Gbk 2018/3/22 GBK II/342/17

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Berufsberatung

Text

                                                               bunka

SENAT II DER GLEICHBEHANDLUNGSKOMMISSION

Anonymisiertes Prüfungsergebnis GBK II/342/17 gem. § 12 GBK/GAW-Gesetz

Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) hat über den Antrag von Herrn A (in Folge: Antragsteller) wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Berufsberatung gemäß § 18 Z 1 GlBG durch die B GmbH (in Folge: Antragsgegnerin) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO, BGBl. II Nr. 396/2004 idF BGBl. II Nr. 275/2013, erkannt:

Eine Diskriminierung des Antragstellers auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Berufsberatung gemäß § 18 Z 1 GlBG durch die Antragsgegnerin

l i e g t n i c h t v o r.

VORBRINGEN

Im Antrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller bei B ein Fernstudium für den Abschluss des Master of Business Administration erfolgreich absolviert habe. Als deutscher Staatsbürger strebe er nun auf Basis des Abschlusses eine Promotion an einer Universität in Deutschland an. Im Vorfeld auf eine Promotion holen die Universitäten in Deutschland i.d.R. eine Zeugnisbewertung für den ausländischen Abschluss bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein.

Mehrere deutsche Absolventen, welche das gleiche Ziel gehabt hätten, wollten eigeninitiativ eine Bewertung des Zeugnisses bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) einholen. Dies sei jedoch durch die ZAB abgelehnt mit dem Verweis darauf, dass es sich bei dem Studium um ein Franchise-System handle und diese nicht als akademische Hochschule anerkannt sei.

Da diese Thematik aktuell alle deutschen Absolventen betreffe, habe er das durch die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Forum dafür genutzt, gemeinsam mit den Absolventen und der Antragsgegnerin das Thema zu erörtern und Unterstützung für das weitere Vorgehen bei der Antragsgegnerin einzuholen. Diese habe hierauf mehrmals mit juristischen Schritten gedroht, wenn man den Sachverhalt „öffentlich" innerhalb des Forums diskutiere.

Da er der Urheber des (rege genutzten) Forenbeitrags gewesen sei, sei folgendes gegen ihn durch die Antragsgegnerin praktiziert worden:

1. Sein Zugang zu dem Forum sei gesperrt worden. Der Zugang beinhalte auch den Zugriff auf Bekanntmachungen und die Möglichkeit zur Anmeldung für akademische Veranstaltungen.

2. Ihm sei von Seiten der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass juristische Schritte gegen seine Person eingeleitet werden.

3. Ihm seien von Seiten der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass er von der Mitgliedschaft aus dem Alumni Club ausgeschlossen werde, da sein Verhalten die Interessen und Ziele des Vereins schädige.

4. Auf Anfrage, ob er ein Beratungsangebot für einen Folgestudiengang bei der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen könne, sei ihm mitgeteilt worden, dass momentan von einer weiteren Studienberatung für ihn von Seiten der Antragsgegnerin abgesehen werde.

Die Tatsache, dass ihm gegenüber aufgrund eines Beitrags innerhalb eines internen Forums von Seiten der Antragsgegnerin innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums zahlreiche Maßnahmen eingeleitet worden seien, welche s.E. in keinem angemessenen Verhältnis zu dem den Konflikt verursachenden Beitrag innerhalb dieses Forums stehen, veranlassen ihn zu folgender Schlussfolgerung:

Als deutscher Staatsbürger fühle er sich durch die Antragsgegnerin nicht gleichwertig behandelt. Das Anliegen, mit welchem er sich an diese gewandt und um Unterstützung gebeten habe, sei ein Anliegen, welches ausschließlich deutsche Staatsbürger betreffe. Die Antragsgegnerin habe s.E. durch die eingeleiteten Maßnahmen versucht, die Diskussion in dieser Angelegenheit zu unterbinden.

Er bitte als deutscher Staatsbürger daher um Aufklärung, ob die Tatsache, dass ihm der Zugang zu Informationen sowie eine Studienberatung durch die Antragsgegnerin verwehrt werde, in der Tatsache begründet liegen, dass er sich mit einem Anliegen an die Antragsgegnerin gewandt hatte, welches ausschließlich deutsche Staatsbürger betreffe. Er bitte um Prüfung, ob damit der auf das Bildungswesen bezogene Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Antragsgegnerin verletzt worden sei.

An den Antragsteller wurde daraufhin folgende Information samt Verbesserungsauftrag erteilt:

„Ihr Antrag wurde dem Senat II der Gleichbehandlungskommission vom Senat III zur weiteren Behandlung abgetreten, da jener Teil des von Ihnen geschilderten Sachverhalts, der das Beratungsangebot für einen Folgestudiengang betrifft (Punkt 4 Ihres Antrags), unter § 18 Z 1 GlBG fällt und daher zuständigkeitshalber vom Senat II zu behandeln ist:

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

§ 18. Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

1.

bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und

Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,

Ich ersuche Sie daher im Auftrag des Vorsitzenden des Senates II der Gleichbehandlungskommission zunächst vor Einleitung des Verfahrens um Konkretisierung zu Ihrem Antrag dahingehend, dass Sie uns glaubhaft machen müssen, dass die Verweigerung des Beratungsangebots auf Grund Ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfolgt ist und nicht auf Grund des von Ihnen geschilderten Konflikts mit der Antragsgegnerin.

Es geht dabei vor allem auch darum, warum diese mit Ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu tun hat, da unseres Wissens ein MBA-Abschluss Sie auch nicht zur Aufnahme eines PhD-Studiums an einer österreichischen Universität berechtigt.

Für den Rest des von Ihnen im Antrag vom 18.7.2017 geschilderten Sachverhalts besteht keine Zuständigkeit des Senates II der Gleichbehandlungskommission!“

Daraufhin erging eine Klarstellung seitens des Antragstellers, in der er ausführte, dass er sich vehement bei der Antragsgegnerin dafür eingesetzt habe, dass durch diese eine Unterstützung im Konflikt mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dahingehend erfolge, dass durch die Antragsgegnerin eine aktive Unterstützung hinsichtlich der Argumentation gegenüber der ZAB erfolge für den Vorgang, welcher ausschließlich deutsche Staatsbürger tangiere.

Konkret handle es sich bei dem Vorgang um die Bewertung des MBA-Abschlusses durch die ZAB. Diese Bewertung sei durch die ZAB den deutschen Absolventen verwehrt worden. Er habe aufgrund der Erfordernis, welche die in Deutschland bestehenden nationalen Bestimmungen vorsehen, also ausschließlich in seiner Eigenschaft als deutscher Staatsbürger gegenüber der Antragsgegnerin agiert.

Sein persönliches Ziel sowie das einiger weiterer Absolventen sei es, auf Basis des erlangten Abschlusses eine weiterführende Promotion an einer Hochschule in Deutschland anzustreben. Hierfür stelle die Bewertung des Abschlusses durch die ZAB eine Eingangsvoraussetzung dar.

Es sei ihm, in seiner Eigenschaft als deutscher Staatsbürger, welcher sich für die Belange einsetze, welche ausschließlich AbsolventInnen mit der deutschen StaatsbürgerInnenschaft betreffen, durch die Antragsgegnerin aufgrund seiner Vehemenz zunächst der Zugang zu dem für die Kommunikation eingerichteten Forum gesperrt, anschließend ein Ausschluss aus dem sog. Alumni Club verfügt, sowie ihm gegenüber klargestellt worden, dass ihm gegenüber keine Beratungsleistung von Seiten der Antragsgegnerin mehr erfolgen werde.

Die Ursache des Konflikts und der Reaktionen liege also darin, dass er sich als deutscher Staatsbürger für die Belange deutscher Staatsbürger eingesetzt habe.

PRÜFUNGSGRUNDLAGEN

Der Senat II der GBK stu?tzt sein Prüfungsergebnis auf das schriftliche Vorbringen des Antragstellers. Weiters wurden Auskünfte betreffend die Zulassung zum PhD-Studium an österreichischen Universitäten (Universität Wien und Wirtschaftsuniversität Wien) eingeholt.

Von der Einholung einer Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie der Befragung von Auskunftspersonen wurde abgesehen, da die vorliegenden Unterlagen zu einer Beurteilung des Sachverhaltes ausgereicht haben (§ 11 Abs. 4 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung).

BEGRÜNDUNG

Der Senat II der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, lauten:

"§ 17. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht …

„§ 18. Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

1.

bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, …

"§ 19. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 17 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.“

Generell ist zur Frage des Beweismaßes und der Beweislastverteilung im GBK-Verfahren ist anzumerken, dass gemäß § 26 Abs. 12 GlBG eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 17, 18 oder 21 beruft, diesen glaubhaft zu machen hat. Insoweit genügt daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine „Bescheinigung“ des behaupteten nach dem GlBG verbotenen Motivs, wobei jedoch der bei der GBK zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist. Vereinfacht gesagt muss mehr für die Darstellung des/r AntragstellerIn sprechen als dagegen (vgl. OGH 9 ObA 144/14p, Arb 13.203 mit weiteren Nachweisen).

Erst wenn dem Antragsteller die Glaubhaftmachung von Umständen, die einen Zusammenhang darlegen zwischen seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. seiner StaatsbürgerInnenschaft und der Nichtgewährung einer Berufsberatung durch die Antragsgegnerin gelungen ist, obliegt es der Antragsgegnerin zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 19 Abs. 2 oder 20 GlBG vorliegt.

Der Ausdruck „Berufsberatung“ ist im Hinblick auf den Telos des GlBG – nämlich der Herstellung einer diskriminierungsfreien Arbeitsumwelt – weit zu interpretieren, daher ist auch eine Studienberatung als Vorbedingung zum späteren Eintritt in die Arbeitswelt mitumfasst.

Der Senat geht bei seiner rechtlichen Prüfung von folgendem Sachverhalt aus, der auf Basis der schriftlichen Unterlagen auf Grund der darzulegenden Erwägungen festgestellt wurde:

Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin ein Fernstudium für den Abschluss des Master of Business Administration (MBA) absolviert.

Die Universitäten in Deutschland holen vor der Zulassung zum Doktoratsstudium eine Zeugnisbewertung für den ausländischen Abschluss bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ein.

Die Bewertung des ausgestellten MBA-Abschlusses ist durch die ZAB den deutschen Absolventen, die vorab eigeninitiativ haben tätig werden wollen, verwehrt worden. In weiterer Folge ist es seitens der Antragsgegnerin u.a. auf Grund des entstandenen Konflikts zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin zur Mitteilung gekommen, dass von einer momentan von einer weiteren Studienberatung für ihn von Seiten der Antragsgegnerin abgesehen werde.

Inwieweit sich die Begriffe „ethnische Zugehörigkeit“ und „StaatsbürgerInnenschaft“ überschneiden, kann dahingestellt bleiben, da vom Senat zunächst zu prüfen war, ob vom Antragsteller eine hinreichende Verbindung der Nichtgewährung der Studienberatung durch die Antragsgegnerin und dessen Staatsbürgerschaft bzw. ethnischer Zugehörigkeit glaubhaft gemacht worden ist.

Dazu ist auszuführen, dass entgegen der Meinung des Antragstellers die Einschränkung der deutschen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen betreffend den erworbenen Abschluss – unabhängig von der StaatsbürgerInnenschaft – jede Person betrifft, die in Deutschland ein Doktoratsstudium absolvieren will. Das Erfordernis der allgemeinen Universitätsreife ist somit gänzlich unabhängig von der jeweiligen StaatsbürgerInnenschaft eines/r StudentIn. Ein Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit bzw. der deutschen Staatsbürgerschaft des Antragstellers lag also nicht vor.

Die Studiendekanin der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der der Universität Wien erteilte dem Senat die Auskunft, dass ein MBA-Abschluss in Österreich ein universitärer Lehrgang und kein akademischer Abschluss sei und es daher bei einer Bewerbung für ein PhD-Programm immer zur Ablehnung käme.

Ebenso wurde von der Vizerektorin der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) beauskunftet, dass sich die WU bei der Zulassung zum Doktoratsstudium nicht nur an den ECTS des vorangegangenen Masterstudiums, sondern am gesamten Bildungsweg, insbesondere den Zulassungskriterien für das Masterstudium orientiere. Demnach sei das vom Antragsteller absolvierte Masterstudium der Weiterbildung zuzuordnen und erfülle nicht die Kriterien der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium.

Demnach würde der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem bei der Antragsgegnerin erworbenen MBA-Abschluss zu einem PhD-Studium jedenfalls an zwei großen österreichischen Universitäten ebenfalls nicht zugelassen werden. Die von Antragsteller relevierte Problematik ist daher nicht auf die Zulassung zu deutschen Universitäten beschränkt, sondern stellt sich in ähnlicher Weise auch in Österreich, womit das angezogene Argument, es handle sich dabei um ein Problem deutscher StaatsbürgerInnen weiter an Gewicht verliert.

In weiterer Folge hat sich ein Konflikt zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin auf Grund des - wie von diesem ausgeführt – vehementen Einsatzes des Antragstellers entwickelt, dessen Ursache nach Meinung des Antragstellers darin gelegen war, dass er sich nach eigenen Angaben als deutscher Staatsbürger für die Belange deutscher StaatsbürgerInnen eingesetzt hatte.

Im Hinblick auf das diesem Konflikt zu Grunde liegende Problem der fehlenden Eignung des bei der Antragsgegnerin erworbenen Abschlusses, danach für ein Doktoratsstudium zugelassen werden zu können, fehlt es entgegen der Meinung des Antragstellers jedoch an jeglicher für die Feststellung des Vorliegens einer Diskriminierung nach dem GlBG notwendigen Glaubhaftmachung des unabdingbar erforderlichen Zusammenhangs mit dem vom GlBG geschützten Merkmal - im konkreten Fall jenem der ethnischen Zugehörigkeit bzw. der StaatsbürgerInnenschaft des Antragstellers. Jede Person – unabhängig von deren StaatsbürgerInnenschaft –, die in Deutschland (und sogar in Österreich) ein Doktoratsstudium absolvieren will, wäre nämlich im selben Ausmaß davon betroffen, weshalb keine Schlechterstellung des Antragstellers gegenüber anderen AbsolventInnen dieser Ausbildung mit anderer Staatsbürgerschaft erfolgt ist.

Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem vom Antragsteller beschriebenen, in weiterer Folge auf Grund des Konflikts entstandenen Problemen im Zusammenhang mit der Berufsberatung bei der Antragsgegnerin um eine mittelbare Diskriminierung handelt, war maßgeblich, dass für den Senat aus dessen langjähriger Praxis nicht evident war, dass deutsche StaatsbürgerInnen bei der Berufsberatung auf Grund ihrer StaatsbürgerInnenschaft in Österreich im Gegensatz zu anderen Gruppen mit vermehrten Problemen zu rechnen hätten. Dies steht im Gegensatz etwa zu den dem Senat bekannten Problemen älterer Personen am Arbeitsmarkt generell oder von Frauen mit Kopftuch im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen.

Der Senat geht davon aus, dass die Ursache des Konflikts zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin, der als Folge zur Verweigerung der Berufsberatung durch die Antragsgegnerin geführt hat, nicht in dessen deutscher Staatsbürgerschaft bzw. ethnische Zugehörigkeit, sondern ausschließlich in dem entstandenen Konflikt rund um das Problem der Nichtzulassung zu einem PhD-Studium auf Basis des erworbenen Abschlusses und in dessen nach eigenen Angaben vehementen Auftreten gelegen war.

Dem Antragsteller ist es gemäß den Beweismaßregeln des GlBG daher nicht gelungen, dem Senat glaubhaft zu machen, dass die Ablehnung der Berufsberatung durch die Antragsgegnerin auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. seiner deutschen Staatsbürgerschaft erfolgt ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verhalten der Antragsgegnerin in Bezug auf die erfolgte Ablehnung der Berufsberatung ausschließlich im Verhalten des Antragstellers begründet gewesen war.

In rechtlicher Hinsicht ist daraus abzuleiten, dass eine mittelbare Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit durch die Antragsgegnerin mangels Glaubhaftmachung eines Zusammenhangs zwischen deutscher StaatsbürgerInnenschaft bzw. der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers und der erfolgten Ablehnung der Berufsberatung durch die Antragsgegnerin nicht vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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