TE OGH 2018/4/25 3Ob27/16s

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R*****, 2. S*****, 3. S*****, sämtliche vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 351 EO, aus Anlass des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2015, GZ 47 R 318/15k-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. März 2016, AZ 3 Ob 27/16s, wird in seiner Begründung dahin geändert, dass deren zweiter Absatz zu lauten hat:

„Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist als unzulässig zuurückzuweisen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Dennoch wurde das Rechtsmittel in seiner Begründung als „absolut“ unzulässig bezeichnet, was eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die nicht dem Willen des erkennenden Senats entsprach. Sie ist daher – durch Weglassen des Wortes „absolut“ – vom Obersten Gerichtshof nach § 419 ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E121604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00027.16S.0425.000

Im RIS seit

11.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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