TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W237 2124510-2

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W237 2124508-3/5E

W237 2124510-2/5E

W237 2124513-2/5E

W237 2124505-2/5E

W237 2124502-2/5E

W237 2124515-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, 1.) Zl. 14-1000024205-170705715, 2.) Zl. 14-1000023709-170799655, 3.) Zl. 14-1000023502-170799685, 4.) Zl. 14-1000023404-170799707, 5.) Zl. 14-1000023306-170799715, und 6.) Zl. 14-1000023600-170799677, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, als unbegründet abgewiesen.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a leg.cit. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt VII. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, 1.) Zl. 14-1000024205-170705715, 2.) Zl. 14-1000023709-170799655, 3.) Zl. 14-1000023502-170799685, 4.) Zl. 14-1000023404-170799707, 5.) Zl. 14-1000023306-170799715, und 6.) Zl. 14-1000023600-170799677:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im Jänner 2014 gemeinsam mit ihren damals vier minderjährigen Kindern (den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern und der nunmehr volljährigen Sechstbeschwerdeführerin) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.01.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 18.02.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, als unzulässig zurückgewiesen und deren Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, angeordnet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.03.2014 vollinhaltlich als unbegründet ab.

Am 20.03.2014 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt.

2. Die Beschwerdeführer begaben sich neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.07.2015 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

2.1. In ihren Befragungen zu den Anträgen führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in der Schweiz Anträge gestellt hätten, welche aus Mangel an Beweisen abgewiesen worden seien, weshalb die Beschwerdeführer freiwillig nach Dagestan zurück gereist seien. Der Erstbeschwerdeführer habe dann in einem Elektrogeschäft gearbeitet, in das am XXXX ein ihm unbekannter bärtiger Mann gekommen sei und seinen Laptop zur Reparatur im Geschäft gelassen habe. Am darauf folgenden Tag habe ein anderer Mann den Laptop abgeholt. In Folge seien Polizisten zu ihm ins Geschäft gekommen, die den Laptop verlangt hätten. Eine Woche später seien drei Personen in das Geschäft gekommen, die nach dem Laptop gefragt und dem Erstbeschwerdeführer gedroht hätten. In der Nacht vom XXXX seien um drei Uhr morgens bewaffnete Personen vor dem Haus der Beschwerdeführer gestanden, der Erstbeschwerdeführer und seine Frau seien festgenommen und zu einem Militärstützpunkt gebracht worden. Dort habe man den Erstbeschwerdeführer inhaftiert und zu dem Laptop befragt; ihm sei unterstellt worden, "Kämpfer" unterstützt zu haben, indem er Laptops für diese repariert habe. Am XXXX sei er schließlich entlassen worden, im Nachhinein habe er erfahren, dass seine Frau 300.000 Rubel für seine Freilassung bezahlt habe. Ihm sei auch gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Er sei daraufhin nicht mehr in die Arbeit gegangen und seine Frau habe das Haus verkauft. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich abwechselnd bei seinen Schwestern versteckt; am 08.07.2015 seien die Beschwerdeführer schließlich aus der Russischen Föderation ausgereist. Erst in Österreich habe der Erstbeschwerdeführer durch Recherchen im Internet herausgefunden, dass ein näher genannter Mann ihm den Laptop gebracht habe und dieser am XXXX ermordet worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, dass eine ihrer Schwestern in Innsbruck lebe und sie einen positiven Asylbescheid erhalten habe. Die Beschwerdeführer bekämen jedoch kein Geld oder andere Sachleistungen von ihr, jeder lebe sein eigenes Leben.

2.2. Die schweizer Behörden übermittelten die Asylunterlagen der Beschwerdeführer betreffend ihr dort geführtes Asylverfahren.

2.2.1. Aus der Entscheidung des Bundesamts für Migration vom XXXX wird zur damaligen ersten Antragstellung der Beschwerdeführer ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, sein Bruder sei wegen Drogenbesitzes verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer sei deshalb vom tschetschenischen Machthaber Kadyrov zu Hause aufgesucht worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu ihren Fluchtgründen angeführt, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe und ihr Ehemann und sie ein besseres Leben für ihre gemeinsamen Kinder gewollt hätten. Ende August 2007 sei der Bruder ihres Mannes verhaftet worden; man habe auch den Erstbeschwerdeführer verhaften wollen, weil dieser bei einem Gericht in Gudermes gearbeitet habe.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei unglaubhaft gewesen, weil sie sich in Widersprüche verwickelt hätten und das zentrale Vorbringen erst zu einem späten Zeitpunkt erstattet hätten, weshalb von einer konstruierten Geschichte auszugehen sei. Bei den vorgelegten Ladungen würden erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Unterlagen bestehen und es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Erstbeschwerdeführer drei Jahre nach seiner Ausreise als Zeuge hätte vorgeladen werden sollen. Die Beschwerdeführer seien in die Russische Föderation abzuschieben, weil sie jung und gesund seien und keine sonstigen Gründe vorlägen, die einer Abschiebung entgegenstünden.

2.2.2. In dem die Beschwerde gegen diese Entscheidung abweisenden Urteil vom XXXX führt das schweizer Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass Kadyrovs Sicherheitskräfte den Erstbeschwerdeführer im Jahr 2007 gesucht hätten. Mit der Beschwerde hätten die Beschwerdeführer vier Vorladungen aus den Jahren 2010 bis 2012 sowie einen Internetauszug über den Tod eines Freundes des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, die die begründete Furcht vor Verfolgung belegen sollten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Vorladungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unecht seien. Es sei keine Verfolgungssituation erkennbar und auch sonst seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Abschiebung sprechen würden.

2.3. Mit Bescheiden vom 05.03.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz vom 12.07.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 121/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig seien; schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass die behaupteten Fluchtgründe unglaubhaft seien, weil die Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe vor der Behörde angegeben, sechs Monate bei der Polizei gearbeitet zu haben; auf Nachfrage, bei welcher Polizeistation er gewesen sei, führte er an, dass er bei Gericht Justizwachebeamter gewesen sei und nur die Kleidung gleich ausgesehen habe. Den Unterlagen der schweizer Behörden sei allerdings zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer durch seinen Bruder, der bei Gericht gearbeitet habe, einen Job als Hauswart bekommen, diesen jedoch nach einem Monat wieder verloren habe. Sein Bruder sei wegen Drogenbesitzes inhaftiert worden. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen seines Bruders von Kadyrov ebenso aufgesucht worden, er habe aber nicht mit den Behörden zusammenarbeiten wollen.

In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer bei Stellung seines Asylantrags in Österreich im Jänner 2014 angegeben, dass er von Vertretern des Staates beschuldigt worden sei, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben; einer seiner Freunde selbst sei ein Widerstandskämpfer gewesen. Er habe ihn einige Male mit dem PKW mitgenommen. Im September 2007 sei der Erstbeschwerdeführer von zu Hause abgeholt und drei Tage in einen Keller gesperrt worden, wo er misshandelt und brutal zusammengeschlagen worden sei. Diese Leute hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammen arbeite.

Es sei dadurch offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit zwei völlig konträre Fluchtgeschichten dargelegt habe, weshalb von einem erfundenen Konstrukt ausgegangen werde.

Auch sein nunmehriges Vorbringen, die Behörden hätten ihn wegen eines gestohlenen oder unterschlagenen Notebooks bedrängt, sei nicht nachvollziehbar, weil der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vorgebracht habe, dass der die Reparatur beauftragende Mann bereits im April 2015 ermordet worden sei. Welches Interesse nunmehr seitens der Behörden bestehen sollte, das vermeintlich gestohlene Notebook wiederzuerlangen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführer hätten die Schweiz verlassen und wären nach Österreich gekommen, als sie gesehen hätten, dass ihr Asylverfahren dort aussichtlos geworden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Heimat fünf Schwestern und zwei Brüder, es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zumindest anfänglich bei der Familie Unterkunft finden könnten und die Familie als soziales Auffangnetz fungiere.

2.4. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 22.06.2016 und am 29.09.2016 mit Erkenntnissen vom 30.01.2017 als unbegründet ab. Begründend hielt es fest, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, von russischen Behörden und Widerstandskämpfern wegen der Reparatur eines Laptops gesucht worden zu sein, sei wegen widersprüchlicher und nicht schlüssig scheinender Angaben nicht festzustellen. Dem Erstbeschwerdeführer sei in einem zentralen Punkt seines Fluchtvorbringens ein Widerspruch unterlaufen, indem er bei Antragstellung angegeben habe, auf den von der Polizei vorgelegten Fotos keine Person erkannt zu haben, während er am 22.12.2015 ausgeführt habe, dass die Polizei ihm ein Foto des Besitzers des Laptops gezeigt und er geleugnet habe, das Notebook von dieser Person entgegen genommen zu haben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er wiederum angegeben, dass ihm kein Bild jener Person vorgelegt worden sei. Auch zur Identität der Person, die den Laptop zur Reparatur gebracht haben soll, habe der Erstbeschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt, die nicht miteinander in Einklang zu bringen seien. Dadurch sei nicht glaubhaft, dass ein Widerstandskämpfer jemals einen Laptop beim Erstbeschwerdeführer abgegeben habe. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, dass ein Widerstandskämpfer zur Polizei gehen würde, um einen gestohlenen Laptop, der sensible Daten enthalte, anzuzeigen. Auch hinsichtlich der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien Widersprüche aufgetreten. Eine Gefährdung der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht festgestellt werden können.

Den Beschwerdeführern sei aufgrund ihres allgemeinen Zustands auch nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Aus der von der Staatendokumentation durchgeführten Recherche vom 20.09.2016 sei ersichtlich, dass in Russland alle medizinischen Behandlungen zugänglich seien und insbesondere der Impfstoff Saizen, den die Drittbeschwerdeführerin nehmen müsse, vorhanden sei. Die Kosten für das Medikament würden bis zum 18. Lebensjahr von der Krankenversicherung getragen.

3. Die Beschwerdeführer hielten sich in weiterer Folge nicht in Österreich auf. Nach einer Rücküberstellung aus den Niederlanden verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom 14.06.2017 über den Erstbeschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung.

4. Der Erstbeschwerdeführer stellte sodann am 15.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

4.1. Er gab im Zuge dieser Antragstellung an, dass er im Jänner 2017 von seinem Bruder telefonisch erfahren habe, in seiner Heimat weiterhin gesucht zu werden. Am 15.05.2015 habe eine Person in Tschetschenien durch Bestechung einen Führerschein für den Erstbeschwerdeführer besorgt, dadurch hätte man erfahren, dass sich der Erstbeschwerdeführer wieder in der Russischen Föderation aufhalte. Zwei seiner Kinder wären krank und würden Behandlungen benötigen, die in der Russischen Föderation nicht verfügbar seien.

4.2. Im Zuge einer Einvernahme am 30.05.2017 erkannte das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, den faktischen Abschiebeschutz des Erstbeschwerdeführers ab und beurkundete dies durch Niederschrift im Protokoll.

Mit Beschluss vom 03.07.2017 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig erfolgt sei und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 aufgehoben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine zeitnahe Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation nicht möglich sei. Das Bundesamt gehe davon aus, dass ein Heimreisezertifikat nicht alsbald ausgestellt werden könne und stütze sich dabei auf eine Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation. Für diesen Umstand spreche ferner, dass die Behörde den Erstbeschwerdeführer sogleich aus der Schubhaft entlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht teile die Ansicht, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikats einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erfordern werde.

4.3. Die übrigen Beschwerdeführer stellten am 07.07.2017 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihren restlichen Familienmitgliedern im Februar 2017 nach Deutschland und anschließend weiter in die Niederlande gereist seien, wo sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Diese wären wegen der Dublin III-Verordnung jedoch zurückgewiesen worden.

4.4. Die Beschwerdeführer beantragten am 24.08.2017 die "unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" und führten als Kontaktperson in der Russischen Föderation die Schwester des Erstbeschwerdeführers an. Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetem E-Mail vom 06.09.2017 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen.

4.5. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 01.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Antidepressiva nehme, jedoch keine Befunde vorlegen könne. Nach der rechtskräftigen Entscheidung ihrer Asylverfahren in Österreich seien die Beschwerdeführer eineinhalb Monate in Deutschland gewesen, wo sie neuerliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Nachdem ihnen gesagt worden sei, dass sie nach Österreich abgeschoben würden, wären sie weiter in die Niederlande gefahren und hätten dort ebenfalls um Asyl angesucht. Befragt nach den Gründen zur neuerlichen Antragstellung in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er seinen Führerschein gewechselt habe, dies hätten die Leute in Tschetschenien mitbekommen und würden ihn nicht in Ruhe lassen. Im Februar 2017 habe er einen Anruf erhalten, in dem ihm gedroht worden sei. Spezialeinheiten Kadyrovs hätten seinen Bruder gefunden und nach den Beschwerdeführern gefragt. Es wären dieselben Leute gewesen, die ihn bereits im Jahr 2016 bedroht hätten. Den Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation habe der Erstbeschwerdeführer wegen psychischer Störungen gestellt, die Familie sei dagegen gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, dass ihr Mann im Februar 2017 auf seinem Handy angerufen worden sei; dabei hätten ihm Leute gedroht und gesagt, dass sie den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers kennen würden. Es seien neue Leute gewesen, die sie nicht kennen würden. Im Jahr 2014 seien sie von der Schweiz in die Russische Föderation überstellt worden, wo sie schließlich Probleme gehabt hätten. Im Juli 2015 wären sie nach Österreich gereist, im Februar 2017 habe ihr Mann den anonymen Anruf erhalten. Ihre Kinder wären alle gesund.

Die Drittbeschwerdeführerin sprach davon, dass die Familie "mehrmals angerufen und bedroht worden" sei. Als sie einmal das Telefon abgehoben habe, sei sie angeschrien und mit dem Tod bedroht worden. Eine Anrufliste habe sie allerdings nicht mehr, sie habe nämlich "alles gelöscht".

4.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 01.03.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ gegenüber allen Beschwerdeführern im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VII.).

Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege: Die Beschwerdeführer bezögen sich in ihren dritten Anträgen auf internationalen Schutz lediglich auf das Vorbringen, das sie bereits in den (rechtskräftig negativ abgeschlossenen) Vorverfahren vorgetragen hätten, ohne neue Fluchtgründe geltend zu machen. Es ergebe sich das Bild, dass die Beschwerdeführer die nunmehrigen Anträge einzig und alleine zu dem Zwecke eingebracht hätten, um den Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Sie hätten bereits in Polen, der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung am 01.02.2018 habe der Erstbeschwerdeführer anfangs angegeben, den Folgeantrag wegen eines Telefonanrufs eines Unbekannten gestellt zu haben, anschließend habe er die Fluchtgeschichte, die er bereits im Erstverfahren vorgetragen habe, wiederholt. Gegenüber den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 - den Vergleichsentscheidungen aus dem Vorverfahren - sei somit keine für die Entscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Die Rechtskraft bewirke bei unverändertem Sachverhalt das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Für die Behörde würden sich daher auch hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrgefährdung keine neuen Tatsachen ergeben. Die Beschwerdeführer hätten nach wie vor familiäre Anknüpfungen im Heimatland. Es gebe keine Hinweise, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr geraten würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten beinahe den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens im Heimatland verbracht und dort ihre Sozialisierung erfahren; die Familie der Zweitbeschwerdeführerin lebe zudem nach wie vor in Tschetschenien, weshalb keine Gründe vorlägen, die eine Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbar scheinen ließen. Die Beschwerdeführer hätten nunmehr drei unbegründete Asylanträge gestellt, um ihren Aufenthalt ungerechtfertigt zu verlängern, und somit bewusst gegen fremdenpolizeilich und einwanderungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Mit näheren Ausführungen begründete das Bundesamt die Erlassung der Einreiseverbote.

5. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 10.03.2018 fristgerecht Beschwerden, mit denen die Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängel angefochten wurden.

5.1. Im Wesentlichen führten sie darin aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Februar 2017 von einem unbekannten Mann angerufen und bedroht worden sei. Dieser habe gewusst, dass er sich in Österreich aufhalte; Spezialeinheiten Kadyrovs hätten seinen Bruder aufgesucht und dies herausgefunden. Sie wüssten auch, dass der Erstbeschwerdeführer einen neuen Führerschein habe. Die Ausführungen zur Unglaubwürdigkeitsunterstellung entbehrten einer tragfähigen Begründung und es seien Teile des Vorbringens ignoriert worden. Weiters hätte es einer Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedurft, inwieweit den Behörden in der Russischen Föderation das Ausweichen der Beschwerdeführer nach Österreich bekannt geworden sei und ob daran Verfolgungshandlungen geknüpft seien.

5.2. Mit Schreiben vom 03.05.2016 gaben die Beschwerdeführer an, ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. ihrer Entscheidungen zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Anträge der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 01.03.2018, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den bisherigen Verfahren:

Die von den Beschwerdeführern erstmals im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 06.01.2014 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2014 rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Schweiz zur Führung der Asylverfahren zuständig war.

Die Beschwerdeführer begaben sich nach der Überstellung in die Schweiz neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.07.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden für sämtliche Familienmitglieder mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 hinsichtlich des Status von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen alle eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am 15.06.2017 (Erstbeschwerdeführer) und am 07.07.2017 (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) stellten die Beschwerdeführer die nunmehr - im Wege der Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 01.03.2018 - zu beurteilenden Anträge auf internationalen Schutz.

Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.

1.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus Dagestan und sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubens; ihre Namen und Geburtsdaten sind aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der im Herkunftsstaat geehelichten Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, sowie der Fünftbeschwerdeführer sind deren minderjährigen Kinder, die Sechstbeschwerdeführerin ist die bereits volljährige Tochter und lebt im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführer verließen die Russische Föderation im November 2007 und reisten nach Polen, wo sie ihre ersten Asylanträge stellten, die letztlich negativ entschieden wurden. Sie begaben sich daraufhin im Juni 2009 in die Schweiz, wo sie weitere Asylanträge stellten und der Fünftbeschwerdeführer geboren wurde. Nachdem auch diese Anträge auf internationalen Schutz negativ entschieden wurden, reisten die Beschwerdeführer nach Österreich und stellten am 06.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz, die im Rahmen der Dublin II-Verordnung zurückgewiesen wurden. Nach Überstellung der Beschwerdeführer in die Schweiz kehrten sie schließlich am 18.07.2014 freiwillig in die Russische Föderation zurück, ehe sie am 12.07.2015 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet kamen und weitere Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Nach rechtskräftiger negativer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2017 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland, suchten dort am 17.02.2017 um Asyl an und zogen nach negativem Ausgang dieses Verfahrens weiter in die Niederlande, wo sie am 13.04.2017 Asylanträge stellten. Schließlich begaben sie sich wieder nach Österreich und stellten am 15.06.2017 bzw. 07.07.2017 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz.

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in der Russischen Föderation die Grundschule und absolvierte eine technische Ausbildung bei einer Radiotechnikanstalt, er arbeitete vor seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker in der Computerbranche. Vier Schwestern und ein Bruder leben gemeinsam mit ihren Familien im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer ist physisch gesund und arbeitsfähig, er nimmt regelmäßig Antidepressiva.

In Österreich geht er keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Während seines Aufenthalts in der Schweiz und in Österreich konnte er seine Deutschkenntnisse vertiefen, entsprechende Zeugnisse wurden jedoch nicht vorgelegt. Er verbrachte den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat wo er eine Schul- und Berufsausbildung absolvierte, bereits beruflich tätig war und die Landessprache beherrscht. In Österreich leben keine Verwandten des Erstbeschwerdeführers.

1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs in Dagestan auf, wo sie die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besuchte, eine Berufsausbildung absolvierte sie hingegen nicht. Ihre Schwestern, ihr Bruder und ihre Eltern leben weiterhin im Herkunftsstaat; in Österreich lebt eine verheiratete Schwester, zu der sie jedoch kein enges Verhältnis hat. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

Eigenen Angaben zufolge beherrscht sie die deutsche Sprache nur schlecht, Deutschprüfungen absolvierte sie keine. Sie verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo der Großteil ihrer Verwandten lebt.

1.2.3. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurden in Dagestan geboren und besuchen in Österreich die Schule. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurden "Vorbekannter Wachstumsmangel, Z.n. Eisenmangel, familiäre Kleinwuchskomponente, IgA-Mangel" diagnostiziert und sie erhält mit dem Medikament "Saizen" eine Wachstumshormontherapie. Beide haben in Österreich Klassenkameraden und Freunde; sie verbrachten den große Teile ihres bisherigen Lebens in deutschsprachigen Ländern, lebten zeitweise aber auch in ihrem Herkunftsstaat. Sie beherrschen sowohl die tschetschenische als auch die deutsche Sprache.

Der Fünftbeschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und besucht in Österreich die Volksschule. Er ist gesund und hat soziale Kontakte in der Volksschule. Er war im Jahr 2015 bereits mit seiner Familie in der Russischen Föderation und beherrscht die tschetschenische und deutsche Sprache.

1.2.4. Die Sechstbeschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat drei Klassen der Grundschule und ging in der Schweiz vier Jahre zur Schule; derzeit lernt sie Deutsch und möchte anschließend eine Berufsausbildung absolvieren. Sie ist ledig und kinderlos, geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht durchgehend die staatliche Grundversorgung. Sie hat während ihres vierjährigen Aufenthalts als Asylwerberin in der Schweiz schon Deutsch gelernt, besucht auch im Bundesgebiet einen Deutschkurs und verrichtet freiwillige Arbeiten als Babysitterin. Sie lebt mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt und ist gesund und arbeitsfähig.

1.2.5. Sämtliche Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hat sich in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gerieten.

Konkret werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

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Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,

https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

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RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,

http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

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Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,

http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 14.4.2017).

Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der der Staat mit aller Härte gegen "Aufständische" vorgeht. Die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern war in den Jahre 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen. Aktionen von Sicherheitskräften nehmen auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier (AA 24.1.2017).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow'schen Privatstaat. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).

Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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