Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des I in Mödling, geboren am 28. Februar 1969, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 23. Juni 1999, Zl. Fr 1188/5-1998, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. Juli 1998, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dieser Aufenthaltsverbotsbescheid sei dem Beschwerdeführer am 21. Juli 1998 zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm offen stehenden Rechtsmittelfrist keine Berufung eingebracht habe, sei das Aufenthaltsverbot am 5. August 1998 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schriftsatz vom 22. September 1998 habe der Beschwerdeführer (zwar) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. Juli 1998, unter gleichzeitiger Nachholung der Berufung, gestellt. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei (jedoch) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. November 1998 abgewiesen und dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 19. November 1998 zugestellt worden. Dagegen sei keine Berufung eingebracht worden, weshalb der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Bescheid infolge ungenutzten Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 3. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sei.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet sei allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang. Da jedoch auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz keine Folge gegeben worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden (dh. die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung zurückzuweisen) gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.
Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte für den Fall der Abweisung der Beschwerde Kostenzuspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass ihm der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz bereits am 21. Juli 1998 zugestellt worden sei (ungeachtet dessen, dass im Akt ein Zustellbericht dieses Datums erliegt), zieht jedoch nicht in Zweifel, dass die am 22. September 1998 eingebrachte Berufung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG - in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag - erhoben worden ist. Unbestritten bleibt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Erlassung des bekämpften Bescheides rechtskräftig abgewiesen wurde. Erfolgte aber keine Restituierung der schon abgelaufenen Berufungsfrist, wurde die erhobene Berufung schon deshalb zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die in der Beschwerde angestellten Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gefehlt habe, rechtzeitig eine Berufung einzubringen, tangieren nur die schon rechtskräftig erledigte Wiedereinsetzungsfrage und gehen somit am Thema vorbei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Februar 2000
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999210230.X00Im RIS seit
31.05.2001