RS Lvwg 2018/4/18 LVwG-AV-993/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

EisenbahnG 1957 §49
EisbKrV 2012 §4 Abs1 Z3
EisbKrV 2012 §102
ArbIG 1993 §3 Abs1
ArbIG 1993 §12 Abs1
B-VG Art132 Abs1

Rechtssatz

Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse ist etwa dann gegeben, wenn die Behörde den Beschwerdeführer durch die Entscheidung belastet (vgl. VwGH Ra 2017/18/0284).

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Beschwerdelegitimation; Arbeitnehmerschutz; Rechtsschutzinteresse; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.993.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten