Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W226 2178008-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.03.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde durch XXXX mit Schriftsatz vom 23.05.2018 wird das gegenständliche Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG, nach § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte am 10.03.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.11.2017 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eine Säumnisbeschwerde, welche durch die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 vorgelegt wurde.
Am 23.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch den bevollmächtigten Vertreter des BF ein Schreiben übermittelt, in dem der BF erklärte, seine Säumnisbeschwerde in der gegenständlichen Rechtssache zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
Die belange Behörde hat über den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.03.2015 bislang nicht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Säumnisbeschwerde des BF vom 01.11.2017 bislang nicht entschieden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.199, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der BF hat seine Säumnisbeschwerde vom 01.11.2017, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 27.11.2017 vorgelegt wurde, mit Schriftsatz vom 23.05.2018 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. zur Zulässigkeit der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde auch BVwG vom 06.09.2017, W134 2150703-2/4E und vom 22.02.2017, W258 2146778-1/2E).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob § 16 Abs 7 AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.5.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).
Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2178008.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018