bauliche Maßnahme im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 BauPolG. Der Verweis der Sachverständigen der belangten Behörde auf das BauTG 2015, sowie auf das Salzburger Landesstraßengesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz zur Begründung ihrer negativen gutachterlichen Stellungnahme geht daher ins Leere. Die ortsbildschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist im Einzelfall nach den Vorgaben des § 6 OSchG zu beurteilen. Ein Beschluss der Gemeindevertretung, dass aufgrund negativer Erfahrungen von anderen Ankündigungsanlagen im Gemeindegebiet generell keine weiteren Ankündigungsanlagen mehr errichtet werden sollen, kann einen ortsbildschutzrechtlichen Versagungsgrund nicht begründen.
Schlagworte
Ortsbildschutzgesetz, Störung des Ortsbildes, Ankündigungsanlage, Projektänderung im Beschwerdeverfahren, Beweiswürdigung, widersprechende GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.324.1.29.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018