Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
EisenbahnG 1957 §49Rechtssatz
Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse ist etwa dann gegeben, wenn die Behörde den Beschwerdeführer durch die Entscheidung belastet (vgl. VwGH Ra 2017/18/0284).
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Beschwerdelegitimation; Arbeitnehmerschutz; Rechtsschutzinteresse; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.993.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018