TE Lvwg Erkenntnis 2017/3/22 VGW-002/069/6048/2016, VGW-002/069/6050/2016, VGW-002/V/069/6049/2016,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs4
GSpG §53
GSpG §54
VStG §5 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerden

der N. (VGW-002/069/6048/2016 und VGW-002/069/6050/2016) und der H. (VGW-002/V/069/6049/2016 und VGW-002/V/069/6051/2016), beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3.3.2016, GZ: A2/380.529/2015, mit welchem im Hinblick auf näher genannte Glücksspielgeräte bzw. -einrichtungen 1.) gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme angeordnet und 2.) gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt wurde,

und

der I. Z. und der H. (VGW-002/069/10291/2016 und VGW-002/V/069/10292/2016), vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 30.5.2016, GZ: VStV/915301929118/2015, wegen Übertretung des § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) Glücksspielgesetz (GSpG),

nach durchgeführter Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst:                                                                                                    

I. Die zur Zl. VGW-002/V/069/6051/2016 protokollierte Beschwerde der H. gegen den angefochtenen Bescheid vom 3.3.2016, GZ: A2/380.529/2015, wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt 2) dieses Bescheids verfügte Einziehung des Geräts „Cashcenter M.“ mit der Gehäusebezeichnung „E-Kiosk“ und der Seriennummer „...“ richtet.

II. Die zu den Zlen. VGW-002/069/6048/2016 und VGW-002/069/6050/2016 protokollierte Beschwerde der N. gegen den angefochtenen Bescheid vom 3.3.2016, GZ: A2/380.529/2015, wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt 1) dieses Bescheids angeordnete Beschlagnahme der „M. Internetterminals“ mit den Seriennummern „1“, „2“, „3“ und „4“ richtet und soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt 2) dieses Bescheids verfügte Einziehung derselben Geräte richtet.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t :

III. Im Übrigen werden die zu den Zlen. VGW-002/069/6048/2016, VGW-002/V/069/6049/2016, VGW-002/069/6050/2016 und VGW-002/V/069/6051/2016, protokollierten Beschwerden der N. und der H. gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 3.3.2016, GZ: A2/380.529/2015, als unbegründet abgewiesen.

IV. Der zu den Zlen. VGW-002/069/10291/2016 und VGW-002/V/069/10292/2016 protokollierten Beschwerde der I. Z. und der H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 30.5.2016, GZ: VStV/915301929118/2015, wird insoweit stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die H. am 15.11.2015 um 11:00 Uhr (Geräte FA Nr. 01, 03 und 04) bzw. von 11:00 Uhr bis 12:05 Uhr (Gerät FA Nr. 02), zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem sie als Lokalinhaberin in dem von ihr betriebenen Lokal „X.“ in Wien, S.-gasse, den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräte

1) M. mit der Seriennummer 1 (FA Nr. 01)

2) M. mit der Seriennummer 2 (FA Nr. 02)

3) M. mit der Seriennummer 3 (FA Nr. 03)

4) M. mit der Seriennummer 4 (FA Nr. 04)

in Verbindung mit dem Ein-/Auszahlungsgerät „Cashcenter M.“ (FA Nr. 05) gestattete, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. An den Geräten „M.“ mit den Seriennummern 1, 2, 3, 4 in Verbindung mit dem Ein-/Auszahlungsgerät „Cashcenter M.“ wurde Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen geboten, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes für das Erzielen einer bestimmten Symbolkombination, deren Erreichen ausschließlich vom Zufall abhing, ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb dieser Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession vor.

Sie haben dadurch § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall Glücksspielgesetz (GSpG) verletzt.

Die H. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie gemäß § 52 Abs. 2 zweiter Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG folgende Strafen verhängt:

Für die Geräte 1) bis 4) jeweils in Verbindung mit dem Gerät „Cashcenter M., E-Kiosk“ je eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,– (insgesamt € 16.000,–), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 22 Stunden (insgesamt 3 Tage und 16 Stunden).

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von jeweils € 400,– (insgesamt € 1.600,–), das sind 10 % der Strafen, zu leisten.“

Im Übrigen wird die gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 30.5.2016, GZ: VStV/915301929118/2015, gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

V. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerden

1.       Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/069/6048/2016, VGW-002/V/069/6049/2016, VGW-002/069/6050/2016 und VGW-002/V/069/6051/2016)

1.1.          Der angefochtene Bescheid vom 3. März 2016, GZ: A2/380.529/2015, hat folgenden Spruch:

„1.) Beschlagnahme

Hinsichtlich der am 15.11.2015 in Wien, S.-g. im Lokal „X.“ der Fa. H. durch Organe der Finanzpolizei ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer: 1,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...0, Finanzamt Geräte Nr.1

2. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer: 2,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...1, Finanzamt Geräte Nr. 2

3. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer: 3,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...2, Finanzamt Geräte Nr. 3

4. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer:4,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...3, Finanzamt Geräte Nr. 4

5. Marke/Type: Cashcenter M., E-Kiosk, Seriennummer: ...,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...4, Finanzamt Geräte Nr. 5

sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenladen

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.

Gemäß § 55 Abs. 3 GSpG ist das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.

2.) Einziehung

Hinsichtlich der am 15.11.2015 in Wien, S.-g. im Lokal „X.“ der Fa. H. durch Organe der Finanzpolizei ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer: 1,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...0, Finanzamt Geräte Nr.1

2. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer: 2,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...1, Finanzamt Geräte Nr. 2

3. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer: 3,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...2, Finanzamt Geräte Nr. 3

4. Marke/Type: M., Internetterminal, Seriennummer:4,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...3, Finanzamt Geräte Nr. 4

5. Marke/Type: Cashcenter M., E-Kiosk, Seriennummer: ...,

    Versiegelungsplaketten Nr. ...4, Finanzamt Geräte Nr. 5

mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“

In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens.

1.2.      Gegen diesen Bescheid wenden sich die vorliegenden Beschwerden der N. und der H. mit welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Verfahrens begehren und dies mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Verletzung des Parteiengehörs, fehlenden Tatsachenfeststellungen, der Erfordernis eines selbständigen Einziehungsbescheids, der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids sowie der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes begründen.

2.       Das angefochtene Straferkenntnis vom 30. Mai 2016, Zl. VStV/915301929118/2015, gerichtet an I. Z. sowie die H., hat folgenden Spruch:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG am 15.11.2015 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr, in Wien, S.-gasse Lokal „X.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1) M. mit der Seriennummer 1 (FA Nr. 01)

2) M. mit der Seriennummer 2 (FA Nr. 02)

3) M. mit der Seriennummer 3 (FA Nr. 03)

4) M. mit der Seriennummer 4 (FA Nr. 04)

5) Des weiteren wurde noch ein Cashcenter M. (Ein- und Auszahlungsgerät FA Nr. 05) vorläufig beschlagnahmt betrieben,

an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei ... am 15.11.2015 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 11.10 Uhr durch ein Probespiel zumindest beim Gerät FA Nr. 02, festgestellt werden konnte, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Geräte (FA Nr. 01 bis FA Nr. 04) waren seit ca. 1 Monat vor der Kontrolle am 15.11.2015 spiel- und betriebsbereit im Lokal aufgestellt gewesen.

Die Firma H. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich    Freiheitsstrafe     Gemäß

                       ist, Ersatzfreiheitsstrafe    von

                       von

1) € 6.000,00       33 Stunde(n)                     XXX                    § 52 Abs. 1 Z 1 Glücks-

                                                                                 spielgesetz (GSpG)

2) € 6.000,00       33 Stunde(n)                     XXX                    § 52 Abs. 1 Z 1 Glücks-

                                                                                 spielgesetz (GSpG)

3) € 6.000,00       33 Stunde(n)                     XXX                    § 52 Abs. 1 Z 1 Glücks-

                                                                                 spielgesetz (GSpG)

4) € 6.000,00       33 Stunde(n)                     XXX                    § 52 Abs. 1 Z 1 Glücks-

                                                                                 spielgesetz (GSpG)

5) € 6.000,00       33 Stunde(n)                     XXX                    § 52 Abs. 1 Z 1 Glücks-

                                                                                 spielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

1)     € 600,00

2)     € 600,00

3)     € 600,00

4)     € 600,00

5)     € 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ --- als Ersatz der Barauslagen für ---.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 33.000,00“

2.1.    In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.

Darin führte die belangte Behörde unter anderem aus:

„[…] Am Gerät 2 (FA Nr. 02) war beim Testspiel (Walzenspiel) „Mystery of Ra“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn konnte bei der Kontrolle nicht eruiert werden. Es war ein Maximaleinsatz von € 11,00 möglich. Der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn konnte bei der Kontrolle nicht eruiert werden. […]

Bei den Glücksspielgeräten handelt es sich daher in der Gesamtheit um „Automaten in Form von Media PC’s und einem E-Kiosk“, bei dem der Spieler lediglich einen entgeltlichen Einsatz und ein Spiel auswählen konnte und es konnten vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Geräte waren seit ca. 1 Monat vor der Kontrolle am 15.11.2015 spiel- und betriebsbereit im Lokal aufgestellt gewesen. Mit den Geräten (FA Nr. 01 bis FA Nr. 04) konnten auf der Spieleseite „mi.com“, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Das Gerät (FA Nr. 05) diente als Ein-Auszahlungsgerät und Bondrucker/leser, bei welchen nach Einschub von Geld ein Bon ausgedruckt werden konnte (M-Card). […]

Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Firma H. bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben daher zu verantworten haben, dass Sie am 15.11.2015 im Zeitraum von 11.00 bis 12.30 Uhr, am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenstände, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. […]“

2.2.    Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die zu VGW-002/069/10291/2016 und VGW-002/V/069/10292/2016 protokollierten Beschwerden der I. Z. und der H. mit welchen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Absehen von einer Bestrafung unter Anwendung des § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragen, und begründet dies mit einem Verstoß des Spruches gegen das Bestimmtheitsgebot, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, dem fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin und der unrichtigen Strafbemessung.

3.       Die belangte Behörde traf in allen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Das mitbeteiligte Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.

5.       Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.

6.       Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien erstattete die N. mit Schriftsatz vom 3. November 2016 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen die Funktionen des E-Kiosks darlegte, angab, dass die N. keine Liste jener Unternehmen vorlegen könne, die die M-Card als Zahlungsmittel akzeptierten, weil der jeweilige Betreiber über die Inanspruchnahme der einzelnen Funktionen entscheide, sowie mitteilte, dass sie über keine Konzession nach dem Zahlungsdienstegesetz bzw. dem Bankwesengesetz verfüge.

7.       Die Beschwerdeführer übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom 18. November 2016 eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen und Beweisanträgen.

8.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25. November 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren

VGW-002/069/6048/2016

VGW-002/V/069/6049/2016

VGW-002/069/6050/2016

VGW-002/V/069/6051/2016

VGW-002/069/10291/2016

VGW-002/V/069/10292/2016

VGW-002/069/9159/2016

durch, zu welcher jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts sowie Hl., Beschuldigter im mitverhandelten Verfahren VGW-002/069/9159/2016, in Begleitung seines Vertreters erschienen. Das Kontrollorgan Sr. sowie der Lokalangestellte St. wurden als Zeugen einvernommen.

9.       Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 übermittelte das Finanzamt eine Stellungnahme, in welcher es der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. November 2016 entgegentritt.

II. Feststellungen

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Eigentümerin der Internetterminals mit der Gehäusebezeichnung „M.“, mit den Seriennummern „1“, „2“, „3“, „4“, ist die H.; Eigentümerin des „E-Kiosk“ mit der Seriennummer „...“ ist die N..

Betreiberin des Lokals „X.“, S.-gasse, Wien, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die H.. Alle Geräte befanden sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Gewahrsame der H..

Es konnte nicht festgestellt werden, auf wessen Rechnung und Risiko der Betrieb des E-Kiosks erfolgte und welche Vereinbarung mit dem Betreiber des E-Kiosks betreffend dessen Aufstellung getroffen wurde. Die H. bezweckte durch die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Geräte die Erlangung zusätzlicher Einnahmen.

I. Z. war im Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der H.; sie ist ungarische Staatsangehörige. Zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation können keine Feststellungen getroffen werden. Die H. hat ihren Sitz in Ungarn und die N. in der Slowakei.

2. Aufstellung und Funktionsweise der Geräte

Die verfahrensgegenständlichen Geräte standen vom 20. Oktober 2015 bis zum 15. November 2015 um 12:05 Uhr (Zeitpunkt der Beschlagnahme) frei zugänglich im Lokal „X.“.

Bei dem Gerät „E-Kiosk“ konnte Geld mittels eines Banknoteneinzugs eingegeben werden und damit eine „M-Card“ erworben werden, die in der Folge am „E-Kiosk“ als Ticket ausgedruckt werden konnte. Auf dieser „M-Card“ waren ein Strichcode sowie ein QR-Code aufgedruckt.

Die vier im Lokal aufgestellten Terminals verfügten über ein Strichcode-Lesegerät und stellten sich optisch gleich in einem Gehäuse mit zwei übereinander angeordneten Bildschirmen dar.

Die Terminals konnten zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen wie folgt verwendet werden: Auf dem Bildschirm erschien zunächst ein Sperrbildschirm, bei dem der Benutzer bestätigen musste, dass er keine pornographischen Seiten oder Seiten mit illegalem Glücksspiel besuchen werde. Danach konnte mittels Strichcode-Lesegerät die „M-Card“ eingescannt werden. Dies hatte zur Folge, dass der zuvor bei dem E-Kiosk einbezahlte Betrag am Internetterminal als „Credit“ aufschien. Dann konnte der Benutzer im Adressfeld des Internetbrowsers die Internetadresse www.mi.com eingeben.

Die Seite www.mi.com stellte sich zunächst im Demo-Modus dar. Durch nochmaliges Einscannen des auf der „M-Card“ befindlichen Strichcodes zeigte die Seite den der jeweiligen „M-Card“ zugeordneten Guthabensbetrag als Guthaben an. Mittels dieses Guthabens konnte der Benutzer an verschiedenen virtuellen Walzenspielen (zB „Mystery of Ra“, „Fruit Fever“) teilnehmen. Es handelte sich dabei um klassische Walzenspiele, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte und bei denen für die Leistung von Einsätzen bis zu € 11,00 im Fall des Zustandekommens von bestimmten Symbolkombinationen ein Gewinn erzielt werden konnte.

Beim Spiel „Mystery of Ra“ wurden etwa drei Reihen zu je fünf Symbolen angezeigt. Mittels eines Plus-Buttons konnten Spieler den Einsatz erhöhen. Dabei wurden mehrere Gewinnlinien angezeigt. Mittels eines Buttons mit zwei kreisförmig angeordneten Pfeilen konnte das Spiel gestartet werden. Soweit ein Spieler bei den Walzenspielen einen Gewinn erzielte, wurde dieser Betrag dem der jeweiligen „M-Card“ zugeordneten Guthabensbetrag zugebucht. Der der jeweiligen „M-Card“ zugeordnete Guthabensbetrag konnte beim E-Kiosk ausbezahlt werden.

Sowohl der E-Kiosk als auch die Internetterminals dienten jedenfalls vorrangig dazu, Spielern die entgeltliche Teilnahme an virtuellen Walzenspielen auf der Seite www.mi.com zu ermöglichen, wobei der E-Kiosk zum Erwerb bzw. zur Einlösung eines Guthabens diente, welches dann auf den Internetterminals zur Einsatzleistung auf der Seite www.mi.com verwendet werden konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Aufruf der Seite www.mi.com und der Einsatz des erworbenen Guthabens auf dieser Seite auch auf dem E-Kiosk selbst möglich gewesen wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die weiteren, von den Beschwerdeführern und im vorgelegten Gutachten von Ing. T. beschriebenen Gerätefunktionen des E-Kiosks (wie der Erwerb von Telefonwertkarten, Bestellung und unmittelbare Bezahlung von Waren bei Webshops) beim verfahrensgegenständlichen E-Kiosk tatsächlich zur Verfügung standen.

Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.

3. Ablauf der Kontrolle

Sämtliche Geräte waren zu Beginn der Kontrolle am 15. November 2015 um 11:00 Uhr eingeschaltet und zeigten die Internetseite „w…at“ als Startseite an. Unmittelbar nach Beginn der Kontrolle, während die Kontrollorgane die Kontrolle beim anwesenden Lokalmitarbeiter anmeldeten, wurden die Terminals FA 1, 3 und 4 heruntergefahren.

Am Terminal FA 2 führten die Kontrollorgane Testspiele auf der Internetseite www.mi.com im „Echtgeld-Modus“ durch. In weiterer Folge versorgten die Kontrollorgane auch die Geräte FA 1, 3 und 4 durch Umstecken des Stromsteckers wiederum mit Strom, indem sie mittels eines Verlängerungskabels diese Geräte an die Steckdose des Geräts FA 2 anschlossen, was zur Folge hatte, dass die Geräte wieder starteten. Die Kontrollorgane konnten in der Folge die Seite www.mi.com auf diesen Geräten nicht im Echtgeld-Modus aufrufen.

4. Vorstrafen der I. Z.

I. Z. war im Tatzeitraum nicht rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft.

5. Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes

5.1. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der O. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der No. AG bzw. der B. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der C. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A. AG, der E. AG und der P. AG, in Oberösterreich der A. AG, der P. AG und der E. AG, in Niederösterreich der A. AG und in Kärnten der A. AG und der Ar. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der Pe. AG, der P. AG und der No. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.

5.2. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.

Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos).

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,00.

Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

5.3. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist.

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die C. AG und die O. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.

5.4. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.

Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG).

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme des Kontrollorgans Sr. sowie von G. St. in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2016.

1.       Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren sowie in den Beschwerden. Soweit die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2016 angab, es habe sich herausgestellt, dass kein Eigentumsnachweis der N. für den verfahrensgegenständlichen E-Kiosk erbracht werden könne, und nicht angeben konnte, ob die N. jemals Eigentümerin des E-Kiosk gewesen sei, ist diesen Angaben nicht zu folgen. Angesichts des Antrags auf Ausfolgung vom 23.11.2015 und der Stellungnahme vom 12.2.2016, in denen sich die antragstellende N. als Eigentümerin des beschlagnahmten E-Kiosk bezeichnete, und der weiteren im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gesetzten Verfahrensschritte ist ein nunmehriges begründungsloses Infragestellen des Eigentums als unglaubhaft zu werten.

Es konnte keine Vereinbarung über die Aufstellung des E-Kiosks vorgelegt werden. Die Beschwerdeführervertreterin konnte in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2016 nicht angeben, mit wem oder mit welchem Inhalt eine Vereinbarung geschlossen wurde, ob die Einnahmen dem Eigentümer weitergegeben wurden, ihm eine Gewinnbeteiligung zugeflossen ist und wer die Geldlade des E-Kiosks entleert hat. Der Mietvertrag könne nicht vorgelegt werden. Die Angabe der Beschwerdeführervertreterin, es sei ein Mietvertrag, vermutlich zu einer Monatsmiete von € 230,– geschlossen worden, ist daher ebenso unglaubhaft wie die Angabe, die H. habe die verfahrensgegenständlichen Geräte betrieben; vielmehr ist vor dem Hintergrund der vage gehaltenen Angaben davon auszugehen, dass damit die Identität des Betreibers des E-Kiosk verschleiert werden sollte.

Es ist weiters davon auszugehen, dass die H. mit der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Geräte Einnahmen erzielen wollte; andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die H. für den Betrieb die gepachtete Lokalfläche widmen sowie einen Mitarbeiter zur Beaufsichtigung der Geräte abstellen sollte. Der Betrieb des Lokals „X.“ durch die H. ergibt sich aus den Angaben des Zeugen St. und wurde nicht bestritten.

Die Staatsangehörigkeit der I. Z. sowie der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer in den Beschwerden. Die Angabe, I. Z. verfüge über kein Einkommen, ist nicht glaubhaft, da es unplausibel ist, dass sie die Geschäftsführung der H. ausübt, ohne ein Entgelt dafür zu erhalten; zur Einkommens- und Vermögenssituation konnten daher keine Feststellungen getroffen werden. Der Sitz der H. ergibt sich zudem aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Firmenbuchauszug.

2.       Die Aufstelldauer der verfahrensgegenständlichen Geräte ergibt sich aus den Angaben des Zeugen St., wonach er „ungefähr vom 20.10.2015 bis zum 15.11.2015“ (mündliche Verhandlung am 25.11.2016) bzw. „seit ca. 1 Monat“ (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2015) im Lokal tätig gewesen sei und sich die Geräte in dieser Zeit nicht verändert hätten. Die Aufstelldauer wurde in den Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht bestritten.

Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt.

Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte und zum Ablauf der Kontrolle ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben des Kontrollorgans Sr. in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2016 und der damit übereinstimmenden Dokumentation der am 15. November 2015 durchgeführten Kontrolle im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Walzenspielangebot auf der Seite www.mi.com sowie die Funktionsweise dieser Internetseite ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Kontrollorgans Sr. und aus der vorliegenden Fotodokumentation. Dass die Internetterminals optisch gleich sind, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des G. St. und der Fotodokumentation. Insbesondere ist auf diesen Fotos ersichtlich, dass im Zuge der Kontrolle am Terminal FA 2 auf der Seite www.mi.com Echtgeld-Spiele (gekennzeichnet mit den Worten „€ Cash“) aufgerufen werden konnten, dass bei dem Testspiel aufgrund des Zustandekommens einer Symbolkombination (drei Käfer) ein Gewinn von € 6,– erzielt wurde und dass bei den Echtgeld-Spielen ein steigender „Jackpot“ (soweit auf den Fotos ersichtlich, € 701,10 bis € 701,76) in Aussicht gestellt wurde.

Dass die Terminals FA Nr. 1, 3 und 4 zu Beginn der Kontrolle am 15.11.2015 heruntergefahren wurden, ergibt sich schon daraus, dass die Geräte, wie der Lokalangestellte St. angab, ansonsten „immer gegangen“ sind, sowie aus der Dokumentation der Kontrolle und den Angaben des Kontrollorgans Sr., der beim Betreten des Lokals jedenfalls zwei der Bildschirme sehen konnte.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass auch die zu Beginn der Kontrolle heruntergefahrenen Geräte FA Nr. 1, 3 und 4 die selbe Funktion wie das optisch gleiche Gerät FA Nr. 2 aufwiesen, zumal es auf der Hand liegt, dass das Herunterfahren der – ansonsten eingeschalteten – Geräte erfolgte, um einen Test durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei zu verhindern, und die dadurch gewonnene Zeit dafür genutzt wurde, um die (sonst im Internet frei zugängliche) Internetseite www.mi.com auf diesen Geräten auf die Seite www.mi.net umzuleiten.

Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass der E-Kiosk über zahlreiche Funktionen verfügt hätte und nicht zur Ermöglichung von Glücksspiel diente, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Darstellung dieser Gerätefunktionen trotz mehrmaliger Nachfragen abstrakt blieb. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer nicht darlegen, welche der behaupteten Kaufmöglichkeiten für einen den E-Kiosk verwendenden Kunden konkret zur Verfügung gestanden wären, welche Partnerunternehmen ihre Waren über den E-Kiosk vertrieben hätten und wie diese Partnerunternehmen im Falle eines Kaufs zu ihrem Geld gekommen wären. Schließlich ist es auch unplausibel, dass nur für die Verrechnung der Internetbenutzung an einem Internetterminal die im Lokal vorhandene Infrastruktur (Gerät zum Erwerb der M-Cards, Geräte zum Einscannen der M-Cards bei den Internetterminals) zur Verfügung gestellt wurde, zumal dazu auch eine Barverrechnung mit dem anwesenden Mitarbeiter ausgereicht hätte.

Der Umstand, dass das mittels „M-Card“ erworbene Guthaben mittels Strichcode-Lesegerät auf der Seite www.mi.com in ein Guthaben umgewandelt werden konnte, lässt im Übrigen keinen Zweifel am funktionellen Zusammenhang des E-Kiosks und der Seite www.mi.com zur Durchführung von Walzenspielen.

Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Typengutachten des Sachverständigen für Geldspiel- und Glücksspielautomaten, Glücksspiel, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör T. geht nur auf die am E-Kiosk abstrakt vorhandenen Gerätefunktionen ein und steht mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen insoweit im Einklang; auch die Funktionen des E-Kiosks zum Erwerb von Wertbons, welche bei den jeweiligen Partnerunternehmen als Zahlungsmittel akzeptiert würden, und zum Erwerb von mit Guthaben aufladbaren „Membercards“ wird darin abstrakt beschrieben. So ergibt sich auch aus diesem Gutachten, dass der E-Kiosk auch dazu dient, der M-Card zugeordnete Guthaben aufzuladen und wieder auszuzahlen.

Dass ein Aufruf von Glücksspielseiten mit dem auf den Internetterminals zunächst erscheinenden „Disclaimer“ – wie die Beschwerdeführer dies vorbringen – verhindert werden sollte, ist angesichts dieses auf die Durchführung von Glücksspiel ausgerichteten Settings nicht glaubhaft; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Disclaimer dazu dienen sollte, die festgestellte Funktionsweise der Geräte zur Durchführung von entgeltlichen Walzenspielen vor der Behörde zu verschleiern.

                                  

Es ist daher für das Verwaltungsgericht Wien augenscheinlich, dass die im Rahmen der Kontrolle am 15. November 2015 vorläufig beschlagnahmten Geräte jedenfalls vorranging dazu dienten, auf der Seite www.mi.com entgeltlich die Teilnahme an Walzenspielen zu ermöglichen.

Eine Inaugenscheinnahme der Geräte durch das Verwaltungsgericht Wien ist schon deshalb nicht erforderlich, weil die wesentlichen Gerätefunktionen unstrittig sind und sich insofern nur Fragen der rechtlichen Beurteilung stellen. Im Übrigen stellt eine Inaugenscheinnahme durch das Verwaltungsgericht Wien kein taugliches Beweismittel dar, weil die Gerätefunktionen jeweils auf einer Internetverbindung beruhen und diesfalls nicht gewährleistet ist, dass die Gerätefunktionen nicht vom Server aus verändert oder gesteuert werden.

3.       Die Feststellung, dass I. Z. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ergebnissen der entsprechenden Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien.

4.       Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten