RS Lvwg 2018/6/6 405-3/324/1/29-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2018

Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6
AVG §13 Abs8

Rechtssatz

Bei der gegenständlichen Ankündigungsanlage (eine freistehende LED Videowall) handelt es sich rechtlich weder um ein Bauwerk, noch um eine bauliche Anlage oder eine bauliche Maßnahme im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 BauPolG. Der Verweis der Sachverständigen der belangten Behörde auf das BauTG 2015, sowie auf das Salzburger Landesstraßengesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz zur Begründung ihrer negativen gutachterlichen Stellungnahme geht daher ins Leere. Die ortsbildschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist im Einzelfall nach den Vorgaben des § 6 OSchG zu beurteilen. Ein Beschluss der Gemeindevertretung, dass aufgrund negativer Erfahrungen von anderen Ankündigungsanlagen im Gemeindegebiet generell keine weiteren Ankündigungsanlagen mehr errichtet werden sollen, kann einen ortsbildschutzrechtlichen Versagungsgrund nicht begründen.

Schlagworte

Ortsbildschutzgesetz, Störung des Ortsbildes, Ankündigungsanlage, Projektänderung im Beschwerdeverfahren, Beweiswürdigung, widersprechende Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.324.1.29.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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