TE Vfgh Erkenntnis 1997/11/27 B470/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art15 Abs9
Nö JagdG 1974 §106
ABGB §1333

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Nichtzuspruch von Zinsen in einem Ersatzbescheid betreffend Verpflichtung aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zHd. seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Zum Verwaltungsgeschehen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die in den Erkenntnissen VfSlg. 10014/1984, 13432/1993 und 14213/1995 enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem zuletzt zitierten Erkenntnis den (Ersatz-)Bescheid der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (im folgenden kurz: Landeskommission) vom 28. März 1994 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums auf:

Die Landeskommission hatte im seinerzeit angefochtenen Berufungsbescheid zwar Mitglieder der Jagdgesellschaft verpflichtet, dem damaligen und nunmehrigen Beschwerdeführer Ersatz für einen Wildschaden in bestimmter Höhe zu leisten; sie hatte jedoch nicht alle Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens (1971) Mitglieder der Jagdgesellschaft waren, zum Schadenersatz verurteilt, sondern nur die lebenden. Diese Rechtsansicht beurteilte der Verfassungsgerichtshof als denkunmögliche Gesetzesanwendung, weil eben alle seinerzeitigen Mitglieder, gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger, schadenersatzpflichtig seien.

b) Die Landeskommission erließ daraufhin neuerlich einen mit 19. Dezember 1996 datierten Ersatzbescheid. Sie verpflichtete alle ehemaligen Mitglieder der Jagdgesellschaft, einschließlich der Rechtsnachfolgerin eines bereits verstorbenen Mitgliedes, zu ungeteilter Hand, dem Beschwerdeführer einen Schadensbetrag in bestimmter Höhe zu leisten. Außerdem wurde über die zu ersetzenden Verfahrenskosten abgesprochen.

Im Spruch dieses Bescheides wird zwar das Zinsenbegehren des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Wohl aber lautet es in der Begründung:

"Bezüglich des Zinsenbegehrens des Geschädigten Herrn P H, stellt die Berufungsbehörde fest, daß man nicht von einem komplexen oder geteilten Schaden sprechen kann. Das NÖ Jagdgesetz 1974 regelt im §106 die Schadensermittlung bei Jagd- und Wildschäden. Gemäß Art18 Abs1 B-VG darf die Landeskommission nur auf Grund des Gesetzes entscheiden. Da das NÖ Jagdgesetz 1974 - im Unterschied zum ABGB, das in diesem Verfahren nicht anwendbar ist - keine Regelung betreffend Zinsen enthält, darf die Landeskommission - mangels gesetzlicher Deckung - auch keine Zinsen zusprechen."

2. Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 1996 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. a) Die Landeskommission als jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

b) Die ehemaligen Mitglieder der Jagdgesellschaft und die Rechtsnachfolgerin eines verstorbenen Mitgliedes gaben als Beteiligte eine Äußerung ab, in der sie beantragen, die Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verhalten.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Landeskommission folgte im angefochtenen

Ersatzbescheid der vom Verfassungsgerichtshof im vorangegangenen Erkenntnis VfSlg. 14213/1995 geäußerten Rechtsanschauung, daß alle ehemaligen Mitglieder der Jagdgesellschaft (gegebenenfalls die Rechtsnachfolger der Mitglieder) zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet seien. In dieser Hinsicht kann daher der nunmehr bekämpfte Bescheid nicht verfassungswidrig sein.

Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer Zinsen gebühren, wurde im Vorerkenntnis nichts ausgesagt.

2. Der Beschwerdeführer behauptet Verfahrensmängel. Soweit sich diese auf frühere Rechtsgänge beziehen, ist darauf nicht einzugehen. Sofern sie das Verfahren zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides betreffen, sind sie zumindest nicht so schwerwiegend, daß sie in die Verfassungssphäre eingreifen (siehe die zutreffenden Ausführungen in der Gegenschrift zu IV.1.d

S 5f).

3. Der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers geht dahin, daß sich die Behörde geweigert habe, ihm Zinsen zuzusprechen. Sie hätte auch eine Valorisierung vornehmen müssen.

Der erste Vorwurf besteht zu Recht:

Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu erstatten sind (vgl. z.B. VfSlg. 5079/1965, 10498/1985, 12020/1989, 12693/1991, 13796/1994), ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend, weil es sich hier nämlich um kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handelt, sondern um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vom Landesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der ihm nach Art15 Abs9 B-VG eingeräumten Kompetenz geregelt wurde.

Demnach steht fest, daß hier die Bestimmungen des

bürgerlichen Rechtes über die Verzinsung (§§1333 ff. ABGB) anzuwenden sind (vgl. VfSlg. 13407/1993).

Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer Verzugszinsen gebühren, durch die er allerdings auch für eine allfällige Geldentwertung entschädigt wird (s. §1333 ABGB: "Der Schaden (durch Verzögerung bei Zahlung) wird durch die ... Zinsen vergütet").

Die Behörde hat - völlig verfehlt - gemeint, daß dem Beschwerdeführer Zinsen nicht zustehen. Sie hat also das Gesetz denkunmöglich angewendet und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Der Bescheid war infolgedessen aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf §88 VerfGG.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Zivilrecht, Zinsen, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B470.1997

Dokumentnummer

JFT_10028873_97B00470_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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