Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 1433162-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 593057301-151336166, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 sowie 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
III. Gemäß § 55 FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
IV. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, stellte am 06.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet befinden sich auch die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers (W111 1433163-3) sowie deren zwei minderjährige Kinder (W111 1433164-3, W111 2141655-1).
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz als ausreisekausal im Wesentlichen vorgebracht, in seiner Heimat Dagestan - ohne sein Wissen - Lebensmitteltransporte für Widerstandskämpfer ausgeführt zu haben und in der Folge sowohl Probleme mit Behörden, welche ihn verdächtigt hätten, mit jenen Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten, als auch mit den erwähnten Widerstandskämpfern bekommen zu haben.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2013, Zahl: 12 06.938-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. Die daraufhin ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, GZ D17 433162-1/2013/12E, abgewiesen.
Der Asylgerichtshof ging begründend - wie bereits die belangte Behörde - von einer Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes aus und stützte dies (auszugsweise) auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
"(...) Die belangte Behörde hat völlig zu Recht das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet. Dieses hat sich nicht nur widersprüchlich dargestellt, sondern hat sich darüber hinaus nicht nachvollziehbar und
nicht plausibel dargestellt. Auch die Lebensgefährtin konnte das Vorbringen ihres Beschwerdeführers nicht in ein glaubwürdiges Licht rücken. Diese habe vielmehr gemeint, die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers nicht im Detail zu kennen.
In der Erstbefragung am 07.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im November 2011 ca. drei oder viel Mal für unbekannte Personen Waren von einem Bazar zu einer Neubausiedlung gebracht und später erfahren zu haben, dass er die Transporte für Widerstandskämpfer durchgeführt habe. Im Februar 2012 sei die Polizei zu ihm gekommen, habe gesagt, dass sein Transporter in der Nähe eines Hauses gesehen worden sei, das vor kurzem gesprengt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Waffen und Lebensmittel für die Widerstandskämpfer gebracht zu haben. Er sei auf das Polizeirevier gebracht und dort zusammen geschlagen worden. Seine Lebensgefährtin habe am Morgen das Geschäft aufsperren wollen und eine Flashkarte mit einer Aufnahme der Widerstandskämpfer gefunden. Die Widerstandskämpfer hätten gedroht, die ganze Familie des Beschwerdeführers zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer Angaben zu diesen machen würde. Danach habe er die Entscheidung getroffen, ins Ausland zu reisen. (AS 25)
In der Einvernahme am 04.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alle seine Fluchtgründe genannt habe. In der Folge stellte er seine Verfolgung vollkommen unterschiedlich bzw. massiv gesteigert zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung dar.
So erklärte er nunmehr, dass er ca. ein halbes bis ein Jahr lang ca. ein bis drei Mal die Woche für nicht näher bekannte Männer Lebensmittel an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt geliefert habe. Dies soll bis Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 gewesen sein. Die Polizei habe dann angefangen ihn zu den Lieferungen und den Männern zu befragen und habe sich damals herausgestellt, dass es sich bei den Männern, für die er Lieferungen getätigt habe, um Widerstandskämpfer handle. Diese Verhöre bzw. Befragungen hätten ca. eineinhalb bis zwei Monate angedauert. Er sei schließlich von den Widerstandskämpfern unter Druck gesetzt worden, sie bei der Polizei nicht zu verraten. Das sei ca. drei bis fünf Monate so gegangen. Schließlich hätten die Widerstandskämpfer einen USB-Stick in sein Geschäft geworfen, den er selbst gefunden habe.
Der Beschwerdeführer hat sich demnach beim Zeitraum und der Häufigkeit der Lieferungen aber auch betreffend den Zeitpunkt widersprochen, zu dem das Interesse der Polizei eingesetzt haben soll.
In der Erstbefragung meinte er noch, dass erst im Februar 2012 die Polizei zu ihm gekommen sei. Laut seinen Ausführungen in der Befragung am 04.02.2013 habe das Interesse der Polizei bereits weit davor bestanden. So erklärte er, dass er das erste Mal Ende 2010 mitgenommen worden sei. Das letzte Mal sei er im Februar oder März 2011 mitgenommen worden. (AS 249) Danach sei ihm von den Widerstandskämpfern und der Polizei nur gedroht worden.
Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch Lieferungen zu einer Neubausiedlung gemacht zu haben, gab er am 04.02.2013 an, die Lieferungen an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt durchgeführt zu haben. Er meinte, es habe sich um einen sehr verlassenen Ort gehandelt, wo eigentlich nur Kühe und Schafe gehalten worden seien. (AS 252)
In der Erstbefragung meinte er noch, dass seine Lebensgefährtin beim Aufsperren des Geschäftes einen USB-Stick mit einer Drohnachricht gefunden habe. Am 04.02.2013 erklärte er in seiner freien Erzählung im Gegensatz dazu, dass ihm die Widerstandskämpfer den USB-Stick in sein Geschäft geworfen hätten (AS 250). Kurze Zeit später gab er an, dass ihm der USB-Stick auf das Fensterbrett seines Geschäftes gelegt worden sei und er diesen gefunden habe. (AS 251)
Abgesehen von den entstandenen Widersprüchen wiegt im vorliegenden Fall jedoch viel schwerer, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und in keiner Weise lebensnah ist.
Der Beschwerdeführer will laut seinen Ausführungen in der Einvernahme am 04.02.2013 über einen Zeitraum von einem halben Jahr Lieferungen für Widerstandskämpfer durchgeführt haben. Er will diese zuletzt Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 beliefert haben. In der Folge soll er in das Blickfeld der Polizei geraten sein, die ihn verdächtigt habe, mit den Widerstandskämpfern zu arbeiten bzw. selbst ein Widerstandskämpfer zu sein.
So sei der Beschwerdeführer bis zur Ausreise Drohungen seitens der Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen. Für eine Kooperation mit der Polizei seien ihm ernsthafte Konsequenzen bis zur Ermordung angedroht worden.
Umgekehrt sei er auch von der Polizei massiv bedroht worden. Zuletzt habe die Polizei sogar maskierte Beamte einer höheren Behörde eingesetzt, um ihn unter Druck zu setzen.
Der Beschwerdeführer will demnach seit Beginn des Jahres 2011 massiv von den staatlichen Behörden einerseits und den Widerstandskämpfern andererseits unter Druck gesetzt worden sein. Laut seinen Ausführungen, soll er bereits im Jänner 2011 vom Bekannten seines Onkels gewarnt worden sein, dass er verhaftet werden würde, wenn er nicht sofort das Land verlassen würde (AS 249). Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer noch weit über ein Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten.
Während dieser unsicheren Zeit hat der Beschwerdeführer darüber hinaus im September 2011 seine nunmehrige Lebensgefährtin rituell geheiratet und mit dieser eine Familie gegründet. Auch erklärte er, bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse gelebt zu haben (AS 247).
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart bedrängt von staatlicher Seite und von den Widerstandskämpfern über einen derart langen Zeitraum im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sein soll und in dieser Zeit sogar eine Familie gründet hat.
Bei einer derart gravierenden Bedrohung wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wesentlich früher seinen Herkunftsstaat verlassen hätte.
Aber auch das Vorgehen der Widerstandskämpfer und der staatlichen Behörden kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden.
So sollen die Widerstandskämpfer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ernsthafte Konsequenzen angedroht habe, für den Fall, dass er diese an die Polizei verrate. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die geschilderten Probleme mit den Widerstandskämpfern gehabt, hätten diese ihre Drohungen wohl in einem Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren umgesetzt. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Widerstandskämpfer mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben sein sollen, wo auf diese Weise doch die Gefahr für sie bestanden hätte, von den staatlichen Behörden entdeckt zu werden.
Auch die Geduld der Polizei mit dem Beschwerdeführer erscheint nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Verdacht gestanden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, wäre er
wohl nicht immer wieder bloß verhört und wieder freigelassen worden, sondern hätte man ihn wohl festgenommen und nicht immer wieder freigelassen. Bei dem dargelegten intensiven Interesse der staatlichen Behörden am Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer behauptete sogar, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sein soll - hätte er wohl auch nicht mittels Linienbus problemlos aus der Russischen Föderation ausreisen können bzw. hätte er bei der dargelegten Angst vor den staatlichen Behörden wohl nicht eine derart offizielle Ausreise gewählt. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Inlands- und seinen Auslandspass mit sich geführt und es demnach offensichtlich in Kauf genommen, sich einer Grenzkontrolle zu unterziehen.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass der Beschwerdeführer einerseits beteuerte, dass er die Widerstandskämpfer nicht verraten habe wollen, andererseits jedoch erklärte, dass er der Polizei deren Telefonnummer gegeben habe. Auch meinte er, dass er sie der Polizei sogar genau beschrieben habe. Es seien sogar Phantombilder angefertigt worden, wobei es jedoch keine Verdächtigen gegeben habe, die so ausgesehen hätten. (AS 250) Er habe den Polzisten auch den Lieferplatz gezeigt. Im Lichte dieser geschilderten Zusammenarbeit mit der Polizei ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb er von den staatlichen Behörden trotzdem weiterhin verhört worden sein soll bzw. weshalb gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll. Umgekehrt ist für den Fall, dass trotz seiner Kooperation mit der Polizei unverändert der Verdacht bestanden habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Widerstandskämpfer handle, nicht nachvollziehbar, dass er nicht festgenommen wurde, zumal gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll.
Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer nach einer Version seines Vorbringens erklärte, dass er zuletzt im März 2011 von der Polizei angehalten worden sei und ihm danach bis zur Ausreise im Juni 2012 gedroht worden sein soll, eingesperrt zu werden (AS 251).
Zusammenfassend hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel, nicht nachvollziehbar und demnach nicht glaubwürdig war.
Auch war der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und vage gewesen ist.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten.
Aus den aktuellen ausgewogen zusammengestellten Berichten im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass im Nordkaukasus und insbesondere in Dagestan keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Dagestan ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.
Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Dagestan sowohl von den staatlichen Behörden als auch von den Widerstandskämpfern verfolgt worden zu sein. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder dagestanischer Behörden ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn gilt. Eine Verfolgungsgefahr aus dem bloßen Umstand eines Auslandsaufenthaltes war aus den Länderinformationen nicht abzuleiten.
Unerwähnt soll im Übrigen nicht bleiben, dass sich im Herkunftsstaat unverändert auch männliche Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten. So erklärte er, dass zwei Brüder in der Russischen Föderation leben würden. Ein Bruder lebe in Dagestan. Weiters halten sich in Dagestan zwei Tanten, zwei Onkel, Cousins und Cousinen auf.
Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen geht hervor, dass Angehörige von Widerstandskämpfern bzw. von Unterstützern von Widerstandskämpfern Repressalien und Verfolgung seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt sind. Zumal sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seine Angehörigen unverändert unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten, war auch dieser Umstand gegen die Glaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Dagestan für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar.
Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden. Er hat dort laut seinen Ausführungen ein eigenes Geschäft in seinem Elternhaus samt Transportservice betrieben. Das Elternhaus soll auch unvermindert von der Mutter bewohnt werden.
Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wie kurz zuvor ausgeführt - im Herkunftsstaat nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen soll. Dort sollen sich unverändert die eigene Großfamilie sowie die Familie seiner Lebensgefährtin aufhalten. Dahingehend war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer erklärte, dass ihn seine Verwandten bei der Ausreise finanziell unterstützt hätten.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise den lebensnotwendigen Unterhalt bestreiten konnte. Er hat durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt sichern können, indem er selbständig tätig gewesen sein soll. Auch steht ihm im Herkunftsstaat unverändert eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus offen, wo er bereits vor der Ausreise mit seiner Lebensgefährtin gelebt haben soll. Zumal der Beschwerdeführer erst vor weniger als eineinhalb Jahren den Herkunftsstaat verlassen hat, wird es ihm im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder berufstätig zu sein bzw. wie bisher einer Beschäftigung nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie - im Bundesgebiet wurde sein minderjähriger Sohn geboren - zu sichern.
(...)
Beim Beschwerdeführer war demnach das Vorliegen einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu verneinen und hat sich auch kein akut notwendiger exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben.
Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes steht eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar. (...)"
1.4. Das angeführte Erkenntnis erwuchs in Folge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
Gleichlautende Entscheidungen ergingen im Rahmen der Verfahren der damaligen Ehefrau und des minderjährigen Sohns des Beschwerdeführers.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.9.2015 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch seine damalige Frau und seine beiden minderjährigen Kinder stellten an diesem Datum Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 14.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1017 ff) sowie am 31.05.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1055 ff). Hinsichtlich der Gründe seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer dabei kurz zusammengefasst an, von seiner in Dagestan lebenden Mutter erfahren zu haben, dass immer wieder Polizisten nach ihm suchen würden; er habe zudem zahlreiche Ladungen erhalten, welche ihm seine Mutter nach Österreich nachgesandt hätte und welche er bereits vorgelegt hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers würde diesen demnächst in Österreich besuchen und dann alle Beweise für die Suche nach seiner Person mitbringen. Der Bruder des Beschwerdeführers werde vermisst, seit er durch die Polizei zu einem Verhör gebracht worden wäre, nachdem man bei diesem zu Hause islamische Literatur aufgefunden hätte. Das zugrundeliegende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei das gleiche, wie im Rahmen seiner ersten Antragstellung, neue Gründe bestünden nicht. Der Beschwerdeführer würde sowohl von dagestanischen Behörden, als auch von Widerstandskämpfern, gesucht werden, seine Fotos hingen überall in Dagestan.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.08.2016, Zahl: 593057301/151336166, diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag mit Sachverhalten begründet hätte, welche bereits Gegenstand seines Vorverfahrens gewesen und in dessen Rahmen als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden wären. Seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung habe sich weder an der Sach-, noch an der Rechtslage, etwas geändert und fehle dem Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren jeglicher glaubhafte Kern, zumal die nunmehr neu vorgebrachten Gründe auf dessen anlässlich seines Erstverfahrens vorgebrachte Fluchtgründe aufbauen würden. Nicht glaubhaft erweise sich die Mitnahme des Bruders des Beschwerdeführers am 02.02.2015, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand auch durch keine Beweismittel zu belegen vermochte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ginge davon aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag lediglich aus taktischen Gründen gestellt habe, um der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Letztlich habe sich auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leiden würde, welche in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wären oder dass diesem im Falle einer Rückkehr gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers seien seit dem vorangegangenen Verfahren keine Änderungen eingetreten. Dem angeführten Bescheid wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan zugrunde gelegt. Die Folgeanträge der damaligen Ehegattin sowie der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien ebenfalls zurückzuweisen gewesen.
2.3. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die neuen Gründe des Beschwerdeführers zu einer grundlegenden Änderung des wesentlichen Sachverhaltes geführt hätten. Zur näheren Begründung wurde auf ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen, aus dessen durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasster Übersetzung hervorgeht, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in Dagestan nach fünf Jahren nicht verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert hätte. Der vor eineinhalb Jahren verschwundene Bruder des Beschwerdeführers sei nach wie vor vermisst. Vor zwei Monaten sei ein Freund des Beschwerdeführers verschwunden, mit welchem dieser im regelmäßigen telefonischen Kontakt gestanden habe und sei dieser zur föderalen Fahndung ausgeschrieben worden. In den fünf Jahren seines Aufenthaltes in Österreich seien acht bis neun Personen aus dem Rayon des Beschwerdeführers umgebracht worden, manche seien auch spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer habe keine Zweifel, im Falle seiner Rückkehr ebenfalls umgebracht oder inhaftiert zu werden. Seinetwegen sei auch seine Mutter in Gefahr, welche ständig bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werde und nunmehr erwäge, nach Österreich zu kommen, um hier ebenfalls um Asyl anzusuchen.
2.4. Die Beschwerdevorlage langte am 10.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit hg. Beschluss vom 14.10.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.11.2016 ergingen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen in Bezug auf die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der ehemaligen Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers.
2.5. Mit hg. Beschluss vom W111 1433162-3/9E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG iVm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2.6. Am 16.04.2018 wurde der - gegenwärtig eine Strafhaft verbüßende - Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend an (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 491 bis 501), bereits seit längerem an Hepatitis C zu leiden, dies aber erst kürzlich erfahren zu haben. Aktuell stünde er diesbezüglich nicht in Behandlung, er wolle jedoch eine Behandlung aufnehmen. Seine Ehefrau (Anm.: die Ehe wurde bereits geschieden) und seine beiden Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie er.
Der Beschwerdeführer halte seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht, er hätte Kontakt mit seiner Mutter, welche ihm mitgeteilt hätte, dass er immer noch gesucht werde und Personen - nachgefragt:
die Polizei, die Behörde - nach ihm fragen würden. Auf die Frage, wie es seiner Familie in Dagestan ginge, antwortete der Beschwerdeführer, seiner Mutter ginge es gut. Sein Vater sei im Jahr 2011 verstorben. Seine drei Brüder würden in Russland leben, zu diesen habe er keinen Kontakt mehr. Ob seine Brüder in Russland arbeiten würden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; zuvor hätten diese gearbeitet, was sie aktuell machen würden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Auf die Frage, ob er bei seiner Mutter nie nachfragen würde, erklärte der Beschwerdeführer, sie würden seine Mutter nur selten kontaktieren und diese antworte ungern auf diese Frage. Ihm sei jedoch bekannt, dass seine drei Brüder immer noch in Russland leben würden; einer von ihnen lebe in XXXX, die beiden anderen seien immer unterwegs und würden selten nach Hause kommen. Auf die Frage, ob sonst noch jemand aus seiner Familie persönliche Probleme hätte, erklärte der Beschwerdeführer, seine Angehörigen hätten keine Probleme, lediglich er sei von Problemen betroffen. Einer seiner Brüder sei einmal mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden, dieser sei jedoch wieder freigelassen worden. Befragt, wie lange dieser festgehalten worden wäre, erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder sei gleich nach der Einvernahme wieder freigelassen worden und sei niemals verschollen oder vermisst gewesen.
Von Juni 2017 bis August 2018 verbüße der Beschwerdeführer eine Haftstrafe, er habe während seines Aufenthalts zwei Deutschkurse besucht. Er habe sich bereits einmal zuvor in Haft befunden. Auf die Frage, wie oft er seine Familie sehen würde, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten Beziehungsprobleme, sie besuche ihn nicht. Nach Haftentlassung werde er sich bemühen, seine Frau zurückzugewinnen. Er habe sich mit seiner Frau gestritten und sei ca. Anfang Mai 2017 von "den XXXX-Personen" aus der Wohnung geschmissen worden. Er habe kein Geld gehabt und sei aus diesem Grund straffällig geworden. Er habe weder zu seiner Mutter, noch zu seiner Frau Kontakt.
Nach seinen Erwartungen für den Fall einer Rückkehr gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er würde eingesperrt werden. Laut seiner Mutter werde er noch immer gesucht. Er könne nicht zurück. Seine Mutter werde Dokumente nach Österreich schicken. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bezüglich seines Herkunftsstaats und erklärte abschließend, kein weiteres Vorbringen erstatten zu wollen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift.
Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers gab anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2018 im Wesentlichen an, seit circa zwei Jahren geschieden zu sein und über die alleinige Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder zu verfügen. Ihr Ex-Mann habe sich ihr und den gemeinsamen Kindern gegenüber sehr gewalttätig verhalten und sie auch nach der Scheidung bedroht. Ihr Ex-Mann habe ein Besuchsrecht über ein Besuchscafé, ob er die Kinder nach dem Gefängnis noch sehen wolle, wisse sie nicht. Sie habe zwischenzeitlich einen neuen Lebensgefährten in Österreich, diesen wolle sie heiraten und mit ihm eine gemeinsame Familie gründen.
2.7. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheid vom 08.05.2018 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), zugleich wurde unter Spruchpunkt II. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Das Bundesamt stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Dieser sei geschieden, arbeitsfähig und würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Dem angeführten Bescheid wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zugrunde gelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt wäre respektive eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel zu einer Bedrohung vorlegen können und hätten dessen Dokumente nicht als Grundlage für sein Vorbringen herangezogen werden können, da ihm die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen wäre. Dieser habe vorgebracht, immer noch gesucht zu werden, ansonsten hätte sich an seiner Lage nichts verändert. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 31.05.2016 davon gesprochen hätte, dass sein Bruder vermisst würde, habe er im Rahmen seiner neuerlichen Einvernahme vom 16.04.2018 ausgesagt, nur seine Person wäre in der Heimat von Problemen betroffen, seine Brüder jedoch nicht. Einer seiner Brüder sei einmal mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt, direkt nach der Einvernahme jedoch wieder freigelassen worden. Dies lasse sich in keiner Weise mit seiner früheren Darstellung, wonach sein Bruder in Zusammenhang mit seinen eigenen Problemen vermisst würde, in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer habe familiäre Anknüpfungspunkte in Dagestan und es sei ihm eine Rückkehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seine Ex-Frau bedroht, welche die Scheidung eingereicht hätte. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Kindern und es hätte nicht festgestellt werden können, dass dieser in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen würde. Der Beschwerdeführer sei mittellos und habe keine Unterlagen hinsichtlich einer Integration vorgelegt. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hätten sich nicht ergeben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit einer Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG begründet, zumal für die Behörde feststünde, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten wäre. Folglich sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Zum ausgesprochenen Einreiseverbot wurde argumentiert, dass im Falle des Beschwerdeführers § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen wäre, wodurch das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert würde. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe ergeben, dass sich die Erlassung eines Einreiseverbots in der genannten Dauer als gerechtfertigt erweise und notwendig wäre, um die von seiner Person ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
2.8. Gegen den angeführten Bescheid wurde durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 22.05.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund seiner Weigerung, mit den Sicherheitsbehörden Dagestans zu kooperieren. Dem Beschwerdeführer sei hierzulande durch seine Mutter mitgeteilt worden, dass sich die Situation im Heimatland nicht verbessert hätte und eine Rückkehr nach wie vor gefährlich wäre. Seine Familie werde weiterhin von unbekannten Personen aufgesucht, welche permanent nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers fragen würden. Da sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht den russischen Sicherheitsbehörden entzogen hätte, seien seine Mutter und seine drei Brüder folglich ständig in der Heimat aufgesucht worden. Aufgrund der ständigen Konfrontationen und aus Angst um ihr Leben (einer der drei Brüder sei sogar polizeilich einvernommen, festgenommen und dabei misshandelt worden) seien alle Brüder in der Folge an andere, dem Beschwerdeführer unbekannte Wohnadressen umgezogen, seine Mutter sei bereits ins Ausland geflüchtet. Letztere Information habe er erst nach seiner Einvernahme vom 16.04.2018 im Zuge eines Besuchs seines Cousins in der Justizanstalt erhalten. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass es für seine Mutter nur eine Frage der Zeit wäre, aufgrund dieser Umstände aus Angst um ihr Leben ins Ausland fliehen zu müssen. Dem Beschwerdeführer drohe daher sowohl durch den Sicherheitsapparat seines Herkunftsstaats, als auch seitens nichtstaatlicher privater Akteure in Form der Widerstandskämpfer, für welche er diverse Lebensmittel geliefert hätte, asylrelevante Verfolgung. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund würden der Wahrheit entsprechen und mit den Länderberichten zu Dagestan in Einklang stehen. Die Lage in Dagestan hätte sich seit dem Erstverfahren im Jahr 2012 rapid geändert, die Behörde habe jedoch eine entsprechende Prüfung der Sicherheitslage unterlassen. Zudem sei damit zu rechnen, dass die Flucht des Beschwerdeführers diesem als Geständnis angerechnet würde und er eventuell in einem systematisch unfairen Prozess zu einer langjährigen unverhältnismäßigen Haftstrafe verurteilt würde, wobei die Haftbedingungen in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkämen. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefährdung aufgrund seiner lebensbedrohlichen Erkrankung ausgesetzt wäre, zumal bei diesem sowohl Hepatitis C als auch Hepatitis B diagnostiziert worden wären, bezüglich dessen er sich in medizinsicher Behandlung und ständiger ärztlicher Kontrolle befände. Im Falle einer Rückkehr würde dieser in eine existenzbedrohliche Lage und somit faktisch in Lebensgefahr geraten, da er selbstverständlich weder über die notwendigen, enormen, Geldmittel zur Behandlung seiner Krankheit, noch über eine ausreichende medizinische Versicherung in seiner Heimat verfügen würde, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer dort eine qualitativ ähnliche Behandlung in Anspruch nehmen könne. Die Behörde habe sich lediglich oberflächlich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Lage im Herkunftsstaat befasst. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat einer massiven politisch motivierten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen und im Falle einer Rückkehr weiterhin von aktueller Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität bedroht. Durch die ausgesprochene aufenthaltsbeendende Maßnahme werde das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich massiv verletzt, zumal sich der Beschwerdeführer hierzulande in einer Beziehung mit einer Frau befände, welche zwar vor einigen Monaten durch Scheidung förmlich beendet worden wäre, welcher jedoch zwei Kinder entstammen würden, welche der Beschwerdeführer als deren leiblicher Vater auch regelmäßig besucht hätte. Trotz der aktuellen persönlichen Situation und der gegenwärtigen Strafhaft bestünde nach wie vor Interesse, auch nach seiner Entlassung den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern weiterzupflegen. Angesichts seiner hierzulande lebenden Kinder und seines bereits sechsjährigen Aufenthalts erweise sich die ergangene Rückkehrentscheidung als rechtswidrig. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen mehr in der Russischen Föderation, welche ihn real unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer verkenne nicht, dass er hierzulande mehrere Straftaten begangen hätte, doch handle es sich nicht um eine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche ein fünfjähriges Einreiseverbot - auch im Hinblick auf seine Familiensituation in Österreich - als gerechtfertigt erscheinen ließe.
Verwiesen wurde im Übrigen auf ein beiliegend übermitteltes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, aus dessen durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer davon überzeugt wäre, dass man im Falle einer Abschiebung in die Heimat von seiner Rückkehr erfahren würde. Die Kämpfer, welche er unterstützt hätte, würden diesfalls auf einen passenden Moment warten, um ihn zu ergreifen, da er der Polizei viele Informationen über sie übermittelt hätte. Aus diesem Grund sei das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Gefahr. Die Kämpfer könnten ihn eines Tages entführen und die Bedingung stellen, dass er sich ihrer Gruppe anschließe, um am Leben zu bleiben. Aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers habe seine Mutter ihre Arbeit quittieren müssen; diese habe eine ernsthafte Operation am Bein gehabt; sie habe ihre Heimat nicht verlassen wollen, habe sich jedoch ebenfalls auf den Weg hierher machen müssen und werde bald hier sein. Der Beschwerdeführer wolle nicht bei der erwähnten Gruppierung sein, sondern wolle sich um die Erziehung seiner Kinder kümmern. Auch wolle er sich behandeln lassen, damit sich sein Gesundheitszustand verbessere. Im Gefängnis habe er erfahren, dass er an Hepatitis C und B1 leiden würde, abgesehen davon hätte er schlechte Cholesterinwerte. Er wolle ein korrektes Leben führen. Im Falle einer Abschiebung würde er von der Polizei aufgegriffen werden und es würde festgestellt werden, dass er zur Fahndung ausgeschrieben wäre. Man werde feststellen, dass er den Kämpfern mit Lebensmitteln geholfen hätte und im Ausland gewesen wäre, wofür er zu einer zumindest 12- bis 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt würde. Diese Information habe er von einem Freund erhalten, dessen Onkel bei den Behörden arbeiten würde. Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe könnte er aufgrund seiner Erkrankung im Gefängnis nicht lange überleben. Es tue ihm sehr leid, dass er sich von seiner Frau hätte scheiden lassen; er habe dies überhaupt nicht gewollt und wisse nicht, wie es passiert wäre. Er sei sehr nervös gewesen, habe sich oft an seine Probleme erinnert und sich um seine Mutter und Brüder gesorgt. Er habe sich stets um seine Kinder gekümmert und liebe diese sehr. Im Gefängnis habe er über Vieles nachgedacht und könne sich ein Leben ohne seine Familie nicht vorstellen. Wenn er eine Chance bekäme, hierzubleiben, würde er ein korrektes Leben führen, immer bei seiner Familie sein, seine Kinder erziehen, arbeiten und lernen.
2.9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 25.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 14.09.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 22.05.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte des gegenständlichen und des vorangegangenen Verfahrens, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, der awarischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Dieser reiste im Jahr 2012 gemeinsam mit seiner zwischenzeitig geschiedenen Ehefrau in das Bundesgebiet ein und ersuchte am 06.06.2012 erstmals um die Gewährung internationalen Schutzes. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Aus der Beziehung mit seiner Ex-Gattin entstammen zwei minderjährige, in Österreich geborene Kinder, für welche die Kindesmutter die alleinige Obsorge hat.
Das Bundesasylamt wies den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 06.02.2013, Zahl: 12 06.938-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die daraufhin ergangene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, GZ D17 433162-1/2013/12E, abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 14.09.2015 stellten der Beschwerdeführer, seine Ex-Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation respektive Dagestan eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
1. XXXX
§§ 127, 128 (1) Z 4, 130 1. Fall StGB
...
Freiheitsstrafe 6 Monate
...
2. XXXX
...
Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
...
XXXX
...
Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
...
XXXX
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
...
Freiheitsstrafe 3 Monatebedingt, Probezeit 3 Jahre
...
XXXX
§ 129 (1) StGB
...
Freiheitsstrafe 8 Monate
...
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet aus Leistungen aus der Grundversorgung bzw. im Rahmen des Strafvollzugs und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zu seiner Ex-Frau sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht aktuell kein Kontakt. Der Ex-Gattin des Beschwerdeführers kommt die alleinige Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder zu, dem Beschwerdeführer kommt ein 14-tägiges Besuchsrecht im Rahmen eines Besuchscafés zu. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau und den beiden Kindern war laut Angaben der Kindesmutter von Gewalttätigkeiten und Drohungen durch den Beschwerdeführer geprägt. Die Ex-Gattin führt mittlerweile eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, welchen sie zu heiraten beabsichtigt. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat sich keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet, keine sonstigen Ausbildungen absolviert und war nicht ehrenamtlich tätig. Er verfügt mit Ausnahme seiner Ex-Gattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern über keine Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Dem mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein verwandtschaftliches Netzwerk.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen (auszugsweise) dar wie folgt:
(...)
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2. Politische Lage).
Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vgl. Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018).
Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018).
Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin. Sie stellte Bilder einer Überwachungskamera in einem Wahllokal nahe Moskau zur Verfügung, die offenbar zeigen, wie Wahlhelfer gefälschte Stimmzettel in eine Urne stopfen. Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018).
Quellen:
? Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 19.3.2018
? Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,
https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 19.3.2018
? Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 19.3.2018
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
2.2 Politische Lage Dagestan und Abschnitt 4 Rechtsschutz/Justizwesen).
In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, ist die gesamte Regierungsspitze auf Befehl Moskaus festgenommen worden, insgesamt sieben Personen: der kommissarische Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und vier weitere ranghohe Beamte. Ihnen wird Korruption vorgeworfen. Persönliche Waffen der Politiker wurden beschlagnahmt. Die Politiker wurden von Sicherheitskräften aus Moskau in Handschellen zum Flughafen gebracht und zu Vernehmungen in die russische Hauptstadt geflogen. Die muslimisch geprägte russische Teilrepublik Dagestan wird von Korruption und islamistischem Extremismus geprägt und macht Moskau Sorgen. Präsident Wladimir Putin entsandte im vergangenen Oktober den ehemaligen russischen Vize-Innenminister Wladimir Wassiljew, um für Ordnung zu sorgen. Im Januar war bereits der Bürgermeister der Hauptstadt, Mussa Mussajew, wegen Amtsmissbrauchs verhaftet worden (Euronews 6.2.2018, vgl. Kurier 5.2.2018).
Der Präsident der Republik Dagestan, Ramasan Abdulatipow, ist im September 2017 von seinem Amt aus Altersgründen zurückgetreten (Ostexperte.de 28.9.2017). Am 9.10.2017 wird daraufhin Wladimir Wasiljew zum kommissarischen Oberhaupt der Republik Dagestan ernannt (Länderanalysen - Chronik 9.10.2017).
Quellen:
? Euronews (6.2.2018): Dagestan: Gesamte Regierung in Handschellen abgeführt,
http://de.euronews.com/2018/02/06/dagestan-gesamte-regierung-in-handschellen-abgefuhrt, Zugriff 7.2.2018 Zahl: 593057301 - 151336166
? 19/90 -
? Kurier (5.2.2018): Russland: Regierungsspitze in Dagestan festgenommen,
https://kurier.at/politik/ausland/russland-regierungsspitze-in-dagestan-festgenommen/309.777.147, Zugriff 7.2.2018
? Russland Analysen (9.10.2017): Chronik: Russland im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/russland/chroniken/Chronik_RusslandAnalysen_2017.pdf, Zugriff 7.2.2018
? Ostexperte.de (28.9.2017): Präsident von Dagestan verkündet Rücktritt,
https://ostexperte.de/praesident-von-dagestan-verkuendet-ruecktritt/, Zugriff 7.2.2018
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier
Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).