Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2139798-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, alias XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, Zahl XXXX, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I. zweiter Satz sowie II., III., und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 03.04.2012, Zahl UVS-FRG/4/8779/2011, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG verhängt.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2012, 2012/18/0071, abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 28.09.2016 gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I. Satz 1) und gemäß § 10 Abs. 3 ASylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I. Satz 2). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Auf Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit angefochtenem Erkenntnis vom 19. Mai 2017 die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ersatzlos auf (Spruchpunkt A) I.), wies die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien ab (Spruchpunkt A) II.), hob die Nichtgewährung einer freiwilligen Ausreisefrist sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Fristsetzung für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides auf (Spruchpunkt A) III.) und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Dagegen wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2017, Zahl E 2006/2017-15, wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer durch die Spruchpunkte A) II. und III. sowie B) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden, insoweit wurde das Erkenntnis aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt
A) I. richtet, abgelehnt und diesbezüglich die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche keinen Bestand mehr haben können, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AsylG nicht mehr erfüllt seien. Die Entscheidung sei diesbezüglich gesetzlos ergangen, die Spruchpunkte A) II. und III. sowie B) seien daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Eine Rückfrage beim Verwaltungsgerichthof am 19.04.2018, dass dort hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Verfahren anhängig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ersatzentscheidung, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2139798.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018