TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W240 2180748-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W240 2180748-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. 1130416305-161284716, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 22.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.09.2016 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie habe Somalia verlassen, weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätte. Somalia sei kein sicheres Land. Ihr Vater sei von den Al Shabaab getötet worden. Sie habe im Fall einer Rückkehr nach Somalia Angst, getötet zu werden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 27.11.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe im Mai 2015 Somalia verlassen. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht und ihre Familie hätte ihren Lebensunterhalt bestritten. Ihre Mutter sowie fünf Geschwister würden noch im Heimatland leben. Sie habe seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Als sie noch in Kenia gewesen sei, habe sie noch Kontakt zu ihrer Familie gepflegt. Sie wolle nicht, dass die Familie wisse, wo sie sei, denn dann könnte ihr Onkel erfahren, wo sie aufhältig sei, dies wolle sie nicht, da er sie zwangsverheiraten wolle. Sie sei ledig und habe keine Kinder. In Somalia habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt. Sie habe Somalia verlassen, weil ihr Onkel sie hätte mit einem Mann verheiraten wollen, die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht dazu bereit gewesen, diesen Mann zu heiraten. Sie habe weiter die Schule besuchen wollen. Der Mann sei deutlich älter gewesen und ihr Onkel habe sie mit Gewalt zur Heirat zwingen wollen. Ihr Onkel habe bereits Geld von diesem Mann erhalten und ihr Onkel habe ihr gedroht, dass etwas geschehen werde, wenn sie den Mann nicht heirate. Sie sei aus Angst vor dem Onkel geflohen. Ihr Onkel habe einige Autominuten vom Familienhaus der Beschwerdeführerin gelebt. Ihr Vater sei von den Al Shabaab getötet worden.

Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung nichts über die drohende Zwangsheirat angegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ausgeführt habe, sie habe Angst um ihr Leben in Somalia gehabt, dann sei ihr erklärt worden, dass sie später weitererzählen könne. Die geplante Zwangsheirat hätte im Mai 2015 stattfinden sollen. Ihr Onkel sei mit dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, nach Hause gekommen. Ihr Onkel habe rund fünf Mal mit ihr über die Heirat gesprochen. Ihre Mutter sei dagegen gewesen. Ihr Onkel mütterlicherseits habe die Ausreise bezahlt. Im Falle einer Rückkehr würde sie von ihrem Onkel zwangsverheiratet werden.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden diverse Arztbefunde, darunter ein Befund einer österreichischen Konsil-Neurologie vom 16.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin an Hypterventilation bei posstraumatischer Belastungsstörung leide. Weiters wurden Bestätigungen über Integrationsbemühungen vorgelegt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.11.2017, Zl. 1130416305-161284716, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil

III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2018 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. zu befürchten gehabt hätte oder habe. Es hätte keine asylrelevante Gefährdung für die Person der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden können. Es hätte jedoch ein Abschiebungshindernis festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass ihr Vater im Jahr 2012 von den Al Shabaab getötet worden wäre und ihr Onkel sie im Mai 2015 mit einem älteren Mann zwangsverheiraten hätte wollen. Ihr Onkel sei mit dem Mann, den die Beschwerdeführerin hätte heiraten sollen, nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise aus Somalia mit der Mutter und fünf Geschwistern im gemeinsamen Haushalt in Mogadischu gelebt. Sie habe in Mogadischu acht Jahre lang die Schule besucht, sei ledig und habe keine Kinder. Dieser Onkel hätte auch in der Nähe der Familie der Beschwerdeführerin gewohnt. Um dieser Zwangsehe zu entgehen, hätte sie Somalia verlassen. Sie werde in Somalia nicht behördlich gesucht und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen sie. Sie hätte auch aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen keine Verfolgung oder Bedrohung in Somalia zu befürchten. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab sie an, dass sie Angst hätte, von ihrem Onkel zwangsverheiratet zu werden.

Das BFA sei zur Einschätzung gelangt, dass in den Angaben der Beschwerdeführerin glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar gewesen seien. Zur Rückkehrbefürchtung, sie hätte Angst, dass sie von ihrem Onkel zwangsverheiratet werden würde, merkte das BFA an, dass diese Befürchtungen keine substantielle Grundlage einer tatsächlichen Bedrohung oder Verfolgung bilden würden, da der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens versagt werde, und somit eine Bedrohung gegen ihre Person nicht erkennbar sei. Daher sei ihre Rückkehrbefürchtung als haltlos anzusehen.

Aufgrund der prekären allgemeinen Lage sei jedoch derzeit eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich. Es könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK - ausgesetzt sein würde bzw. könnte, weshalb der Beschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt I. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deshalb aus Somalia geflohen sei, weil ihr Onkel sie zwangsverheiraten hätte wollen, nachdem ihr Vater wegen seiner Tätigkeit von den Al Shabaab getötet worden sei. In Somalia gebe es kein einheitliches Justizsystem, sondern eine Mischung aus formellem, traditionellem und islamischem Recht. Die Lage von Frauen in Somalia sei weiterhin prekär, es bestehe die Gefahr der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen, seien vulnerabel und gefährdet, von Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt zu werden. Die Länderberichte würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätigen. Wäre die Beschwerdeführerin weiter in Somalia geblieben, hätte sie eine Zwangsverheiratung und Verfolgung von Seiten der Al Shabaab zu befürchten. Ihr Onkel sei der Oberhaupt der Familie geworden, nachdem ihr Vater verstorben sei. Diese Vorgehensweise sei in Somalia üblich. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA dies als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Schule besuchen dürfen, dies schließe jedoch nicht aus, dass sie danach zwangsweise verheiratet werden sollte. Das Oberhaupt der Familie entscheide solche Sachen und könne entscheiden, dass ein Mädchen, wenn es alt genug sei, den Bildungsweg nicht weiter beschreiten dürfe, sondern verheiratet werde. Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe den Mann zu heiraten, würde sie bei einer Rückkehr dazu gezwungen werden. In der Erstbefragung sei im Wesentlichen dieselbe Geschichte erzählt worden, jedoch sei der Beschwerdeführein in der Einvernahme nicht die notwendige Zeit und Möglichkeit dazu gegeben worden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 26.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Vertreterin des VMÖ einvernommen wurde.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 12.01.2018,

* Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM; August 2017

* EASO: EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation; Februar 2016, Seite 50-54,

* EASO: EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation; Dezember 2017, Seite 78-85,

* Accord Anfragebeantwortung vom 29.04.2010 zu Somalia, Situation von Frauen (Gefahren für alleinstehende Frauen)

* Anfragebeantwortung vom 09.01.2014 zu Somalia, IFA Mogadischu, Frauen,

* UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, vom 02.08.2016;

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme zu den Länderberichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, ledig und hat keine Kinder, stammt aus Mogadischu und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der Sheikhal an. Die Beschwerdeführerin hat im Heimatstaat keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte als zu Familienmitgliedern, welche sie mit einem Mitglied der Al Shabaab verheiraten wollen bzw. welche sich nicht gegen den Onkel väterlicherseits wehren können, welcher die Beschwerdeführerin zwangsverheiraten will. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

18. Relevante Bevölkerungsgruppen

18.1. Frauen

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.1.2017).

Die somalische Regierung hat 2014 einen Aktionsplan zur Bekämpfung sexueller Übergriffe verabschiedet. Die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 9.2016). Außerdem wurde im Mai 2016 ein Nationaler Gender Policy Plan verabschiedet. Dieser Plan wurde von der Somali Islamic Scholars Union verurteilt; der Somali Religious Council hat die vorgesehene 30%-Quote für Abgeordnete im somalischen Parlament als gefährlich bezeichnet (USDOS 3.3.2017).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vgl. ÖB 9.2016).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).

Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 3.3.2017). Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.1.2017).

Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).

In Puntland wurde im Jahr 2015 ein Gesetz gegen Vergewaltigung in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz wurde die formelle Justiz als relevanter Apparat zur Prozessführung bei Vergewaltigungen eingesetzt. Die Frage darüber, ob ein Verfahren geführt wird, entscheidet der Generalstaatsanwalt, nicht das Opfer. Traditionelle Älteste werden von allen Schritten des Verfahrens ausgeschlossen. Damit ist die Anwendung informeller oder traditioneller Konfliktlösungsmechanismen bei Vergewaltigung oder Sexualverbrechen verboten. Allerdings bedarf es zur effektiven Umsetzung noch Ausbildungsmaßnahmen für die nunmehr verantwortlichen Richter. Trotzdem ist diese neue Gesetzeslage in Somalia einzigartig und zukunftsweisend (UNHRC 6.9.2017). Laut einer vom puntländischen Generalstaatsanwalt veröffentlichten Statistik über Vergewaltigungsfälle in Puntland im Jahr 2016 wurden dort 123 Prozesse gegen Vergewaltiger geführt (A 2.2017).

Auch unter der neuen Verfassung gilt in Somalia weiterhin das islamische Scharia-Recht, auf dessen Grundlage auch die Eheschließung erfolgt. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 9.2016). Laut Übergangsverfassung sollen beide Ehepartner das "age of maturity" erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen. Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45% der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8% bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 3.3.2017).

Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).

Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung (SEMG 8.11.2017); oder als Selbstmordattentäterinnen (DIS 3.2017).

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).

Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).

Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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A - Sicherheitsanalyseabteilung (2.2017): Sicherheitsbericht im Februar 2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):

South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia: IFA Mogadischu, Frauen vom 09.01.2014

1. Inwieweit hat man als volljährige Frau, ohne Familienbezug in der Hauptstadt Mogadishu, die Möglichkeit, sich selbstständig eine Existenz aufzubauen?

Quellenlage/Quellenbewertung

Es liegen mehrere Quellen zur Bewertung der Frage vor, ob Personen ohne Anknüpfungspunkte (Clan, Familie o.Ä.) nach Mogadischu zurückkehren können bzw. ob und für wen Mogadischu eine IFA darstellen kann.

UNHCR vertritt die eigenen Konventionen, Guidelines und Regelwerke.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte veröffentlichte ein Urteil. Dieses wurde von den Richtern im Senat mit 5:2 gefällt.

Der Bericht des UN-Generalsekretärs erscheint periodisch und befasst sich mit der Situation in Somalia im Berichtszeitraum.

Die Quellen im Bericht von DIS/Landinfo sind teils anonymisiert, es kann jedoch aufgrund der Standards der beiden Institutionen davon ausgegangen werden, dass die Quellen gewissenhaft und nach internationalen Maßstäben ausgewählt worden sind.

Die OGN stellen eine Policy der britischen Asylbehörde dar. Das darin zitierte Urteil der britischen Berufungsbehörde ist ein sog. "Benchmark-Urteil".

Zusammenfassung

Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.

Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.

Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.

Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:

* Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;

* Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;

* Ältere Menschen;

* Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;

* Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.

Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.

Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.

Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:

körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;

Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;

Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.

Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.

Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.

Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].

Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.

Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.

Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;

ging die Zahl ziviler Opfer zurück;

Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre.

Einzelquellen

Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.

Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;

ging die Zahl ziviler Opfer zurück;

Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre.

Die Sicherheitslage in Mogadischu bleibt relativ instabil. AMISOM und somalische Sicherheitskräfte müssen fast täglich in und außerhalb von Mogadischu mit Attacken rechnen.

Es kommt weiterhin zu Zwangsdelogierungen von IDPs in Mogadischu. Die Vertriebenen werden ohne vorherige Planung in andere Lager gebracht. Damit erhöht sich ihre Gefährdung bezgl.

Menschenrechtsverletzungen - auch hinsichtlich sexueller Gewalt.

Unter den Zwangsdelogierten befinden sich auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.

Die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen blieben gering. Aus dem ganzen Land gibt es zahlreiche Berichte zu Vergewaltigungen. 30-50 Prozent der Opfer sind Kinder.

Trotz einiger Verbesserungen bleiben die humanitären Bedürfnisse enorm, das Erreichte fragil. Zum ersten Mal seit fünf Jahren sank die Zahl der Personen, die sich direkt in Krisen- oder Notsituationen befinden auf unter eine Million auf ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.

Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen und gegen Schocks widerstandfähiger zu werden. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. 4,4 Millionen US-Dollar wurden so in die am meisten gefährdeten Regionen gepumpt. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].

Hinsichtlich einer IFA für Somalis, vor Verfolgung durch al Shabaab geflüchtet sind oder von der Gruppe ernsten Schaden fürchten, ist in Mogadischu kein ausreichender Schutz durch den Staat gewährleistet. Dies betrifft a) Somalis, die möglicherweise auf der Abschussliste der al Shabaab stehen; und b) jene, die nach Mogadischu flüchten wollen, um den Menschenrechtsverletzungen in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab zu entkommen.

Die Gruppe a) umfasst jene Personen, die einem hohen Risiko einer gezielten Tötung ausgesetzt sind: Politiker, Journalisten;

Wirtschaftstreibende; Clanälteste;

Die Gruppe b) umfasst jene Menschen, die aus ihren unter al Shabaab-Kontrolle liegenden Heimatgebieten geflohen sind und in Mogadischu meist als IDPs leben. In der Hauptstadt angekommen sind diese Menschen besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsvergehen zu werden (etwa körperliche Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft; Diskriminierung). Die Täter sind möglicherweise auch in den Reihen der Regierungskräfte bzw. alliierter Milizen zu finden.

Informationen über Neuankömmlinge in Mogadischu können die Aufmerksamkeit möglicher Verfolger erwecken - gerade dann, wenn er oder sie nicht zu den im Aufnahmebezirk vertretenen Clans oder Familien gehört, oder wenn die Person aus einem Gebiet kommt, das gegenwärtig oder in der Vergangenheit von Rebellen kontrolliert wird oder wurde. Selbst jene Personen, die zwar aus Mogadischu stammen, jedoch bereits vor langer Zeit die Stadt verlassen haben, können als Neuankömmlinge erachtet werden - sofern sie den Kontakt zum Clan verloren haben.

In Bezug auf Mogadischu muss ein besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gelegt werden:

* die Verfügbarkeit traditioneller Schutzmechanismen und Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familie oder den Clan;

* die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und den Zugang zu lebenswichtigen Diensten;

* den Zugang zu einer Unterkunft;

* die Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten bzw. Möglichkeiten des Broterwerbs;

In einem städtischen Gebiet, wo ein AW keinen vordefinierten Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb hat, wo ein AW über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, wird sich diese Person in jener Situation wiederfinden, in der sich die IDPs befinden. Daher ist die Zahl bereits vorhandener IDPs zu berücksichtigen. Aus Mogadischu wird berichtet, dass die IDPs zu den am meisten gefährdeten Gruppen zählen.

Um Clanschutz in Anspruch nehmen zu können, muss die betroffene Person den Clanältesten direkt oder zumindest über Dritte bekannt sein.

Es ist für Personen äußerst schwierig, nach Mogadischu zurückzukehren, wenn sie dort niemanden haben. Jeder Rückkehrer ist auf ein Netzwerk angewiesen, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Seit der Hungersnot im Jahr 2011 sind Flüchtlinge nach Mogadischu gekommen, die nicht so schnell in ihre Heimat zurückkehren werden. Die wachsende Zahl an IDPs, armen Menschen und Personen der Diaspora hat zur Anspannung der Lage am Wohnungsmarkt und bei Ressourcen beigetragen. Dies Betrifft etwa Land und Trinkwasser.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken. Die ökonomische Situation wurde durch wachsende Inflation und Spitzenpreise bei Grundnahrungsmitteln verschärft. Einige Rückkehrer sind aus Mogadischu schon wieder in ihre Aufnahmeländer zurückgekehrt, da sie in Mogadischu keine Arbeit finden konnten.

Die meisten Personen können sich die 20-50 US-Dollar pro Monat für eine Ein- oder Zweizimmerunterkunft in Mogadischu nicht leisten. Gleichzeitig sind die Mieten in Mogadischu so teuer, wie noch nie. Daher müssen viele Stadtbewohner in die ohnehin überfüllten IDP-Lager ziehen.

Das Mindesteinkommen, um diese Kosten und die anderen täglichen Ausgaben in Mogadischu zu bestreiten, beträgt 150-200 US-Dollar. Diese Summe ist für die große Mehrheit unerreichbar - seien es IDPs oder Einheimische. Die Mehrheit der Familien in Mogadischu sind auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen, um Nahrung kaufen zu können. Studien haben gezeigt, dass die Stadtbewohner sehr anfällig für Unterernährung sind.

Gegenwärtig befinden sich zwischen 336.000 und 360.000 IDPs in Mogadischu. Mängel bei sanitären Einrichtungen und bei der Trinkwasserversorgung führen zu Gesundheitsrisiken. Viele IDP-Familien können sich Trinkwasser nicht leisten.

Gegenwärtig leben viele IDPs in ständiger Angst, von öffentlichen oder privaten Grundstücken in der Stadt vertrieben zu werden. Bis September 2013 wurden bereits tausende Personen aus ihren Lagern auf privatem oder öffentlichem Grund delogiert. Diese erzwungenen Delogierungen halten an und es kommt zum Verlust an Unterkünften für IDPs. Außerdem haben diese Maßnahmen auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten zum Broterwerb.

Zusammenfassung

UNHCR erachtet Mogadischu als IFA nur dann als annehmbar, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. Allerdings sollte auch in Betracht gezogen werden, dass die traditionellen Strukturen der Großfamilie und Gemeinschaften in Mogadischu nicht mehr den gleichen starken Schutz bieten, wie in der Vergangenheit.

UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:

* Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;

* Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;

* Ältere Menschen;

* Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;

* Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Bei allen anderen seltenen Fällen, wo eine IFA für Mogadischu selbst bei Absenz ausreichender Unterstützung durch Familie oder Clan angenommen wird, muss der betroffenen Person der Zugang zu Infrastruktur und Lebensunterhaltsmöglichkeiten sowie zu Schutz- und Unterstützungsmechanismen offen stehen. Dabei sollten die eingeschränkten Möglichkeiten der staatlichen Institutionen hinsichtlich der Gewährleistung angemessenen Schutzes' berücksichtigt werden.

Bezüglich des Problems der sexuellen Gewalt gegen IDPs erklärt eine UN Agentur, dass selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern ernste Probleme bestehen.

Die Agentur erklärt, dass an einem einzigen Tag in der Früh in einem Zentrum der Somali Women Development Centre (SWDC) sechzehn Frauen Hilfe suchten, die in der Nacht vergewaltigt worden waren. Die Täter entstammen nicht ausschließlich den Sicherheitskräften.

Die Polizei bedroht und inhaftiert manchmal Sozialarbeiter, die sich um Opfer von sexueller Gewalt kümmern.

Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.

Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.

Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.

Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.

Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.

UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.

Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.

Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.

Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.

Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen.

Somalia rangiert weltweit nach Afghanistan an zweiter Stelle der schlimmsten Länder für Frauen. Gewalt gegen Frauen ist tief in der somalischen Kultur verwurzelt. Das traditionelle somalische System basiert auf einer klaren Geschlechtertrennung bei Tätigkeiten. Frauen sind generell auf den Haushalt beschränkt, während Männern alle Entscheidungen außerhalb des Haushalts obliegen. Trotzdem sind Frauen das Rückgrat der somalischen Gesellschaft. Sie tragen sehr viel zum Erhalt der Familie bei. Sie holen Wasser und Feuerholz, melken Tiere, verarbeiten Milch, ernähren die Familie und kümmern sich um Kinder und Tiere. Es gibt viele Haushalte in Somalia, die von Frauen geführt werden und wo Frauen für den Unterhalt sorgen - etwa als Kleinhändler (v.a. in städtischen Gebieten).

Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.

In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.

Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein.

Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.

Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.

Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.

Außer den I

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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