TE Lvwg Beschluss 2018/4/18 LVwG-AV-993/001-2017

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

EisenbahnG 1957 §49
EisbKrV 2012 §4 Abs1 Z3
EisbKrV 2012 §102
ArbIG 1993 §3 Abs1
ArbIG 1993 §12 Abs1
B-VG Art132 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), ***, ***, sowie 2. der A AG, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.7.2017, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, den

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG)

§§ 4, 5, 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV)

§§ 3, 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)

§§ 8, 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 17, 24, 27, 28 Abs. 1 u. 2, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 18 Abs. 1, 130 Abs. 1, 132 Abs. 1, 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG)

Begründung:

1.   Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.7.2017,
Zl. ***, wurde der A AG gegenüber ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** mit einer Gemeindestraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern sei.

Begründend stütze sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf ein vom Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik- und Betrieb im Rahmen einer an Ort und Stelle abgehaltenen Ortsverhandlung erstattetes Gutachten. Dieses Gutachten lautet wie folgt:

„Befund

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** mit einer Gemeindestraße (***) ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Mai 2002, ***, gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine Lichtzeichenanlage zu sichern. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** be?ndet sich im Freiland. Im Bereich der Eisenbahnkreuzung ist die Bahnstrecke eingleisig.

Südlich der Bahn befindet sich ein v-förmiger Einmündungsbereich von zwei Gemeindestraßen.

Auf der querenden Gemeindestraße sind beidseits der Bahn die Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ kundgemacht. Die asphaltierte Fahrbahnbreite der Gemeindestraße beträgt ca. 5 m.

Die Fahrzeugfrequenz auf der querenden Gemeindestraße beträgt weniger als 100 Fahrzeuge/Tag.

Der Kreuzungswinkel beträgt 30°.

Auf der ***-Strecke ist von einer Fahrzeugfrequenz von durchschnittlich 47 Zügen/Tag auszugehen.

Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn beträgt

für die Richtung von ***

von km *** bis km ***: 60 km/h

von km *** bis km ***: 70 km/h

für die Richtung von ***

von km *** bis km ***: 70 km/h

Aufgrund des Bestandes ist derzeit unter Berücksichtigung der Lage der Signalgeber von einer Sperrstrecke für Fußgänger von 20,6 m und für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 25,1 m auszugehen.

Aufgrund des Standes der Technik der Sicherungsanlage ist eine Technikzeit von einer Sekunde zu berücksichtigen.

Gutachten

Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke für Fußgänger von 20,6 m und für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 25,1 m ergibt sich unter Berücksichtigung einer Technikzeit von einer Sekunde bei der bestehenden Sicherung mittels Lichtzeichen an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 27 Sekunden und für Fußgänger von 30 Sekunden. Für die Beurteilung ist daher die erforderliche Annäherungszeit für Fußgänger von 30 Sekunden ausschlaggebend.

Für beide Richtungen erfolgt die Ein- und Ausschaltung der Sicherungsanlage fahrtbewirkt.

Aufgrund der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten ergibt sich bei einer erforderlichen Annäherungszeit für Fußgänger von 30 Sekunden für beide Richtungen eine Schaltstreckenlänge von 584 m.

Unter Berücksichtigung der erforderlichen Schaltstreckenlängen und der fahrtbewirkten Ein- und Ausschaltung ergeben sich in der Regel zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges an der Eisenbahnkreuzung Zeiten, die weniger als 60 Sekunden betragen.

Die Eisenbahnkreuzung in km *** mit einer Gemeindestraße ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten und der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern.

Bei Beibehaltung der derzeit vorhandenen Einschaltstellen ergeben sich für beide Richtungen um vier Sekunden längere Sperrzeiten. Dies wird als vernachlässigbar angesehen. Angesichts der Beibehaltung der beiden Einschaltstellen sind hier keine Umbaumaßnahmen erforderlich, weshalb auch keine Ausführungsfrist festzusetzen ist.

Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV wird als ausreichend erachtet.

Für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und -verkehrs ist auf der Gemeindestraße südlich der Bahnstrecke (Zufahrtsstraße mit Fernheizanlage) das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ mit Entfernungsangabe bis zur Eisenbahnkreuzung aufzustellen.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen zu sichern sei.

Im Sinne des § 5 Abs. 1 EisbKrV habe die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der Zulässigkeit des § 37 EisbKrV sowie der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei sei einerseits auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße Bedacht zu nehmen.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat habe darauf hingewiesen, dass im Sinne des § 102 Abs. 1 EisbKrV letzter Satz nur zu entscheiden sei, dass die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 beibehalten werden könne. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden, da den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Amtssachverständigen in seinem Gutachten nicht ausdrücklich entnommen werden könne, dass die bestehende Art der Sicherung durch Lichtzeichenanlage gemäß § 9 EKVO 1961 beibehalten werden könne. Mangels Erforderlichkeit von Umbaumaßnahmen bedürfe es nicht der Festsetzung einer Ausführungsfrist.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) sowie die A AG (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) Beschwerde.

Die Zweitbeschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, dass zu überprüfen wäre, ob die bisherige Lichtzeichenanlage gemäß § 102 Abs. 3 beibehalten werden könne. Die Vorschreibung einer neuen Sicherungsart wäre nur dann erforderlich, wenn die Sicherungseinrichtungen nicht beibehalten werden können. Nach erfolgter Überprüfung habe die Behörde über die erforderliche Art der Sicherung iSd EisbKrV 2012 zu entscheiden, dies unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist. Die belangte Behörde habe in ihrem Spruch keine Ausführungsfrist festgelegt. Begehrt wird seitens der Zweitbeschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die bestehende Lichtzeichenanlage gemäß § 102 Abs. 3 beibehalten werde.

Der Erstbeschwerdeführer schließt sich dem Standpunkt der Zweitbeschwerdeführerin in seiner Beschwerde im Wesentlichen an. Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei derzeit gemäß § 9 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 gesichert. Diese Art der Sicherung entspreche einer Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV, wie sie im Spruch des angefochtenen Bescheides neu vorgeschrieben werde. Nach den Übergangsbestimmungen des § 102 Abs. 1 EisbKrV habe die Behörde bei bestehenden Lichtzeichenanlagen vorerst zu prüfen, ob die bestehende Lichtzeichenanlage im Sinne des verordneten Bestandschutzes nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 beibehalten werden könne. Dass durch die Entscheidung Arbeitnehmerschutzinteressen bzw. ihnen dienende Vorschriften (zulasten des Arbeitnehmerschutzes) verletzt würden, wird seitens des Zweitbeschwerdeführers nicht vorgebracht.

2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf und Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.

3.   Rechtslage:

A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.  der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.  die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.  wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]

B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]

C. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.

Art. 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. […]

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.  gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.  gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.  wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.  gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. […]

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]

Art. 133. […]

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […]

D. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

E. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von

Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

F. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf

einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen. […]

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom

jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und

Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5

beibehalten werden kann.

(2) Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach

Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und

bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38
Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem

Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. […]

G. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 i.d.g.F.

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der

Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und

Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen

1.  den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,

2.  die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

3.  die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,

4.  die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),

5.  die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und

6.  die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.

(2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.

(3) Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.

(4) Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu fördern.

(5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens einmal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen abzuhalten. Alle zwei Jahre hat das Zentral-Arbeitsinspektorat eine Aussprache auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der

Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes befassten Behörden oder Einrichtungen beigezogen werden.

(6) Die Arbeitsinspektion darf für andere als die in diesem Bundesgesetz genannten Aufgaben nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften für die Arbeitsinspektion ausdrücklich anderes angeordnet wird. Die Arbeitsinspektion darf insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. […]

4.   Erwägungen:

4.1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers

Gemäß § 12. Abs. 1 ArbIG ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. Gemäß § 12 Abs. 4 ArbIG steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Beschwerde zu.

§ 3 Abs.1 ArbIG umschreibt den inhaltlichen Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen.

Aus dieser Bestimmung iVm § 12 ArbIG ergibt sich, dass es dem Arbeitsinspektorat in den in Betracht kommenden Verfahren obliegt, auf die Einhaltung jener Vorschriften zu achten, die den Arbeitnehmerschutz bezwecken. Daraus folgt aber notwendigerweise, dass auch die Beschwerdebefugnis auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist.

Im gegenständlichen Fall macht der Erstbeschwerdeführer geltend, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV durch die belangte Behörde nicht angewendet worden sei. Die Beschwerde zielt somit darauf ab, dass die bestehende Anlage (mit allfälligen Anpassungen) beibehalten wird. Somit macht der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen wirtschaftliche Interessen zugunsten des Eisenbahnunternehmens geltend.

Die Geltendmachung von wirtschaftlichen Interessen eines Eisenbahnunternehmens gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Arbeitsinspektion gemäß § 3 ArbIG. Der Erstbeschwerdeführer macht nicht geltend, dass durch die getroffene Anordnung der Arbeitnehmerschutz nicht ausreichend gewahrt wäre, etwa, dass die von der Behörde für erforderlich erachtete Sicherung der Eisenbahnkreuzung den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht ausreichend wahre. Er bringt etwa auch nicht vor, dass die von der Behörde für erforderlich erachtete Sicherung der Eisenbahnkreuzung Unfallgefahren nicht hinreichend unterbinde und Anordnungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden müssten.

Aus diesem Umstand und vor allem auch daraus, dass seitens der belangten Behörde eine Art der Sicherung vorgeschrieben wurde, nämlich die Sicherung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV, welche bereits den Vorgaben der EisbKrV und somit auch dem Stand der Technik entspricht, kann eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Arbeitnehmerschutzes nicht abgeleitet werden.

Mangels Geltendmachung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (wenigstens nicht zulasten des Arbeitnehmerschutzes) erweist sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

4.2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV hat die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 EisbKrV sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

Gemäß § 4 Abs. 1 EisbKrV kann die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

Dabei hat die Behörde gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 EKVO 1961 (wie im gegenständlichen Fall) innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten der EisbKrV zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

Voraussetzung für eine derartige Entscheidung ist in einem ersten Schritt die Prüfung, welche Sicherung für eine derartige Eisenbahnkreuzung nach dem heutigen Stand der Technik, wie er in den Regeln der EisbKrV aktuell zum Ausdruck kommt, erforderlich ist. Entspricht die bestehende Anlage bereits den Bestimmungen der EisbKrV, so ist weder die Festlegung einer Leistungsfrist noch ein Ausspruch nach
§ 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV erforderlich. Der Ausspruch über die Art der Sicherung hat in diesem Fall vielmehr nur feststellenden Charakter. Entspricht die bestehende Anlage nicht den Bestimmungen der EisbKrV, so wäre von der Behörde zu entscheiden, ob das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer festzulegenden Frist andere Sicherungsanlagen zu errichten hat bzw. ob die bestehenden Anlagen nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 EisbKrV für die technische Restnutzungsdauer bestehen bleiben dürfen.

Im gegenständlichen Fall führte der Amtssachverständige aus, dass sich bei Beibehaltung der derzeit vorhandenen Einschaltstellen für beide Richtungen um ca. drei Sekunden längere Sperrzeiten ergeben würden, was als vernachlässigbar angesehen werde. Angesichts der Beibehaltung der beiden Einschaltstellen seien keine Umbaumaßnahmen erforderlich, weshalb auch keine Ausführungsfrist festzusetzen sei. Daraus folgt auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zu keinerlei Maßnahmen verpflichtet wird, weshalb auch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht erforderlich war. Vielmehr hat der Ausspruch über die Art der Sicherung, wie bereits oben ausgeführt, lediglich feststellenden Charakter und bedarf es keinerlei Umbaumaßnahmen.

Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse ist etwa dann gegeben, wenn die Behörde den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/18/0284).

Da die Zweitbeschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde nicht belastet wird, zumal sie die für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch die Behörde vorgeschriebene Art der Sicherung selbst (durch Lichtzeichen) auch nicht anzweifelt, war die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse bzw. wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 27.2.2018, Ra 2017/05/0208 und 22.4.2015, Ra 2014/12/0023).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Beschwerdelegitimation; Arbeitnehmerschutz; Rechtsschutzinteresse; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.993.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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