RS Lvwg 2018/4/17 LVwG-AV-892/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §360 Abs5
GewO 1994 §366 Abs1 Z2

Rechtssatz

Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO kann einerseits nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein. Darunter sind der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Weiters können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Normadressat; Genehmigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.892.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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