Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO kann einerseits nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein. Darunter sind der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Weiters können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Normadressat; Genehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.892.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018