TE Bvwg Beschluss 2018/5/22 I413 2195076-1

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2195076-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch CONCIN und PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 12.11.2013, XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Prüfauftrag vom 04.06.2012 führte die belangte Behörde bei der XXXX eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 durch mit dem Ergebnis, dass es sich bei den für diese Schischule tätigen Schilehrer und Praktikanten (mit Ausnahme des Schischulleiters XXXX) um Dienstnehmer der Schischule handle. Am 18.04.2013 stellte der steuerliche Vertreter des Schischulleiters den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides.

2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2013, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Anlage zu diesem Bescheid angeführten Personen - darunter ist auch die Beschwerdeführerin angeführt - aufgrund ihrer Tätigkeit als Schilehrer beim Dienstgeber XXXX als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX, in den ebenfalls in der Anlage angeführten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) arbeitslosenversichert waren.

3. Gegen diesen dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.11.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene (nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende) Einspruch vom 11.12.2013, mit welchem der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen materieller Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und beantragt wird, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie das gesamte bisherige Verfahren und somit auch den angefochtenen Bescheid wegen absoluter Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als bescheidmäßig festgestellt werde, dass die in der Anlage zum angefochtenen Bescheid angeführten Personen (Einspruchswerber) in den in der Anlage angeführten Zeiträumen nicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Schilehrer und Gesellschafter bei der XXXX in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und arbeitslosenversichert waren, sondern der Pflichtversicherung unterlagen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beweisaufnahme und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Mit Ladung vom 30.03.3018 wurden alle Beschwerdeführer- darunter ist auch die Beschwerdeführerin - für die mündliche Verhandlung am 23.05.2018, 24.05.2018 und 25.05.2018, jeweils 9:00 Uhr geladen.

5. Am 22.05.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 22.05.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er den Einspruch (die Beschwerde) vom 11.12.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2013, XXXX, zurückzieht

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 22.05.2018 äußerte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in seinem Schreiben vom 22.05.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2195076.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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