Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
BBG §40Spruch
I413 2177330-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie Dr. Harald NEUSCHMID als beisitzenden Richter und Mag. Paso ZENGIN als beisitzenden Laienrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 13.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin XXXX, geb XXXX, ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) vorliegt. Die Voraussetzungen für die Neuausstellung des Behindertenpasses liegen vor.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung: "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin" liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2177330.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018