TE OGH 2018/3/21 1Ob46/18y

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, wegen Fristsetzung, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Februar 2018, GZ 5 Fsc 1/18p-4, mit dem sein Fristsetzungsantrag vom 24. Jänner 2018 abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das den Landesgerichten Wels und Steyr übergeordnete Oberlandesgericht Linz den Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 24. 1. 2018 ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS-Justiz RS0059291).

Textnummer

E121546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00046.18Y.0321.000

Im RIS seit

10.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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