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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §3 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: E VfGH vom 9. Oktober 2001 B 2344/00;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des SM in Wien, geboren am 15. Juli 1970, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 8/3, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der am 28. Dezember 1998 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 1998 betreffend befristete Aufenthaltsberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 1998 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11. September 1997 den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1997 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 rechtskräftig ab.
Am 26. November 1998 beantragte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 15 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 mit der Begründung ab, dass bei der Abweisung des Asylantrages keine Feststellung getroffen worden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.
In der am 18. Dezember 1998 beim Bundesasylamt eingebrachten und am 23. Dezember 1998 an die belangte Behörde weitergeleitete Berufung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Auf diesen Antrag ist aber das AsylG 1997 anzuwenden. Er wäre daher im Rahmen dieses Verfahrens eine amtswegige non refoulement-Prüfung vorzunehmen oder einzuleiten."
Über diese Berufung hat die belangte Behörde nicht entschieden.
Der Beschwerdeführer erhob am 27. September 1999 (Postaufgabe) die zu der hg. Zahl 99/20/0474 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
1. Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erhoben werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte über die vorliegende Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde mit der am 22. Oktober 1999 zugestellten Verfügung vom 4. Oktober 1999 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Die belangte Behörde hat den Bescheid innerhalb der gesetzten Frist nicht erlassen, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1998 auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist.
2. Die hier maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) lauten:
"§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in der Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden."
"§ 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.
(3) ...
(4) ... ."
"§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.
(2) ...
(...)."
Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 AsylG ist eine dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach § 8 AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 490 zu § 15). Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 1997, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen worden war, konnte eine derartige Feststellung noch gar nicht aussprechen, weil das Asylgesetz 1997 erst mit dem 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist. Der bekämpfte Bescheid hat daher den Antrag auf Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 24. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200474.X00Im RIS seit
04.05.2001