TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 W210 2176136-1

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Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W210 2176136-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RAe Mag. Josef Philipp BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, Währingerstraße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der Zl. 1095953910 - 151819353, vom 06.10.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt und eine Abschrift wurde der belangten Behörde am 04.05.2018 nachweislich übermittelt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte
Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2176136.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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