RS Lvwg 2018/4/5 LVwG-AV-1131/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §12
WRG 1959 §32
WRG 1959 §40
AWG 2002 §3 Abs1 Z8

Rechtssatz

Das Vorliegen einer UVP-Pflicht kann von Personen auch dann geltend gemacht werden, wenn diese in einem Materienverfahren wie nach dem WRG 1959 keine Parteistellung hätten. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und in Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nur dann, wenn für diese Person nicht die Möglichkeit bestünde, eine Entscheidung anzufechten, mit der die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde. Dazu genügt ein bloßes Anfechtungsrecht, eine Parteistellung im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. VwGH Ro 2014/06/0008).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1131.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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