TE Lvwg Erkenntnis 2016/8/26 VGW-241/070/14242/2015/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2016
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Entscheidungsdatum

26.08.2016

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §20 Abs1
WWFSG 1989 §20 Abs6
WWFSG 1989 §60 Abs1
WWFSG 1989 §61 Abs4
ABGB §231 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC nach Erhebung einer Vorstellung über die Beschwerde der K. S., geboren am … 1991, vertreten durch Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 20.08.2015, Zl. MA 50 - 47046/15, mit welchem der Antrag vom 13.08.2015 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 20-25 WWFSG 1989 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2016 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.08.2015 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 den gegenständlichen Antrag gem. §§ 20-25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idF LGBl. Nr. 35/2013, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, auf Gewährung von Wohnbeihilfe.

Mit diesem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin als Hauptmieterin die Zuerkennung von Wohnbeihilfe für die von ihr ab 01.05.2015 auf unbestimmte Dauer zu einer monatlichen Bruttomiete von EUR 509,40 angemieteten, nach der WBF 1984 geförderten Genossenschaftswohnung mit einer Wohnnutzfläche von insgesamt 64,85 m² in Wien, B.-gasse.

Diesem Antrag wurden entsprechende Unterlagen zur Unterstützung ihres Begehrens in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 20.08.2015, Zl. MA 50 - 47046/15, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2015 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 20-25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde dazu zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach den eigenen Angaben derzeit kein eigenes Einkommen lukriere und ausschließlich von ihren Eltern unterstützt werde. Aufgrund dieser Angaben gehe die belangte Behörde davon aus, dass für die Beschwerdeführerin von ihren Eltern zweckgebundene Leistungen für ihren Wohnungsaufwand erbracht würden. Aus diesem Grunde mangle es bei der Beschwerdeführerin an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe, sodass im konkreten Fall keine unzumutbare Belastung gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 vorliege.

I.3. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin in den folgenden Tagen persönlich zugestellt, richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.09.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften infolge Aktenwidrigkeit.

Zusammengefasst wird der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Verweis auf die hiezu bislang ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern entgegengetreten, als im gegenständlichen Fall die belangte Behörde in Verkennung des Inhalts des bezughabenden Verwaltungsaktes davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern entsprechend zweckgewidmete Leistungen, die auch die Deckung des Wohnungsaufwandes beinhalten, erhalten würde. Im konkreten Fall werde die Beschwerdeführerin jedoch von ihren Eltern lediglich mit regelmäßigen pauschalen und widmungsfreien Zahlungen unterstützt, die in keinem Zusammenhang mit ihren Wohnkosten stünden. Dies ergebe sich auch aus dem Verwendungszweck “Unterstützungszahlung“. Die Beschwerdeführerin erhalte von ihren Eltern keine sonstigen Unterhaltsleistungen.

Zumal nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch Studenten, die keine oder geringe Eigeneinkünfte erzielen und durch finanzielle Leistungen seitens ihrer Eltern – wobei dabei gleichzeitig keine fiktiven Unterhaltsleistungen zugerechnet werden dürfen - unterstützt werden, Wohnbeihilfe erhalten können, wenn damit das erforderliche Mindesteinkommen erreicht wird, bestehe im Falle der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und Wohnbeihilfe für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.4. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 07.10.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 08.10.2015 anhängig und in der Folge dem zuständigen Rechtspfleger zugeteilt.

I.5. Dieser beraumte daraufhin für den 18.11.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern an.

Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung Folgendes an:

„Ich war bisher Studentin und bin von meinem ehemaligen Wohnsitz in N. nach Wien an die Uni gependelt. Die Fahrtzeit beträgt über eine Stunde. Für mich ist es einfacher in Wien zu wohnen. Ich musste nicht ausziehen. Mit meinem Ersparten habe ich den Genossenschaftsanteil finanziert. Weil ich mein Studium abschließen wollte, habe ich, seitdem ich in Wien wohne, nicht mehr gearbeitet. Seit Oktober arbeite ich wieder. Ich verdiene EUR 345,00 brutto für netto, 14-mal im Jahr. Seither ist der Unterhalt meiner Eltern entsprechend gekürzt. Seither erhalte ich EUR 485,00 monatlich von meinen Eltern. Was ich monatlich mehr brauche, nehme ich von meinem Ersparten. Ansonsten stimmen die Angaben über die Wohnung im Akt. Ich wohne alleine in dieser Wohnung. Es werden ein Dienstvertrag und ein Lohnzettel in Kopie zum Akt genommen. Es werden auch die Kontoauszüge von Jänner bis Dezember in Kopie zum Akt genommen. Eine Aufschlüsselung der Kosten wird in schriftlicher Form zum Akt genommen. Der Unterhalt, den meine Mutter überweist, ist für beide Elternteile. Im Sommer konnte ich noch nicht abschätzen, wie oft ich mich noch in der Wohnung meiner Eltern aufhalten werde und habe daher dort den Nebenwohnsitz gemeldet. Ab und an bin ich in der Wohnung meiner Eltern und übernachte dort auch. Theoretisch hätte ich auch weiterhin in der Wohnung meiner Eltern wohnen können. Neben dem Unterhalt in Geld erhalte ich keine Unterstützungen der Eltern.“

Der Vertreter der belangten Behörde gab Folgendes an:

„Die Höhe des Unterhaltes scheint dahingehend verdächtig, dass dieser ziemlich genau dem Mindesterfordernis entspricht um überhaupt Wohnbeihilfe beantragen zu können. Nachdem jetzt ein eigenes Einkommen besteht, ist es verdächtig, dass dieser Unterhalt entsprechend reduziert wurde, dass das Mindesterfordernis weiterhin gegeben ist und die maximal erhaltbare Wohnbeihilfe möglich ist.“

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab - hingewiesen auf die Wahrheitspflicht als Zeugin – Folgendes an:

„Es ist richtig, dass ich für die Miete meiner Tochter mithafte. Ansonsten hätte es den Mietvertrag nicht gegeben. Ich habe meiner Tochter bisher EUR 830,00 Unterhalt bezahlt, welcher der Unterhalt meines Mannes und von mir ist. Die Höhe des Unterhaltes haben wir nach der Mindestsicherung festgelegt. Nachdem meine Tochter jetzt verdient, haben wir den Unterhalt reduziert. Familienbeihilfe

wird nicht mehr ausbezahlt. Der Unterhalt meiner Tochter ist an keine Vorgaben geknüpft. Meine Tochter muss nicht primär den Unterhalt für die Wohnung ausgeben. Es ist durchaus in Ordnung, dass sie die Miete nicht bezahlt und ich stattdessen in Haftung genommen werde. Neben den Unterhaltszahlungen gibt es keine weiteren Leistungen. Meine Tochter hat noch den Nebenwohnsitz in der Wohnung bei uns, weil sie ansonsten aus der Gruppenversicherung der Krankenversicherung rausgefallen wäre. Meine Tochter musste nicht ausziehen. Sie hätte weiterhin in der Wohnung bei uns leben können. Meine Tochter hat erst einmal bei uns geschlafen, nachdem sie ausgezogen ist.“

Der Vater der Beschwerdeführerin gab – hingewiesen auf die Wahrheitspflicht als Zeuge – Folgendes an:

„Es war kein Zwang, dass meine Tochter aus der Wohnung auszieht. Meine Tochter könnte weiterhin in der Wohnung bei uns leben. Die Höhe des Unterhaltes hat sich nach der Mindestsicherung orientiert. Mein Einkommen als Selbstständiger beträgt im Durchschnitt um die EUR 2.000,00 netto monatlich. Neben den geldmäßigen Unterhaltszahlungen wird keine weitere Leistung erbracht. Was ich mich erinnern kann, hat meine Tochter seit dem Auszug nur einmal bei uns in der Wohnung geschlafen. Wieso meine Tochter ohne eigenes Einkommen den Mietvertrag abschließen konnte, ist mir nicht bekannt. Mir ist nicht bekannt, dass meine Ehefrau für etwaige ausstehende Mieten mithaftet. Was die Bezahlung des Unterhaltes betrifft, haben wir unserer Tochter keine Vorgaben gemacht, etwa dahingehend, dass primär die Miete zu bezahlen ist. Es ist durchaus in Ordnung, dass wenn meine Tochter mit ihrem eigenen Gehalt und den Unterhaltszahlungen unsererseits nicht auskommt, der Fehlbetrag von der Allgemeinheit übernommen wird. Über Befragung der Beschwerdeführerin gebe ich an, dass mir nicht bekannt ist, wie viel meine Tochter für laufende Kosten bezahlt.“

In den Schlussworten gab der Vertreter der Behörde Folgendes an:

„Auch wenn die Beschwerdeführerin die Haftung der Mutter nicht in Anspruch nehmen will, verbleibt diese. Über den Unterhalt, welcher nur ein Durchlaufposten auf dem Konto der Beschwerdeführerin ist, wird die Miete bezahlt. Daher ist die Beschwerdeführerin durch die Miete nicht belastet.“

In den Schlussworten gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

„Ich halte meine Beschwerde aufrecht und verweise auf diese. Ich bin durch die Mietzahlung belastet, auch wenn meine Mutter für etwaige Mietrückstände mithaftet. Die Überweisung der Eltern als Unterhalt ist nicht zweckgebunden und deswegen ist die Sichtweise der MA50 falsch.“

I.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2015, VGW-241/070/RP02/11715/2015-7, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte der zuständige Rechtspfleger aus, dass die antragsgegenständliche Wohnung in Wien infolge eines amtlich gemeldeten Nebenwohnsitzes in der Wohnung der Eltern nicht zur ausschließen Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses diene, zumal es der Beschwerdeführerin zumutbar und auch jederzeit möglich sei, vom Wohnort der Eltern an die Wirtschaftsuniversität Wien zu pendeln; dies habe sie auch zuvor jahrelang praktiziert.

Auch wenn die regelmäßigen Unterstützungsleistungen der Eltern nicht ausdrücklich mit dem Zweck, damit den Wohnungsaufwand zu decken, geleistet würden, ergebe sich aus dem Umstand das die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfüge und ihre Mutter als Voraussetzung für den Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages gegenüber der Wohnbaugenossenschaft eine Ausfallshaftung eingegangen ist, dass jedenfalls eine quasi-Zweckbindung dieser Unterhaltsleistungen insofern vorliege, als diese Unterhaltszahlungen primär für die Deckung der Mietkosten heranzuziehen seien. Es könne nämlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, dass die Haftung der Mutter und die damit verbundene Gefahr des Verlusts der Wohnung schlagend würden. Selbst in einem solchen Fall würde aber die Zahlungsverpflichtung auf die Mutter als Bürgin übergehe, sodass die Beschwerdeführerin selbst insgesamt nicht unzumutbar gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 mit Wohnungsaufwand belastet sei. Schließlich wies der Rechtspfleger unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. B 1109/10 - 11, darauf hin, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen sei und daher der Unterhaltsanspruch jedes Kindes auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs umfasse. Dabei stehe es dem Unterhaltspflichtigen frei, ob er eine angemessene Wohnmöglichkeit in den eigenen Räumen bereitstellt oder dem Unterhaltsverpflichteten eine eigene Wohnung anmietet oder diesen bei der Anmietung unterstützt. Für die nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Gewährung von Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 nicht in Betracht komme.

I.7. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 25.11.2015 persönlich zugestellt, richtete sich die mittels E-Mail am 10.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingeleitete Vorstellung im Sinne des § 54 VwGVG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Releviert wurde darin, dass sich die angefochtene Entscheidung des Rechtspflegers mit keinem Wort mit der Beschwerdebegründung, insbesondere mit den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. 2011/05/0088 und vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0189 auseinandersetze, obwohl diese dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2012 zeitlich nachgelagerten seien. Zudem seien keine Rechtsgrundlagen angeführt, auf deren Basis die (niemals schlagend gewordene) Haftung der Mutter und der (nicht genutzte) Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin für den Wohnbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise relevant sein sollten. Gerade eine solche explizite Rechtsgrundlage verlange der Verwaltungsgerichtshof aber in den oben zitierten und vom Rechtspfleger ignorierten Entscheidungen.

I.8. Infolge der Erhebung einer Vorstellung gemäß § 54 VwGVG wurde die gegenständliche Rechtssache dem nunmehr zuständigen Richter am 10.12.2015 zugeteilt.

I.9. Dieser beraumte daraufhin im April 2016 eine neuerliche öffentliche, mündliche Verhandlung für den 27.06.2016 an.

Diese Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf:

„Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Der BfV legt ein Schreiben der MA50 vom 07.03.2015, GZ: MA50 – Mi 183320/14 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2016, Ro 2016/11/0007 vor, welche als Beilagen ./1 und ./2 zum Akt genommen werden.

Der informierte Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an, dass es sich im Falle der vorgelegten Stellungnahme um einen Fall handle, bei dem die Beihilfenwerberin bereits selbsterhaltungsfähig war und zusätzlich gerichtlich pro forma ein Unterhaltsanspruch von den Eltern in Höhe von € 50,00 vereinbart wurde. Weitere Zahlungen erfolgten dann auf freiwilliger Basis. Weiters wurde in diesem Fall ein hoher fiktiver Unterhaltsanspruch aufgrund des angenommenen Einkommens der Eltern angenommen, der durch keine Unterlagen belegt war.

Dies ist insofern unterschiedlich zum gegenständlichen Verfahren, als hier ein Unterhalt tatsächlich geleistet wird und diese Zahlungen seitens der belangten Behörde zumindest teilweise als zweckgebundene Zuzahlungen für den Mietaufwand bewertet werden.

Der BfV:

Diesbezüglich gebe ich zu Bedenken, dass die MA50 offensichtlich Ablehnungen entweder aufgrund zu hohen Einkommens der Eltern vornimmt, wobei sie dabei einen fiktiven errechneten Unterhalt als Einkommen der FörderungswerberInnen annimmt bzw. im Falle, dass das errechnete Einkommen geringer ist, die tatsächliche Unterhaltsleistung vorrangig als zweckgebundene Leistung für den Wohnaufwand bewertet. Der VwGH hat bereits mehrfach seine Rechtsmeinung Ausdruck verliehen, dass ein errechneter fiktiver Unterhaltsanspruch bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll:

Ich habe zwischenzeitlich mein von Oktober 2015 bis Februar 2016 erfolgtes Praktikum bei der Firma D. beendet und habe derzeit keine anderen Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Ich erhalte seitens meiner Eltern Unterhaltsleistungen in Höhe von € 830,00. Während des Praktikums wurde dieser um die Höhe der Entlohnung reduziert (€ 345,00).

Ich habe meine Studien im Oktober 2010 begonnen und wurde eben bei diesen Bemühungen von meinen Eltern von Anfang an unterstützt. Es gab auch keine finanziellen Mehrbelastungen, vor allem auch weil ich in der Mindeststudienzeit geblieben bin und es dadurch zu keinen finanziellen Belastungen aufgrund der Studientätigkeit gekommen ist. Die finanzielle Lage meiner Familie ist auch nicht so, dass ein Studium für mich aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen ist. Meine Eltern haben mich während meines Studiums immer so weit, wie es für sie notwendig ist, unterstützt.

In der ersten Zeit meines Studiums habe ich noch bei meinen Eltern in N. gelebt und bin zu den Unterrichtsveranstaltungen zur alten WU auf den Alsergrund gependelt. Dabei habe ich versucht, die Veranstaltungen so zu legen, dass ich nicht jeden Tag nach Wien musste. Als absehbar war, dass die WU auf den neuen Campus bei der Messe übersiedeln wird, habe ich mich bereits zuvor glaublich im Jahre 2012 bei verschiedenen Genossenschaften angemeldet. Der Grund für meinen Wunsch nach einem Umzug nach Wien war vor allem auch damit begründet, dass ich aufgrund der schlechteren Verbindungen nunmehr statt weniger als 1 Stunde im Schnitt 1 ¼ Stunden Anfahrtsweg zur neuen WU hatte und ich außerdem im Masterstudium fast täglich nach Wien auf die Uni musste. Es gibt nämlich in diesem Studium bis auf eine nur Lehrveranstaltungen im immanenten Prüfungscharakter. Dazu ist gekommen, dass ich älter geworden bin und aufgrund meiner persönlichen Entwicklung es vorgezogen habe, nicht mehr bei den Eltern zu wohnen, sondern alleine in einer eigenen Wohnung. Nachgefragt, mein Umzug hat auch nichts damit zu tun, dass sich mein persönliches Verhältnis mit den Eltern in dem Sinne verschlechtert hätte, als ein weiteres Zusammenleben im elterlichen Haus in dem mir dort zur Verfügung gestelltem Zimmer nicht mehr möglich gewesen wäre. Ich nutze dieses Zimmer auch weiterhin für Unterkunftszwecke, wenn ich am Abend nicht mehr nach Wien zurückfahren möchte, oder ich in N. Termine habe. Das Zimmer wird derzeit zwar von meiner Mutter verwendet, jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit, dass ich dort übernachten kann. Ich habe meine Möbel aus dem Kinderzimmer in meine nunmehrige Wohnung mitgenommen. In meinem alten Kinderzimmer befindet sich nunmehrig kein Schrank mehr und gibt es lediglich nur eine Ausziehcouch. Das Zimmer wird derzeit vornehmlich von meiner Mutter als Lesezimmer verwendet. Gegebenenfalls müsste man dieses Zimmer wieder entsprechend adaptierten, was jedoch leicht möglich wäre. Es bestehen auch sonst keine Hindernisse, dass ich bei Bedarf allenfalls in dieses Zimmer zurückkehren könnte.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung bei den Genossenschaften habe ich geringfügig bei Steuerberatern gearbeitet bzw. im Sommer gearbeitet. Ich habe insgesamt von 2013 bis 2016 zwei Praktiker gemacht, die beide ca. 5 Monate gedauert haben, sonst habe ich immer nur im Sommer gearbeitet. Dies war vor allem darin begründet, dass ich mein Studium zügig abschließen wollte und eine Nebenbeschäftigung dem hinderlich gewesen wäre. Meine Eltern haben dies Entscheidung unterstützt und auch befürwortet, weil ihr Interesse vornehmlich darin liegt, dass ich möglichst frühzeitig selbsterhaltungsfähig werde. Ich konnte mir auch das Verdiente aus dem ersten Praktikum behalten und aufs Sparbuch legen, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause gewohnt habe.

Im Zuge der Entscheidung in eine eigene Wohnung nach Wien zu ziehen hatte es innerhalb der Familie keine Überlegungen gegeben, ob die Begründung eines eigenen Wohnsitzes von mir in Wien finanziell für die Familie möglich gewesen wäre. Ich kam mit meinen Eltern überein, dass sie mir zu diesem Zweck tatsächlich einen Unterhalt in Höhe des Mindestsicherungsrichtsatzes von rund € 830,00 gewähren werden und ich zusätzlich auch mein Erspartes heranziehen könnte. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt Ersparnisse von rund € 15.000,00. Mit diesem Geld habe ich auch den Finanzierungskostenbeitrag von rund € 10.000,00 geleistet. Die Kosten für meine derzeitige Wohnung belaufen sich inkl. Betriebskosten rund € 515,00 zzgl. ca. € 75,00 für Strom und Heizung monatlich. Zusätzlich habe ich noch Fixkosten für Internet, Fernsehen, Versicherung, auf rund € 300,00, sodass ich Fixkosten von rund € 900,00 monatlich habe. Dazu gebe ich an, dass ich nicht davon ausgehe, dass mich meine Eltern bei finanziellen Schwierigkeiten im Regen stehen lassen würden. Die Differenz nehme ich von meinem Ersparnissen.

Im Zuge meiner Recherchen für eine eigene Wohnung in Wien habe ich Wohnungen gesucht, die alle inkl. Betriebskosten durchschnittlich ca. € 500,00 kosten. Meine Eltern haben mich bei diesem Ansinnen unterstützt und mir auch eine entsprechende finanziellen Hilfe, nach meinen eigenen Maßgaben, zugesichert. Dazu befragt gebe ich noch einmal an, dass ich mir das selbst auch durchgerechnet habe. Ich bin davon ausgegangen, dass meine Eltern mich auch über den zugesagten Betrag unterstützen werden, für den Fall dass meine eigenen Ersparnisse aufgebraucht sind. Meine Mutter hat auch bei der Genossenschaft eine Bürgschaft im Falle des Ausfalles von Mietzahlungen unterschrieben. Durch diese Haftung hat sich meine Mutter bereiterklärt, immer dann mir finanziell beizustehen, wenn ich, aus welchem Grund auch immer, meinen Mietzahlungen an die Genossenschaft nicht nachkomme, bzw. nicht nachkommen kann. Diese Haftung ist bis heute noch nie schlagend geworden.

Befragt, wenn meine eigene Ersparnisse aufgebraucht sind, gehe ich davon aus, dass meine Eltern mir finanziell beistehen.

Zeuge: J. S.

Vater, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Für mich ist nie in Zweifel gestanden, dass meine Tochter nach der Matura ein Studium beginnt. Es war für mich auch völlig klar, dass ich auch für sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Mehrbelastungen aufkommen werde. Der Auszug aus der Wohnung war vor allem aufgrund des höheren Zeitaufwandes für das Pendeln zur Universität begründet. Außerdem sehe ich es als normalen Prozess, dass Kinder sich von ihren Eltern abkoppeln und ein eigenes Leben beginnen. Dazu zählt auch eine eigene Wohnung. Ich habe meine Tochter jedoch nicht dazu gedrängt auszuziehen, sondern war es ihr freier Wille und hätte sie aus meiner Sicht auch weiterhin bei uns in ihrem alten Zimmer leben können. Es war dabei vereinbart, dass wir für sämtliche damit entstehende Kosten aufkommen. Insbesondere habe ich nicht daran gedacht, meine finanziellen laufenden Unterstützungen betragsmäßig in irgendeiner Höhe einzuschränken. Wir haben grundsätzlich nie über irgendwelche Beträge gesprochen, mit der wir unsere Tochter unterstützen. Wir sind bemüht unsere Tochter nach besten Kräften zu unterstützen und haben dabei keine betraglichen Begrenzungen im Sinne gehabt.

Es ist richtig, dass meine Tochter aus persönlichen Gründen von zu Hause ausgezogen ist, vor allem um ihr Studium zügig voranzutreiben. Es war jedoch zu keinem Zeitpunkt erforderlich, dass sie ausgezogen wäre, oder sich in Wien deshalb eine Wohnung suchen musste, um ihren Wohnungsbedarf decken zu können. Sollte meine Tochter sich ihre nunmehrige Wohnung nicht mehr leisten können, würde ich nach besten Kräften ihr finanziell zur Seite stehen bzw. möglicherweise könnte sie auf andere innerfamiliäre Unterstützungsleistungen rechnen. Damit möchte ich sagen, dass ich sie in einem solchen Fall in der Form finanziell zu unterstützen versuchen würde, dass sie sich ihre Wohnung behalten könnte. Ich weiß nur, dass meine Frau bei der Genossenschaft etwas unterschrieben hat, Details kenne ich nicht.

Über Befragen des BfV:

Ich leiste regelmäßig keine Unterstützung sondern leistet dies immer meine Frau. Ich komme für sämtliche Aufwendungen der Familie auf, meine Frau unterstütz dafür meine Tochter. Die Vereinbarung mit meiner Tochter hat dahingehend gelautet, dass wir sie nach finanziellen Möglichkeiten unterstützen würden, damit meine ich, dass wir selbstverständlich für sämtliche Aufwendungen aufkommen, die zur Abdeckung der Grundbedürfnisse meiner Tochter dienen. Dabei habe ich an Wohnraum, Lebensmittel und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium gedacht. Auf den Betrag von € 830,00 sind wir deshalb gekommen, weil dies die maximale Höhe der Mindestsicherung ist und wir diesen ihr jedenfalls zur Verfügung stellen wollten. Im Falle, dass zusätzliche finanzielle Unterstützungen notwendig werden, hätten wir uns das dann auf den Einzelfall angesehen und prinzipiell nach den oben dargestellten Maßgaben auch gezahlt. Ich kenne keine Details, ob meine Tochter mit diesem Geld auskommt oder ob sie dazu noch andere finanzielle Mittel zur Abdeckung ihrer Lebenshaltung verwendet.

Konkret wurde nicht besprochen, dass meine Tochter ergänzende Aufwendungen ihrer laufenden Lebensführung durch Ersparnisse abdeckt. Es ist zwar richtig, dass sie diese für größere Aufwendungen wie z.B. für Auslandsaufenthalte verwendet hat, aber nicht zur Deckung der laufenden Kosten. Sie hat finanzielle Zuwendungen aus der Familie auf ihr Sparkonto gelegt.

Meines Wissens ist die Haftung meiner Frau noch nie schlagend geworden. Sie dürfte meiner Tochter € 830,00 regelmäßig überweisen. Ich leiste keine regelmäßigen Zahlungen an meine Tochter. Sie ist auch noch nicht wegen einer finanziellen Unterstützung an mich herangetreten. Nachgefragt, um die finanziellen Belange meiner Tochter kümmert sich nahezu ausschließlich meine Frau. Ich kann daher dazu keine genauen Angaben machen. Es war jedoch auch in der Vergangenheit immer so, dass meine Tochter, wenn sie Geld gebraucht hat, an uns herangetreten ist und wir ihr dieses dann gegeben haben.

Ausdrücklich durch den BfV befragt, es gibt keine rechtliche Vereinbarung, dass wir unsere Tochter während des Studiums mit einem Betrag, der über diesen € 830,00 liegt, unterstützen. Die € 830,00 wurden von uns zur Abdeckung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zweckgewidmet. Wie sie dieses Geld konkret verwendet, obliegt ihr alleine.

Über Befragen des Vertreters der MA50:

Keine Fragen.

Der Zeuge wird um 11:35 Uhr entlassen.

Zeugin: Ka. S.

Mutter, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Wir besprechen innerhalb der Familie generell alle anstehenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung alle drei gemeinsam. So war es auch immer klar, dass meine Tochter nach der Matura zu studieren beginnt. Für uns war auch klar, dass wir für die dabei entstehenden höheren Kosten aufkommen werden.

Der Grund, warum meine Tochter schließlich aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, liegt insbesondere daran, dass die Wegstrecken bei einem Umzug nach Wien wesentlich kürzer gewesen wären. Zusätzlich wollte sie im Alter von damals 24 Jahren von zu Hause ausziehen um ein eigenes Leben führen zu können. Für uns war diese Entscheidung ok, weil wir wussten, dass ein baldiger Studienabschluss absehbar war und außerdem durch die Begründung eines eigenen Wohnsitzes unserer Tochter in Wien für uns keine unverhältnismäßig hohen Mehrbelastungen verbunden waren. Wir als Familie haben uns das auf jeden Fall leisten können, dass unsere Tochter in eine eigene Wohnung zieht.

Vor dem geplanten Auszug haben wir uns überlegt, in welcher Höhe wir unsere Tochter unterstützen sollen und sind dabei auf den Richtsatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gestoßen und haben wir mit ihr vereinbart, dass sie jeweils diese Höhe regelmäßig bekommt. Wir haben ihr seit ihrem Auszug im Jahre 2015 dann monatlich € 830,00 überwiesen. Wir sind davon ausgegangen, dass dieser Betrag ausreicht. Außerdem wussten wir, dass sie ein Sparbuch hat, auf das sie erforderlichenfalls zurückgreifen kann. Nachgefragt wir hätten unsere Tochter finanziell nicht hängen lassen, wäre ihr die Abdeckung des Lebensunterhaltes aus eigenen Rücklagen nicht möglich gewesen. Ich kann heute nicht mehr sagen, wie viel Geld meine Tochter zum damaligen Zeitpunkt auf ihrem Sparbuch hatte. Es war von Anfang an nicht geplant, dass unsere Tochter auf ihre eigenen Rücklagen für tägliche Aufwendungen zurückgreifen hätte sollen, da unseren Berechnungen zufolge sie mit den € 830,00 auskommen hätte müssen.

Auf die Frage, ob die Tochter auch in voller Höhe dann unterstützt worden wäre, wenn die Berechnungen einen monatlichen regelmäßigen Aufwand von beispielsweise € 900,00 - € 1.000,00 ergeben hätten, eine Unterstützung in dieser Höhe wäre sich wahrscheinlich für uns Eltern nicht ausgegangen, mit der Konsequenz dass unsere Tochter dann weiterhin zu Hause hätte leben müssen. Nachgefragt, würde sich jetzt der Fall ergeben, dass sich die Bf ihre eigene Wohnung nicht leisten könnte, würden wir sie auf keinen Fall dazu zwingen auszuziehen, sondern sie auch im erforderlichen Umfang ergänzend und über die € 830,00 gehend finanziell unterstützen. Dies auch deshalb, weil es absehbar ist, dass meine Tochter ihr Studium in Kürze beenden wird. Meine Tochter könnte auch jederzeit wieder in ihr altes Zimmer in unserer Wohnung einziehen. Es ist naheliegend und von uns auch so gedacht, dass unsere Tochter die regelmäßigen finanziellen Zuwendungen von € 830,00 vornehmlich und zuerst zur Abdeckung des Mietaufwandes verwendet. Würde meine Tochter ihren Mietzahlungen nicht nachkommen, würde sich die Genossenschaft an mich als Bürge wenden. Dies ist bis dato noch nicht vorgekommen.

Über Befragen des BfV:

Auf Vorhalt der Angaben in der Verhandlung vor dem Rechtspfleger, wir sind davon ausgegangen, dass sie mit den € 830,00 zunächst einmal den Wohnungsaufwand deckt. Wir haben ihr aber eine solche Vorgehensweise nie vorgeschrieben. Es wäre auch denkbar, dass sie ihre eigenen Ersparnisse zur Abdeckung der Miete verwendet und die € 830,00 anders verplant. Wäre sie jedoch den Mietzahlungen nicht pünktlich nachgekommen und hätte sich dann folglich die Genossenschaft an mich gewandt, hätten wir als Eltern mit ihr „ein ernstes Wort“ gesprochen.

Es ist richtig, dass es keine rechtlich bindende Vereinbarung gibt, dass meine Tochter von mir mehr als € 830,00 monatlich erhält.

Das ehemalige Kinderzimmer meiner Tochter wird seit ihrem Auszug von mir als Lesezimmer verwendet. Darin befindet sich eine Ausziehcouch, jedoch kein Kasten. Im Falle des Wiedereinzuges meiner Tochter in dieses Zimmer müsste dieses zuvor entsprechend umgebaut werden. Damit meine ich, dass man die Bücherregale wieder ausbauen und vor allem einen Kasten hineinstellen müsste. Dies wäre in verhältnisweise kurzer Zeit möglich.

Meine Tochter hat seit dem Auszug immer wieder aber unregelmäßig bei uns übernachtet und dabei auf der Ausziehcouch geschlafen.

Meine Tochter könnte, sofern sie dies wünscht, jederzeit wieder bei uns einziehen. Es wäre für mich auch [denkbar], dass sie vor allem dann wieder bei uns einzieht, wenn sie sich ihre Wohnung nicht leisten kann.

Über Befragen des Vertreters der MA50:

Keine Fragen.

Die Zeugin wird um 12:10 Uhr entlassen.

Schluss des Beweisverfahrens

In seinen Schlussausführungen gibt der Vertreter der MA50 an:

Ich möchte nochmals betonen, dass im gegenständlichen Fall keine fiktiven Einkommen herangezogen wurden, für die Berechnung einer allfälligen Wohnbeihilfe, sondern dass die Gewährung letztlich deshalb abgelehnt wurde, weil von Gesetzeswegen in dem tatsächlich unbestritten geleisteten Unterhalt ein Teil für die Abdeckung des Wohnungsaufwandes zweckgewidmet war. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen des ABGB.

Mir ist natürlich klar, warum die österreichische Hochschülerinnen und Hochschülerschaft ihren Studierenden von der Zweckwidmung von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für einen Wohnaufwand abrät, zumal dies ein klassischer Ablehnungsgrund ist.

Ich bin auch nicht der Meinung, dass die Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin nach Wien aus den von ihren in der heutigen Verhandlung dargelegten Gründen im Sinne der hier anzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich war und ihr daher ein Verbleib in der elterlichen Wohnung in N. zuzumuten ist.

Im gegenständlichen Fall ist ferner wesentlich, dass eine Ausfallsbürgschaft der Mutter gegenüber der Genossenschaft besteht, sodass jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Mutter für die Mietzahlungen aufkommt. Diesbezüglich können die regelmäßigen finanziellen Zuwendungen der Mutter an die Beschwerdeführerin im Grunde als ein Durchlaufposten zur Bezahlung der Miete durch sie über den Weg des Kontos ihrer Tochter gewertet werden. Im Falle, dass die Tochter ihren Mietverpflichtungen nicht nachkommt, werden die Zahlungen direkt bei der Mutter schlagend.

In seinen Schlussausführungen gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an:

Aus meiner Sicht haben die heutigen Zeugenbefragungen eindeutig ergeben, dass eine Zweckwidmung der regelmäßigen finanziellen Zuwendungen der Eltern an die Beschwerdeführerin zur Abdeckung des Wohnungsaufwandes nicht erfolgt ist. Der Betrag von € 830,00 wird der Beschwerdeführerin als pauschale Unterhaltsleistung bezahlt. Folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde, so müsste jede Unterhaltszahlung automatisch dazu führen, dass der Förderungswerber nicht mehr unzumutbar mit dem Wohnungsaufwand belastet ist. Dies steht aber im Widerspruch zu den Fällen, wo Studierende, die in der Regel unterhaltsberechtigt sind, Wohnbeihilfe beziehen, obwohl sie alle von den Eltern unterstützt werden. Studierende sind nicht ausgeschlossen von der Wohnbeihilfe. Studierende sind grundsätzlich unterhaltsberechtigt und bekommen tatsächliche Unterhaltsleistungen. Das würde dazu führen, dass sie alle keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe hätten, weil in den Unterhaltszahlungen auch Wohnkostenanteile enthalten sind.

Die Haftung ist niemals schlagend geworden; es ist üblich, dass Genossenschaften von Studenten eine elterliche Haftung bei Abschluss eines Mietvertrages verlangen. Wenn die Haftung nicht schlagend wird, kann die Miete kein Durchlaufposten sein.

Ein Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung wäre unzumutbar, weil das Kinderzimmer erst umgebaut werden müsste und nicht sofort nutzbar ist. Außerdem ist der Beschwerdeführerin die tägliche Anreise zur neuen WU am Campus bei der Messe im Ausmaß von Durchschnittlich 1 Stunde und 15 Minuten je Fahrtrichtung nicht zumutbar. Diesbezüglich verweise ich auf entsprechende Erkenntnisse des VwGH zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsplatz vom 31.07.2013, 2009/13/0132 und vom 27.01.1994, 92/15/0131.

Weiters verweise ich auf das Erkenntnis vom 29.01.2013, 2012/02/0107, aus der eindeutig hervorgeht, dass bei der Beurteilung[, wann ein] unzumutbarer Wohnungsaufwand gegeben ist, auf das Einkommen des Förderungswerbers abzustellen ist, jedoch das Gesetz eine Relevanz des Vermögens nicht normiert.

Weiters muss berücksichtigt werden, dass [sich] im Unterhaltsrecht ein Unterhaltspflichtiger eigenes Einkommen bei der Berechnung anrechnen [lassen] muss. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Mindestsicherung.

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wird verzichtet, die Entscheidung ergeht schriftlich. Die anwesenden Verfahrensparteien stimmen dem ausdrücklich zu.

Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet.

Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird den Parteien ausgehändigt. Diese wird von den Parteien auf die Richtigkeit überprüft.

Ende der Verhandlung: 13:00 Uhr“

I.10. Schließlich langten am 21 Juli 2016 die in der mündlichen Verhandlung besprochenen weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin wurde am … 1991 geboren und lebte bis zu ihrem Umzug in die verfahrensgegenständliche Wohnung nach Wien im Jahre 2015 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in der jeweiligen elterlichen Wohnung (zuletzt) in N., wo sie ein eigenes Zimmer bewohnte.

Nach Absolvierung ihrer Schulausbildung inskribierte sie im Oktober 2010 an der WU Wien das Baccalaureatstudium „...“. Diese Ausbildungswahl traf sie mit Zustimmung der Eltern, die sich von Anfang an auch bereit erklärt haben, sämtliche mit dem Studium in Zusammenhang stehende Mehrbelastungen zu finanzieren. Die Eltern sind auch weiterhin bereit, ihre Tochter bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit finanziell zu unterstützen und ihr so zu ermöglichen, ihr derzeitiges Masterstudium „...“ in der kürzest möglichen Zeit abzuschließen.

Die Beschwerdeführerin betrieb ihr Studium zunächst von der elterlichen Wohnung im rund 20km von Wien entfernten N. aus und pendelte regelmäßig von dort zum ehemaligen Standtort der WU Wien in der Augasse am Althangrund. Die Fahrzeit für diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrug im Schnitt in beide Richtungen jeweils zwischen 50 und 70 Minuten, wobei sie bestrebt war, ihre studienbedingten Anwesenheiten auf der Universität zu blocken, um nicht jeden Tag auf die Universität fahren zu müssen.

Als im Jahre 2012 der Umzug der WU Wien auf den neu entstehenden Campus auf einem Gelände neben dem Wiener Messezentrum im Prater absehbar wurde, bemühte sie sich um eine geförderte Mietwohung in Wien. Diese fand sie schließlich in der Wohnhausanlage in Wien B.-gasse. Diese 64,85m² große, nach der WBF 1984 geförderte Wohnung bezog sie im Mai 2015. Den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gem. § 20-25 WWFSG 1989 in Bezug auf diese Wohnung stellte sie am 13.08.2015.

Ihren Lebensmittelpunkt verlegte sie im Juli 2015 nach Wien in diese Wohnung, wobei sie gleichzeitig in der elterlichen Wohnung in N. mit Nebenwohnsitz aufrecht amtlich gemeldet blieb. Dies deshalb, da sie weiterhin regelmäßig ihre Eltern besucht, aber auch, weil sie sonst keinen Anspruch auf Verbleib in der Gruppenversicherung der Eltern in der privaten Krankenversicherung hätte. Bis zu ihrem Auszug betrieb die Beschwerdeführerin ihr Studium äußerst erfolgreich von der elterlichen Wohnung in N. und pendelte weiterhin regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wien, wobei sie in ihrem Masterstudium studienbedingt nahezu täglich auf der Universität anwesend sein musste. Die Fahrzeit zum neuen WU Campus bzw. retour belief sich dabei auf rund 50 bis 75 Minuten. Auch zum neuen WU Campus bestehen sowohl in der Früh als auch in den Abend- und Nachstunden, insbesondere auch vor dem üblichen Beginn und nach dem Ende der Vorlesungen, von und nach N. zahlreiche attraktive Verbindungsangebote öffentlicher Verkehrsdienstleister zu unterschiedlichen Zeiten und in angemessenen Intervallen, sodass die Zurücklegung dieser Wegstrecke in Öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich flexibel und auf den jeweiligen Termin abgestimmt leicht möglich ist, ohne dabei längere Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung über kein regelmäßiges eigenes Einkommen, weshalb die vermietende Genossenschaft als Sicherheit eine Haftungserklärung der Mutter für allenfalls nicht von der Beschwerdeführerin geleistete Mietzahlungen vor Abschluss des bezughabenden, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags verlangte. Die Beschwerdeführerin bewohnt diese Wohnung alleine. Die Gesamtmiete betrug ab Mai 2015 € 509,40, aktuell nunmehr rund € 515,00 und wird über das Konto der Beschwerdeführerin an die Vermieterin zur Einzahlung gebracht; letztlich haftet jedoch ihre Mutter im Falle der Nichtbezahlung der Miete auf diesem Wege, was auch Voraussetzung für den Erhalt des Mietvertrages war. Der in der Miete enthaltene förderbare Anteil aus Darlehensforderungen beträgt EUR 266,31.

Die Beschwerdeführerin ging während ihres gesamten Studiums keiner regelmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit Studienbeginn ausschließlich durch regelmäßige finanzielle Unterstützungsleistungen ihrer Eltern zirka im Ausmaß des jeweils gültigen Betrags gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. 39/2010 idjgF. Ihr Vater erwirtschaftet aus seiner Selbstständigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 2.000,00, die Mutter ist langjährig bei einem österreichischen Versicherungskonzern beschäftigt. Ihre Mutter überweist ihr demgemäß seit Mai 2015 monatlich einen Betrag von € 830,00 mit dem Verwendungszweck „Unterstützungszahlung“. Diese regelmäßigen monatlichen Unterstützungszahlungen reduzierten sich während der Zeit ihres Praktikums bei der Firma „D.“ im Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 für die Monate von November 2015 bis März 2016 entsprechend ihres dabei erzielten eigenen Einkommens iHv € 345,00 auf eine Unterstützungsleistung von insgesamt € 485,00, sodass der Beschwerdeführerin auch im Zeitraum vom Mai 2015 bis Juni 2016 insgesamt jeweils nur ein belegter Betrag von € 830,00 zur Deckung ihres (notwendigen) Lebensunterhaltes „offiziell“ zur Verfügung stand.

Zusätzlich verfügte sie bis Mai 2015 über ein Sparvermögen iHv € 16.000,00, welches sich nach einer Auszahlung im April 2015 (offenkundig gewidmet für den Finanzierungsbeitrag ihrer Mietwohnung) um € 7.500,00 reduzierte. Seit damals erfolgten auf diesem Sparkonto weder Ein- noch Auszahlungen, sodass sich der aktuelle Kontostand auf rund € 9.000,00 beläuft.

Die regelmäßigen „Unterstützungszahlungen“ werden von den Eltern mit dem Zweck, damit vorrangig sämtliche mit dem Umzug der Beschwerdeführerin in die gegenständliche geförderte Mietwohnung nach Wien entstehenden (Mehr)Kosten abzudecken, geleistet. Insgesamt belaufen sich die mit der Anmietung der Wohnung in Wien anfallenden regelmäßigen monatlichen Aufwendungen (insb. Miete, Strom, Heizung, Fernsehen/Internet, Versicherung) der Beschwerdeführerin auf rund € 650. Der Restbetrag dient der Bestreitung der übrigen Kosten des täglichen Lebens sowie des Studiums, sodass die Beschwerdeführerin pro Monat durchschnittlich zumindest rund € 910,00 zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt. Der sich dadurch ergebende Differenzbetrag wird ihr jeweils nach Bedarf von den Eltern durch ergänzende finanzielle Zuwendungen in bar zur Verfügung gestellt.

Den Umzug in die Wohnung B.-gasse in Wien begründete die Beschwerdeführerin vor allem damit, dass der Masterstudiengang fast ausschließlich aus Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter besteht und sie daher täglich auf die Universität fahren muss, und sich für sie für die Wegstrecke von N. zum neuen WU Wien Campus im Prater eine erheblich längere Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt. Zudem wollte sie aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und ihres nunmehrigen Alters von 24 Jahren von ihren Eltern unabhängig in einer eigenen Wohnung leben.

Diese Wohnung in Wien dient nicht zur ausschließlichen Befriedigung des Wohnbedürfnisses, da die Beschwerdeführerin weiterhin mit Nebenwohnsitz in der elterlichen Wohnung in N. amtlich gemeldet ist und sich auch dort regelmäßig aufhält bzw weiterhin über ein persönliches Beziehungsnetzwerk an ihrem ehemaligen Lebensmittelpunkt verfügt. In dieser Wohnung lebte sie auch bis April 2015 in ihrem alten Kinderzimmer. Das damals vorhandene Mobiliar nahm sie in ihre nunmehrige Wohnung mit und ist auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch dort vorhanden. Dieses Zimmer wird derzeit von ihrer Mutter als Lesezimmer benutzt, wobei weiterhin für die Beschwerdeführerin eine Schlafmöglichkeit auf einer Ausziehcouch besteht, die sich auch immer wieder nutzt. Erforderlichenfalls – etwas im Falle, dass sie sich die Mietwohnung in Wien nicht mehr leisten könnte - bestehen keine bautechnischen oder sonstigen dauerhaften Hindernisse bzw. Einwände der Eltern, zu denen sie eine gute Beziehung hat, für eine neuerliche Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in diesem Zimmer.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt des zuständigen Rechtspflegers, das Beschwerdevorbringen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere durch die Einvernahmen der Eltern im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 und durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen bzw. durch Anfragen auf entsprechenden Internetportalen und in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrem persönlichen und beruflichen Werdegang, ihren bisherigen Lebensmittelpunkten und amtlich gemeldeten Wohnsitzen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Beschwerdeverfahren sowie aus aktuellen Anfragen im Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Wohnung und der eingegangenen Haftung der Mutter für allfällig durch die Beschwerdeführerin nicht bezahlte Mietzahlungen als Voraussetzung der Vermieterin für den Mietvertragsabschuss gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auf den übereinstimmenden Angaben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihren derzeitigen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen zur Abdeckung der Kosten ihres Lebensunterhaltes in der Wohnung in Wien gründen auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen in Zusammenschau mit den Angaben der Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss ihres letzten Praktikum im Februar 2016 ausschließlich von ihren Eltern finanziell unterstützt wird, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass aus den von ihr selbst im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Bankunterlagen keine einzige Kontobewegung zum Zwecke der ergänzenden Abdeckung ihres Lebensunterhaltes durch eigene Ersparnisse seit August 2013 ersichtlich ist und auch den Kontoauszügen des Girokontos (welches üblicherweise als Verrechnungskonto dient) keine Zugänge in Form von Eigenerlägen oder Überweisungen von (allenfalls vorhandenen) anderen Sparprodukten der Beschwerdeführerin entnommen werden konnten.

Zudem hat ihr Vater in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 glaubhaft dargelegt, bereit zu sein, für alle Kosten, die mit dem Studium seiner Tochter verbunden sind, aufzukommen. Seinen Angaben zufolge sei nicht einmal im Zuge der Gespräche über den gewünschten Auszug der Beschwerdeführerin eine betragsmäßige Einschränkung der Unterstützung durch die Eltern vereinbart worden. Die Eltern hätten auch in der Vergangenheit ihrer Tochter immer dann zusätzliche Geldmittel gegeben, wenn sie darum gebeten habe. Auch sei nicht besprochen worden, dass seine Tochter über die Unterstützung durch die Eltern hinausgehende Aufwendungen für ihren laufenden Lebensunterhalt durch Ersparnisse abdecken solle (s. S 5f VH-Prot.).

Auch die Mutter der Beschwerdeführerin räumte im Verlauf ihrer Einvernahme ein, dass es nicht geplant gewesen sei, dass ihre Tochter mit ihren eigenen Rücklagen für tägliche Aufwendungen hätte aufkommen sollen. Sie würden die Beschwerdeführerin nun auch nicht mehr zwingen, die Mietwohnung aus Kostengründen aufzugeben, sondern ihre Unterstützungsleistungen erforderlichenfalls entsprechend erhöhen, da das Studienende bereits absehbar ist (s. S 7 VH-Prot.).

Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezüglichen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (s S. 3f VH-Prot.), wonach sie für sämtliche den Betrag von € 830,00 übersteigende Ausgaben ihrer Lebensführung nach dem Auszug in die eigene Wohnung mit ihren Ersparnissen selbst aufkomme, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie unmittelbar danach selbst bestätigte, nicht anzunehmen, dass ihre Eltern sie bei finanziellen Schwierigkeiten „im Regen stehen lassen“ würden, nicht glaubhaft. Zumal diese Beurteilung auch im Einklang mit den Einträgen in den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszügen ihres Spar- und Girokontos stehen, obwohl ihre monatlichen laufenden Aufwendungen eigenen Angaben zufolge zumindest rund € 910,00 betragen würden, hat die Beschwerdeführerin für den erkennenden Richter mit ihrem von den Eltern in diesem Zusammenhang deutlich in Widerspruch stehenden Aussageverhalten vielmehr den Eindruck erweckt, tatsächlich erfolgte, über den Betrag von € 830,00 hinausgehende elterliche finanzielle Unterstützungsleistungen in bar verbergen zu versuchen, um so durch bewusstes Vorspielen eines geringeren Einkommens die Gewährung von Wohnbeihilfe in einem höheren als tatsächlich zulässigen – in concreto maximalen - Ausmaß zu erwirken.

Das Verwaltungsgericht Wien geht daher nachvollziehbar davon aus, dass sämtliche laufenden Aufwendungen zur Abdeckung ihres täglichen Lebens, jedenfalls zumindest ihrer Grundbedürfnisse (Wohnen, Lebensmittel, Studium) ausschließlich durch regelmäßige monatliche finanzielle Unterstützungszahlungen von zumindest rund € 910,00 durch ihre Eltern gedeckt werden.

Wie sowohl der Vater als auch die Mutter übereinstimmend auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt haben (vgl. S 5 und S 8 VH-Prot.), sind ihre laufenden Unterstützungszahlungen in Höhe von monatlich € 830,00 zur Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zweckgewidmet. Auch wenn dies nicht ausdrücklich so - insbesondere in der Bezeichnung des Verwendungszweckes dieser laufenden Überweisungen - zum Ausdruck gebracht worden ist, sind beide Elternteile offenkundig davon ausgegangen, dass diese Unterstützungszahlungen von ihrer Tochter vorrangig dazu verwendet werden, ihre Grundbedürfnisse im Bereich Wohnen, Lebensmittel und Studienkosten abzudecken. Die Mutter gab zudem selbst an, mit ihrer Tochter „ein ernstes Wort“ sprechen zu müssen, würde sie diesen Betrag nicht zuerst zur Abdeckung des Mietaufwandes verwenden.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher schlüssig angenommen werden, dass die Eltern noch vor der Anmietung der Wohnung auch dahingehend mit ihrer Tochter gesprochen haben, sodass zumindest innerfamiliär eine entsprechende Vereinbarung - wenn auch nur mündlich – getroffen wurde. Im Ergebnis ergibt sich somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Falle der einkommenslosen Beschwerdeführerin und der von der Vermieterin geforderten Haftung für die Gesamtmiete durch die Mutter eine vorrangige Zweckbindung der als „Unterstützungszahlung“ titulierten monatlichen finanziellen Zuwendungen iHv € 830,00 durch die Eltern für die Abdeckung der Grundbedürfnisse des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin - und somit auch eine (teilweise) Zweckwidmung dieses Betrags im Ausmaß der jeweiligen Gesamtmiete zur Abdeckung ihrer laufenden Mietzahlungen.

An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man ihrem Vorbringen folgend davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidung völlig frei ist, für welche konkreten Konsumgüter bzw. Aufwendungen sie diesen Betrag tatsächlich verwendet, zumal aus den Angaben beider Elternteile in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 unzweifelhaft erkennbar ist, dass sie von der Beschwerdeführerin erwarten, dass sie zunächst sämtliche mit der Anmietung ihrer Wohnung in Wien in Zusammenhang stehenden Kosten mit diesem Geld abdeckt, bevor sie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens damit tätigt.

Selbst wenn jedoch die Beschwerdeführerin diese laufenden finanziellen Unterstützungszahlungen durch ihre Eltern nicht widmungsgemäß verwenden würde, ist die Beschwerdeführerin auch dann hinsichtlich der Bezahlung der Gesamtmiete für die von ihr angemietete Wohnung nicht belastet, da infolge der Haftungserklärung die Zahlungsverpflichtung auf die Mutter als Bürgin übergeht. Nur unter dieser Voraussetzung wurde nämlich überhaupt der bezughabende Mietvertrag, welcher Grundlage des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von Wohnbeihilfe ist, von der Vermieterin mit der einkommenslosen Beschwerdeführerin abgeschlossen.

Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mit dem Mietaufwand für die verfahrensgegenständliche Wohnung belastet ist, lassen auch die überzeugenden Versicherungen beider Elternteile erkennen, ihre Tochter jedenfalls auch über den Betrag von € 830,00 und ohne betragliche Einschränkung zu unterstützen, um ihren Verbleib in dieser Wohnung bis zum Studienabschluss zu gewährleisten, sollten die bisher geleisteten Unterstützungszahlungen in Hinkunft allenfalls nicht (mehr) ausreichen, um die Gesamtmiete für die Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien (gemeinsam mit den sonstigen Lebenshaltungskosten) vollständig zu decken. Damit wird im Ergebnis von beiden Eltern eindeutig zum Ausdruck gebracht, ihrer Tochter jedenfalls (bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) für die Abdeckung der Mietkosten der Wohnung in Wien in der jeweils von der Vermieterin vorgeschriebenen Höhe zweckgewidmete Unterstützungszahlungen zukommen zu lassen.

Die durchschnittliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wegstrecke von der elterlichen Wohnung in N. zu den beiden Standorten der WU Wien und retour von rund 60 Minuten sowie die kurzen Intervalle zwischen den fahrplanmäßigen Routen ergeben sich aus entsprechenden Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in der Fahrplaninformation des „Verkehrsverbund Ostregion“ (kurz: VOR). Aus diesen ist ersichtlich, dass die Fahrzeiten zu den beiden Standorten der WU am Althangrund und im Prater im Schnitt voneinander nicht erheblich abweichen, sodass die Begründung der Beschwerdeführerin für ihren Umzug nach Wien – sie machte vor allem die erheblich längere Fahrzeit auf den neuen WU Campus geltend - nicht überzeugen konnte. Der erkennende Richter geht vielmehr davon aus, dass der Wunsch nach einem eigenständigen, von den Eltern unabhängigem Leben verbunden mit der Möglichkeit, sich bei einem Wohnsitz in Wien die Zeiten des Pendelns „zu ersparen“, für die Beschwerdeführerin der Hauptgrund für den Umzug in die verfahrensgegenständliche Wohnung war. Dies vor allem auch deshalb, weil sie weder gegenüber dem Rechtspfleger noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sonstige konkrete und nachvollziehbare Gründe genannt hat, die ihr aus beruflicher bzw. studientechnischer Sicht einen weiteren Verbleib in der elterlichen Wohnung – etwa wegen fehlender Verbindungsmöglichkeiten - unmöglich gemacht hätte. Sie hat auch nicht behauptet, dass ihr bisheriger Studienerfolg durch das tägliche Pendeln gefährdet oder die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle auf die nachstehenden näheren rechtlichen Erwägungen verwiesen.

Im Beschwerdeverfahren haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, warum der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Masterstudiums bei gleichzeitigem Verbleib ihres Lebensmittelpunktes in der elterlichen Wohnung in N. und täglichem Einpendeln an die Wirtschaftsuniversität nach Wien, was sie auch zuvor erfolgreich jahrelang praktiziert hatte, mit Blick auf andere BewohnerInnen der Wiener Umlandgemeinden, die ebenfalls täglich als PendlerInnen zu ihren Arbeitsstätten nach Wien – teilweise auch länger als 60 Minuten - fahren, nicht zumutbar gewesen wäre.

Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass ein regelmäßiges Einkommen in Höhe des jeweils gültigen Ausgleichzulagenrichtsatzes nach dem ASVG (entspricht netto in etwa dem Betrag gem. § 1 Abs. 1 WMG-VO) ausdrücklich Voraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe ist, sodass die Erklärung ihres Vaters für den Grund der Festsetzung der Höhe des Überweisungsbetrages genau mit diesem Betrag (sie hätten die Beschwerdeführerin jedenfalls in Höhe des Mindestsicherungsbetrages unterstützen zu wollen) aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht überzeugen konnte. Vi

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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