TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 I414 2196415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I414 2196415-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. ALGERIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 25.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 02.11.2010 reiste der Beschwerdeführer von Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet ein.

Ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat. Daraufhin wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 27.12.2010, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.

Am 16.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Algerien aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen habe und er zu seinem Vater kein gutes Verhältnis habe, da dieser gegenüber seiner Mutter und ihm gewalttätig sei, zudem würde der Vater die Familie finanziell nicht unterstützen (AS 73 ff).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.04.2011 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für den Antrag auf internationalen Schutz ist Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wird aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde am 05.05.2011 Beschwerde erhoben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 20.05.2011, Zl. S15 419.269-1/2011/3E wurde das Verfahren gem. § 24 AsylG eingestellt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war dem Asylgerichtshof wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch leicht feststellbar.

Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 08.06.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (gefälschte französische Identitätskarte) gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Am 03.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks, am 25.11.2011 aus der Schubhaft entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft war der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt.

Am 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer Straftat festgenommen. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 12.12.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Am 23.01.2018 stellte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum (PAZ)- XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 24.01.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Algerien geboren sei. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er nach Algerien nicht mehr zurückkehren könne, weil er homosexuell sei. Seit sein Vater von seiner Homosexualität wisse, werde er von diesem mit dem Tode bedroht. Seine Mutter habe ihm geholfen, Algerien zu verlassen. Weiters gab er an, dass er seine Homosexualität seit dem Jahr 2015 offen lebe. Dem Beschwerdeführer sei immer bewusst gewesen, homosexuell zu sein; jedoch habe er aus Schamgefühl bei der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz im Jahre 2011 nicht genannt.

Am 25.04.2018 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, von seinem Vater aufgrund seiner Homosexualität bedroht und geschlagen worden zu sein, dabei sei seine Nase gebrochen worden. Anschließend sei er geflohen. Befragt, wann dieser Vorfall stattgefunden habe, gab er an, dass er mehrmals geschlagen worden sei und, dass er daraufhin zu seiner Tante geflüchtet sei. Die Tante, seine Mutter und seine Großmutter hätten ihn bei seiner Ausreise aus Algerien unterstützt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen und Fluchtgründe konkret zu erstatten. Dazu gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Nein die gibt es nicht". Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei, gab er an, er habe die Wahrheit gesagt (AS 152 ff).

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III. erster Satz), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (zweiter Satz) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (dritter Satz). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen. Ebenfalls habe es die belangte Behörde unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, wie aktuell mit Homosexuellen in Algerien umgegangen werde. Weiters würden aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen zur Bevölkerungsgruppe der Homosexuellen, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Sicherheitslage insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers fehlen.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.05.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist Sunnit. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulausbildung in Algerien und er hat bis zu seiner Ausreise gearbeitet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen, zumal seine Eltern, seine Geschwister und zahlreiche Verwandte dort leben.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 illegal in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, nach der Antragstellung war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unbekannt. Im November 2017 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgegriffen.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen, er gehört in Österreich keinem Verein oder sonstigen Organisationen an und hat keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 12.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater und seinem älteren Bruder aufgrund seiner Homosexualität verfolgt wird. Der Beschwerdeführer hat somit auch im Fall seiner Rückkehr nach Algerien nicht mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert.

Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien abgeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, welche seine Identität bestätigt, steht diese nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und zu seiner Konfession ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.04.2018 (AS 149).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in niederschriftlichen Einvernahme (AS 148).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Algerien über eine neunjährige Schulausbildung verfügt, arbeitsfähig ist und in Algerien einer Beschäftigt war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.04.2018 (AS 150).

Dass der Beschwerdeführer in Algerien über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Einvernahme am 25.04.2018 (AS 149ff).

Dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt (AS 73 ff), ebenfalls aus den unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich, dass der Aufenthalt im Bundegebiet nach Antragstellung unbekannt war, insbesondere aus der Verfahrenseinstellung des Asylgerichtshofs vom 20.05.2011, Zl. S15 419.2689-1/2011/3E (AS 243 ff). Dass der Beschwerdeführer im November 2017, neuerlich illegal in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2017 wegen des Verdachtes einer Straftat festgenommen wurde und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2018 ("F: Wo hielten Sie sich in der Zeit zwischen 2011 und 2017 auf? A: In Italien. Ich habe dort gearbeitet", AS 151).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 153, "F: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Wie gestaltete sich Ihr Alltag in Österreich? A: Die meiste Zeit bin ich zuhause. F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? A. Keinen.").

Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom 16.04.2011 die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen versuchte.

Bei der Antragstellung in Ungarn am 20.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Bei seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.04.2011 gab er im Gegensatz dazu an, dass er XXXX heißen würde. Nunmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei (AS 51).

Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 und 27.09.2001, 2001/20/0393). Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Der Beschwerdeführer täuschte im gegebenen Fall über seine wahre Identität. Daher leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten.

Der Beschwerdeführer hat auch gegen die Melde- und Mitwirkungspflicht verstoßen, sein erster Antrag auf internationalen Schutz musste wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt werden. Im Zeitraum zwischen 2011 und 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in Italien auf (AS 151).

In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei mehrmals von seinem Vater und seinem älteren Bruder aufgrund seiner Homosexualität geschlagen worden (AS 151 ff). Aufgrund dieser Vorfälle sei er dann zu seiner Tante, welche in derselben Ortschaft wie sein Vater lebt, gegangen. Weiters gab er an, dass er mit seinem Vater letztmalig im Jahr 2008 Kontakt gehabt habe (AS 153).

Im Zeitraum vom 2008 bis 2010 habe der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter in XXXX gewohnt und gearbeitet, in dieser Ortschaft lebe auch die gesamte Familie des Beschwerdeführers.

Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer trotz der Drohung seines Vaters und seines älteren Bruders, nachdem sie von seiner behaupteten Homosexualität erfahren hätten, mindestens zwei Jahre in derselben Ortschaft (XXXX) gelebt und gearbeitet hätte. Erst im Jahr 2010, obwohl er letztmalig 2008 mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, habe er beschlossen aus Algerien auszureisen. Auf die Aufforderung der belangten Behörde ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, gab er an, dass es ein solches nicht geben würde (AS 152, [...] "A: Nein, die gibt es nicht.").

Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Algerien (Tizi Ouzu) im Jahr 2010 verlassen habe, der behauptete letzte Kontakt zu seinem Vater jedoch schon im Jahre 2008 stattgefunden habe.

Zu seiner Behaupteten Homosexualität konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine detaillierten und konkreten Angaben machen.

Insgesamt ist daher auszuführen, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten lückenhafte und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen und unsubstantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen.

Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen. Ihnen fehlt jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung wegen Homosexualität, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität jede Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschichte nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und in seinem Heimatstaat als Koch und als Maler gearbeitet hat (AS 150), bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde, wobei er in Algerien immer noch familiäre Anknüpfungspunkte hat.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.2.2018

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

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SO - Spiegel Online (21.2.2017): Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018

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FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien -

Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

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TI - Transparency International (2016): Table of Results:

Corruption Perceptions Index 2017,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016

-

Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook

-

Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018

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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012

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AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien:

Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017

AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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