Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, wegen Fristsetzung, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Februar 2018, GZ 5 Fsc 1/18p-4, mit dem sein Fristsetzungsantrag vom 24. Jänner 2018 abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das den Landesgerichten Wels und Steyr übergeordnete Oberlandesgericht Linz den Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 24. 1. 2018 ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS-Justiz RS0059291).
Textnummer
E121546European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00046.18Y.0321.000Im RIS seit
10.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021