Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Das Vorliegen einer UVP-Pflicht kann von Personen auch dann geltend gemacht werden, wenn diese in einem Materienverfahren wie nach dem WRG 1959 keine Parteistellung hätten. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und in Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nur dann, wenn für diese Person nicht die Möglichkeit bestünde, eine Entscheidung anzufechten, mit der die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde. Dazu genügt ein bloßes Anfechtungsrecht, eine Parteistellung im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. VwGH Ro 2014/06/0008).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1131.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018