Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage ist bereits gegeben, wenn negative Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, nachteilige Einwirkungen) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Normadressat; Genehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.892.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018