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35 ZollrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung von ImportausgleichsVen mit E v 29.09.94, V97/93 ua (Quasi-Anlaßfall-Wirkung in den Fällen B598-601/94) und mit E v 02.10.95, V263/94 ua sowie mit E v 27.11.97, V114/97.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000.- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Oktober 1996, Zl. GA 13-7/D-215/3/96, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren eine Eingangsabgabe (Importausgleich nach dem GeflügelwirtschaftsG iVm einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft) vorgeschrieben. In der Begründung lautet es abschließend:
"Mit Erkenntnis vom 29. September 1994, Zlen. V97-138/93-12, V139-149/93-10, V150,151/93-10, V78-92/94-8, V83/94-7 und V89,90/94-6 hat der Verfassungsgerichtshof einzelne Bestimmungen in Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1987 i. d.g.F. aufgehoben. Art139 Abs6 B-VG bestimmt, daß auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht anderes ausspricht.
Ein solcher Ausspruch ist in dem angeführten Erkenntnis nicht enthalten, darüber hinaus wurde die ggstdl. Nachforderung nicht zu einem Anlaßfall."
2. Die belangte Behörde wurde ersucht, dem Verfassungsgerichtshof die in der vorliegenden Beschwerdesache präjudizielle Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und die entsprechende - angewendete - Zolltarifnummer dieser Verordnung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1997 teilte die FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit, daß folgende Bestimmung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet wurde: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Oktober 1993, Zl. 63.601/09-VI/A/3/93, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 1993; Warennummer 1602 39 B4 (= ZTNr. 1602 39).
Weiters legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 ZTNr. 1602 39 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft vom 20. Oktober 1993, Zl. 63.601/09-VI/A/3/93, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 1993, einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag V114/97, hob er die oben zitierte Verordnungsstelle als gesetzwidrig auf.
III.1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4836.1996Dokumentnummer
JFT_10028873_96B04836_00