Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. C***** K*****, und 2. S***** K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2018, GZ 22 R 337/17s-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 30. Juni 2017, GZ 2 C 327/16x-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Räumungsbegehren der Klägerin stattgab. Es legte zugrunde, dass sowohl die Klägerin als auch ihre Eltern (die auch die Eltern des Erstbeklagten sind) bei Abschluss des Übergabsvertrags (der die Beklagten nicht erwähnte) der Überzeugung gewesen seien, dass diese kein Recht gehabt hätten; sie ein – allenfalls bestehendes obligatorisches Wohnungsrecht – nicht übernommen hätten und ein solches auch nicht überbinden bzw übernehmen hätten wollen. Es begründete seine Entscheidung – unter ausführlicher Angabe von Belegstellen höchstgerichtlicher Rechtsprechung – unter anderem auch damit, dass ein bloß obligatorisches Gebrauchsrecht gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger nur im Wege der Vertragsübernahme wirksam werde. Eine solche hätten die Beklagten aber gar nicht konkret behauptet, sie sei nach den Feststellungen auch auszuschließen.
Dieser die Klagestattgebung selbständig tragenden rechtlichen Erwägung des Berufungsgerichts treten die Beklagten nur mit unzulässigen und auch nicht zielführenden Neuerungen entgegen. Dass sich die Klägerin als Familienangehörige bei Übergabe hätte vergewissern müssen, ob ein Wohnungsgebrauchsrecht vorliege, da das Objekt ständig von den Beklagten bewohnt gewesen sei und diese darauf hätten vertrauen dürfen, dass „das mit den Eltern konkludent eingegangene Wohnungsgebrauchsrecht auch der Schwester bekannt“ sei, wozu sie Feststellungen begehren, hatten sie zum einen im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht. Zum anderen könnten solche Feststellungen nichts daran ändern, dass es zu einer Vertragsübernahme nicht gekommen ist. Die Beklagten könnten sich damit im Verhältnis zur Klägerin nicht auf ein – allenfalls gegenüber den (Schwieger-)Eltern bestehendes – obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht berufen (siehe nur 6 Ob 162/02w, wonach die Kenntnis von einem obligatorischen Wohnungsgebrauchsrecht bei Abschluss des Übergabsvertrags für die Wirksamkeit des Wohnrechts nicht ausreicht und die darin dem damaligen Rechtsmittelwerber erteilte Aufklärung, dass die zur Frage der Offenkundigkeit von ihm zitierten Entscheidungen vertragliche nicht verbücherte Dienstbarkeiten betroffen hätten, nicht aber für ein bloß obligatorisch eingeräumtes Wohnrecht einschlägig seien; zuletzt 3 Ob 164/15m und 7 Ob 107/17m; RIS-Justiz RS0011871).
Auf die Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen den (Schwieger-)Eltern und den Beklagten als bloß dem Familienverhältnis entsprechender faktischer Wohnzustand oder als obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht, worin wegen eines angeblichen Abweichens des Berufungsgerichts von der Entscheidung 7 Ob 207/97k eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen soll, kommt es also gar nicht an.
Die außerordentliche Revision ist demnach zurückzuweisen, ohne dass es einer weitergehenden Begründung bedurfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E121597European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00053.18B.0430.000Im RIS seit
08.06.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018