Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W162 2014469-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den KOBV für Wien, NÖ und das Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.09.2014, betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 30.09.2014 mit einem GdB von 50 v.H. Er beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 07.03.2014 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2. Im Auftrag der belangten Behörde wurde am 25.04.2014 ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund persönlicher Untersuchung erstellt, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Ausgeführt wurde insbesondere:
"Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil
* eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert
* sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
* sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Anlässlich des Parteiengehörs, wonach sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis nicht zufrieden zeigte, wurde ein weiteres aktenmäßiges Gutachten vom 16.08.2014 eingeholt, welches im Wesentlichen das Vorgutachten bestätigte. Dabei wurde ausgeführt: "Die Benützung öfftl. Verkehrsmittel ist zumutbar, da zum Untersuchungszeitpunkt weder erhebliche Einschränkungen an den unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten Vorlagen. Auch lag zu diesem Zeitpunkt keine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Die selbstständige Gesamtmobilität war in ausreichendem Maße erhalten, Hilfsmittel wurden nicht verwendet."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 11.11.2014 Beschwerde erhoben.
5. Die Beschwerde wurde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht und er dazu aufgefordert, sein Vorbringen zu den "unkontrollierten Blasen- oder Stuhlgängen" sowie "Depression" zu untermauern.
7. Am 11.05.2015 langte eine Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ein. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund multipler Bandscheibenvorfälle nicht 300 bis 400 m zurücklegen bzw. Niveauunterschiede überwinden könne. Beigelegt wurden Befunde und es wurde die Einholung eines neurologischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt.
8. In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein neurologisches Sachverständigengutachten und ein orthopädisches/unfallchirurgisches Sachverständigengutachten, beide aufgrund persönlicher Untersuchung am 09.12.2015, eingeholt. Die Gutachten langten am 03.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8.1. Im neurologischen Sachverständigengutachten wurde insbesondere ausgeführt:
"(...) Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor, das Gangbild ist frei ohne Hilfsmittel mit einem Schonhinken links ausreichend schnell und sicher raumgewinnend möglich. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen physischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. Insbesondere keine spezifische Störung aus dem psychiatrischen Formenkreis die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
BF: "einzig auf was ich aufpassen muss sind unkontrollierte Blasen- und Stuhlgänge."
Diese unkontrollierten Harn- und Stuhlinkontinenzen sind nirgends dokumentiert.
Parteiengehör vom 11.5.2015: "Der BF ist keinesfalls in der Lage eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen."
Das Gangbild hierorts ist ein Hinkschongang links, jedoch frei und ausreichend schnell ohne Hilfsmittel möglich.
"Durch die Wirbelsäulenschädigung kommt es zu Sensibilitätsstörungen in den Beinen mit Kraftverlust, wodurch die Gehstrecke ebenfalls eingeschränkt wird."
In der Untersuchung wird eine Hypästhesie der linken oberen und unteren Extremität sowie der rechten Großzehe angegeben. Die grobe Kraft der unteren Extremität ist stgl. unauffällig, es besteht eine diskrete Vorfußheberschwäche links, dadurch wird die Gehstrecke nicht eingeschränkt.
"Weiters ist es dem BF aufgrund der Erkrankung nicht möglich Niveauunterschiede beim Aus- und Einstiegen zu überwinden und er hat auch Schwierigkeiten beim Stehen sowie bei der Sitzplatzsuche in öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt."
Diese Einwendung ist aufgrund der neurologischen Untersuchung hierorts nicht nachvollziehbar. (...)
Die oben angeführten Leiden wirken sich nicht auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es ist dem BF möglich ohne Benützung von Hilfsmitteln Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden, ausreichend lange zu stehen, ebenso ist die Sitzplatzsuche nicht eingeschränkt und es besteht die nötige Standfestigkeit in sich bewegenden Verkehrsmitteln. Die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend dokumentiert bzw. ableitbar. Es sind ausreichend lange Wegstrecken ohne Hilfsmittel aus eigener Kraft und ohne fremder Hilfe zurückzulegen. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten oder Einschränkung der Haltefunktion der oberen Extremitäten. Weiters keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten."
8.2. Im orthopädischen Sachverständigengutachten wurde insbesondere ausgeführt:
" Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Es konnten weder Einschränkungen des Bewegungsumfangs noch ein Kraftverlust festgestellt werden. Relevante Komorbiditäten der oberen Exremitäten konnten nicht festgestellt werden.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Es konnte eine gute Linksventrikelfunktion nachgewiesen werden, eine cardiopulmonale Funktionseinschränkung ist weder durch die klinische Untersuchung noch durch die Befunddokumentation belegt.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.
Es liegt weder eine hochgradige Sehbehinderung noch Blindheit oder Taubblindheit vor.
Nachgewiesen sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenprotrusionen in mehreren Etagen und einem Discusprolaps Th 12/L1. Ein radikulär neurologisches Defizit konnte in keiner der zahlreichen fachärztlichen Untersuchungen und auch nicht bei der aktuellen Untersuchung festgestellt werden. Die medikamentöse Therapie beschränkt sich auf die Einnahme von Hydal in unveränderter Dosierung seit vielen Jahren. Die medikamentöse Therapie der chronischen Wirbelsäulenbeschwerden ist zumutbar.
Eine Einschränkung der Gehstrecke bzw. Unfähigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann unter Beachtung der festgestellten guten Mobilität nicht nachvollzogen werden.
Eine Harn- oder Stuhlinkontinenz ist nicht dokumentiert.
Ein Kraftverlust an den oberen und unteren Extremitäten kann bei seitengleicher guter Bemuskelung nicht festgestellt werden, das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und zumutbar. Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche in relevantem Ausmaß während der Fahrt sind nicht nachvollziehbar, das Aus- und Anziehen konnte zügig, teilweise im Stehen, vorgenommen werden, Hinweise für Gleichgewichtsstörungen liegen nicht vor.
Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden: Sämtliche vorgelegten Befunden dokumentieren Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit und ohne relevante Progredienz. Der alleinige Nachweis von Bandscheibenvorfällen in der bildgebenden Diagnostik stellt keinen Beweis für ein höhergradiges Wirbelsäulenleiden dar, maßgeblich sind ausschließlich die feststellbaren Funktionseinschränkungen. Aus keinem der vorgelegten Befunde geht hervor, dass eine massive Funktionseinschränkung vorliegt, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, auch konnte kein gesteigerter Bedarf an Schmerzmitteln dokumentiert werden.
Diabetes mellitus ist nicht ausreichend befundmäßig belegt, wird daher nicht in der Diagnosenliste angeführt.
Chronisch persistierende Hepatitis B wird in die Diagnosenliste aufgenommen, klinisch jedoch nicht relevant, daher: keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz hinsichtlich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.
Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind.
Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Hilfsmittel werden nicht verwendet.
Schmerzen oder andere Leidenszustände, welche das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen, können unter Beachtung der vorgenommenen orthopädischen Untersuchung mit geringgradiger Gangbildbeeinträchtigung sowie der vorgelegten Befunde nicht nachvollzogen werden. Die Behandlung mit Schmerzmitteln ist zumutbar.
Insgesamt ist daher durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar."
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Am 22.03.2016 langte eine erneute Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ein, worin insbesondere auf starke Schmerzen und Einschränkungen im persönlichen Alltag verwiesen wurde. Weiters wurde ein Befund vom 09.03.2016 vorgelegt und darum ersucht, das neurologische Gutachten mit dem neu vorgelegten Beweismittel in Einklang zu bringen.
10. Es erging das Ersuchen seitens des Bundesverwaltungsgerichts an den Neurologen, das Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Befund zu berücksichtigen. In der Folge langte am 05.09.2017 das aktenmäßige Ergänzungsgutachten vom 31.08.2017 ein.
Darin wurde insbesondere ausgeführt:
"Der neu vorgelegte Befund (Abi. 185 - psychologische Stellungnahme) beinhaltet keine Diagnosen. Er beschreibt lediglich den psychischen Zustand des Patienten. Weiters wird eine mehrwöchige stationäre Rehabilitation an einer psychosomatischen Einheit empfohlen. Die oben aufgezählten psychischen Symptome (gedrückte und emotional labile Stimmung, zudem starke chronische Schmerzsensationen) wurden bereits im Gutachten vom 9.12.2015, im hierorts durchgeführten psychiatrischen Status erhoben und in der Begutachtung berücksichtigt. Ein neues Erkenntnis ergibt sich aus dem vorgelegten Hilfsbefund nicht."
11. Im Zuge des Parteiengehörs langte am 25.09.2017 eine erneute Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ein, worin wiederum neue Befunde vorgelegt wurden und in Ergänzung dieser um eine neuerliche Begutachtung durch einen neurologischen und orthopädischen Sachverständigen ersucht wurde.
12. Am 30.04.2018 langten das im Zuge des Ermittlungsverfahrens erneut eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 17.04.2018 aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein.
12.1. Im orthopädischen Sachverständigengutachten wurde insbesondere ausgeführt:
"(...) In den Einwendungen werden Magnetresonanztomographie-Befunde zitiert und diese als fälschlicherweise als Gesundheitsschädigungen bezeichnet. Eine Diagnose ergibt sich aus der Zusammenschau eines klinischen Befundes unter Berücksichtigung der Hilfsbefunde, wie radiologische Befunde, Laborbefunde, etc. Fachbezogen bestehen keine Einschränkungen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unzumutbar öder unmöglich machen. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben,! Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Beide Arme können zumindest bis zur Horizontalen gehoben werden. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, Besteigen und eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, gewährleistet."
12.2. Im neurologischen Sachverständigengutachten wurde insbesondere ausgeführt:
"Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann. Keine Änderung der Beurteilung, weil es zu keiner Verschlechterung der Funktionsausfälle gekommen ist, die angegebene Depression wird derzeit nicht fachärztlich behandelt. Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden ist nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Keine Änderung der Beurteilung im Neurostatus AKH Wien Neurologie keine fokalen neurolog. Ausfälle. Keine Änderung der Beurteilung, da derzeit keine neurolog. Fa Betreuung und Therapieoptionen bestehen. Das axonale Neuropathiesyndrom ( NLG 14.9.17) ist im GdB enthalten.
Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle (300-400m) im urbanen Raum, das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen."
13. Im Zuge des Parteiengehörs langte am 18.05.2018 erneut eine Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ein, worin das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Es wurden diesmals keine neuen Befunde vorgelegt, kein neues Vorbringen erstattet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom; Engpassyndrom an der rechten Schulter Somatisierungsstörung; Bluthochdruck; Chronisch persistierende Hepatitis B
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Keine der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Es bestehen keine Einschränkungen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unzumutbar öder unmöglich machen. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Beide Arme können zumindest bis zur Horizontalen gehoben werden. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, Besteigen und eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, gewährleistet. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle (300-400m), das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.04.2014 und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachen eines Facharztes für Neurologie vom 09.12.2015, vom 05.09.2017 und vom 17.04.2018 sowie eine Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2015 und vom 17.04.2018 sind jeweils schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der insgesamt fünfmaligen persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vervollständigen und bestätigen im Wesentlichen das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf die durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer immer wieder neu ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach fünfmaliger persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von sämtlichen medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.
Schon der Arzt für Allgemeinmedizin hatte nach persönlicher Untersuchung nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist, da er eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert, da sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Auch das neurologische Sachverständigengutachten vom 09.12.2015 kam zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliegt, das Gangbild war frei ohne Hilfsmittel mit einem Schonhinken links ausreichend schnell und sicher raumgewinnend möglich. Es wurde ausgeführt, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Zudem wurden keine erheblichen Einschränkungen physischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen festgestellt, insbesondere keine spezifische Störung aus dem psychiatrischen Formenkreis, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass seine angegebenen unkontrollierten Harn- und Stuhlinkontinenzen nirgends dokumentiert sind. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, wurde nach persönlicher Untersuchung entkräftet und es wurde dazu ausgeführt: "Das Gangbild hierorts ist ein Hinkschongang links, jedoch frei und ausreichend schnell ohne Hilfsmittel möglich." Auch die Einwendungen, der Beschwerdeführer könne Niveauunterschiede beim Aus- und Einstiegen nicht überwinden und er habe Schwierigkeiten beim Stehen sowie bei der Sitzplatzsuche, waren aufgrund der neurologischen Untersuchung nicht nachvollziehbar und objektivierbar. Vielmehr kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich die Leiden nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Der Beschwerdeführer könne ohne Benützung von Hilfsmitteln Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen überwinden, ausreichend lange stehen, ebenso sei die Sitzplatzsuche nicht eingeschränkt und es bestehe die nötige Standfestigkeit in sich bewegenden Verkehrsmitteln. Festgestellt wurde, dass keine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten oder der Haltefunktion der oberen Extremitäten bestehen, sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten.
Aufgrund der Einwendungen wurde ein ergänzendes aktenmäßiges Sachverständigengutachten eingeholt, welches einen neu vorgelegten Befund miteinbezog und ausführte, dass dieser lediglich den psychischen Zustand des Patienten beschreibe. Die aufgezählten psychischen Symptome (gedrückte und emotional labile Stimmung, zudem starke chronische Schmerzsensationen) seien bereits im Gutachten vom 09.12.2015 berücksichtigt worden.
Aufgrund erneuter Einwendungen wurde ein neuerliches neurologisches Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung eingeholt, welches die bisherige Einschätzung erneut bestätigte. So wurde im Gutachten eines Neurologen vom 17.04.2018 ausgeführt, dass keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten bestehe, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden können. Es sei zu keiner Verschlechterung der Funktionsausfälle gekommen, die angegebene Depression werde nicht fachärztlich behandelt. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass das Ausmaß der geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sei. Es liegen demnach keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle (300-400m), das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden auch zwei orthopädische Sachverständigengutachten, jeweils aufgrund persönlicher Untersuchung, eingeholt, welche übereinstimmend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer feststellten. Der Facharzt für Orthopädie hatte im Gutachten vom 09.12.2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Es konnten weder Einschränkungen des Bewegungsumfangs noch ein Kraftverlust festgestellt werden, relevante Komorbiditäten der oberen Extremitäten konnten nicht festgestellt werden, auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es konnte eine gute Linksventrikelfunktion nachgewiesen werden, eine cardiopulmonale Funktionseinschränkung war weder durch die klinische Untersuchung noch durch die Befunddokumentation belegt. Ein radikulär neurologisches Defizit konnte in keiner der zahlreichen fachärztlichen Untersuchungen festgestellt werden. Die medikamentöse Therapie beschränke sich auf die Einnahme von Hydal in unveränderter Dosierung seit vielen Jahren. Die medikamentöse Therapie der chronischen Wirbelsäulenbeschwerden ist zumutbar. Eine Einschränkung der Gehstrecke bzw. Unfähigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte unter Beachtung der festgestellten guten Mobilität nicht nachvollzogen werden. Eine vorgebrachte Harn- oder Stuhlinkontinenz konnte vom Beschwerdeführer nicht dokumentiert werden. Ein Kraftverlust an den oberen und unteren Extremitäten konnte bei seitengleicher guter Bemuskelung nicht festgestellt werden, das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und zumutbar. Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche in relevantem Ausmaß während der Fahrt waren für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar, zumal auch das Aus- und Anziehen zügig, teilweise im Stehen, vorgenommen werden konnte, Hinweise für Gleichgewichtsstörungen lagen nicht vor. Sämtliche vorgelegten Befunde dokumentieren Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit und ohne relevante Progredienz. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass der alleinige Nachweis von Bandscheibenvorfällen in der bildgebenden Diagnostik keinen Beweis für ein höhergradiges Wirbelsäulenleiden darstellt, vielmehr sind dafür ausschließlich die feststellbaren Funktionseinschränkungen maßgeblich. Aus keinem der vorgelegten Befunde geht hervor, dass eine massive Funktionseinschränkung vorliegt, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, auch konnte kein gesteigerter Bedarf an Schmerzmitteln dokumentiert werden. Insgesamt wurde festgestellt, dass durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Diese Einschätzung wurde durch die jüngste persönliche Begutachtung eines Orthopäden im Gutachten vom 17.04.2018 bestätigt. Auch hier wurde ausgeführt, dass keine Einschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unzumutbar oder unmöglich machen würden. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden vom Beschwerdeführer nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Beide Arme können zumindest bis zur Horizontalen gehoben werden. Die Greifformen sind erhalten. Der Facharzt kam zu dem Ergebnis, dass das Erreichen, Besteigen und eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, gewährleistet sind.
Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche eingeholten Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils umgehend zur Kenntnis gebracht wurde.
In seiner jüngsten Stellungnahme vom 18.05.2018 durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers wurde das bisherige Vorbringen erneut wiederholt, ohne dieses jedoch mittels Beweismitteln zu untermauern. Zum neuerlichen und wiederholten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht 200 bis 300m gehen könne, er Einschränkungen an der Hüfte und Schulter habe, und weiters, dass seine Untersuchungen zu kurz gewesen wären, wird seitens des erkennenden Senats angeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses langjährigen Beschwerdeverfahrens immer wieder neue Beweismittel vorgelegt hat, wodurch der Beschwerdeführer insgesamt fünfmalig persönlich untersucht worden ist und insgesamt sämtliche Beweismittel in die Beurteilung miteingeflossen sind. Der erkennende Senat schließt sich dem Ergebnis dieser äußerst umfangreichen und detaillierten Gutachten über die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers vollinhaltlich an.
Der Beschwerdeführer ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigengutachten jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basierten. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
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erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
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erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
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erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
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eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
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eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 263/2016 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
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arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
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Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
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hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
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Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
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COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
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Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
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mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,