Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, Franz-Josefstraße 6/P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. November 1999, Zl. UVS-03/P/48/2387/1999/1, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Mai 1999, mit welcher sie einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt worden war, Einspruch erhoben hatte, welcher mit Bescheid dieser Behörde vom 18. Juni 1999 als verspätet zurückgewiesen worden war. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführerin wurde die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende, offenbar zu eigenen Handen zuzustellende Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Mai 1999 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei die Sendung unbestritten ab 20. Mai 1999 zur Abholung bereitgehalten wurde. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde - der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der belangten Behörde zufolge - erst am 8. Juni 1999 zur Post gegeben. Die Beschwerdeführerin machte im Verwaltungsverfahren geltend, sie sei im Zeitpunkt der Hinterlegung vorübergehend ortsabwesend gewesen und erst am 22. Mai 1999 an ihre Abgabestelle zurückgekehrt.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Zustellung der Strafverfügung infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin am 22. Mai 1999 erst am 23. Mai 1999 "rechtswirksam erfolgt" sei. Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass der 23. Mai 1999 ein Sonntag und der 24. Mai 1999 der Pfingstmontag, somit ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei, weshalb der erste Tag, an dem sie die hinterlegte Sendung habe beheben können, der 25. Mai 1999 gewesen sei und die Einspruchsfrist erst am 8. Juni 1999 geendet habe.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.
Entgegen der offenbar sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Vielmehr gilt auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am ersten Tag der Abholfrist nicht möglich ist, dennoch dieser Tag als Zustelltag. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin frühestens am 22. Mai 1999 von der Hinterlegung der Strafverfügung Kenntnis erlangen konnte und ihr die Behebung der hinterlegten Sendung infolge des Wochenendes und des gesetzlichen Feiertages erst am 25. Mai 1999 möglich war, wurde zwar die ihr gemäß § 49 Abs. 1 VStG zur Verfügung stehende zweiwöchige Einspruchsfrist verkürzt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin zufolge der ab dem ersten Tag der Abholfrist zu berechnenden, bis 4. Juni 1999 (der 3. Juni 1999 war ein gesetzlicher Feiertag) offenen Einspruchsfrist für die Erhebung eines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung standen, kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe nicht so rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangt, dass ihr für die Einbringung eines Einspruches nicht ein angemessener Zeitraum verblieben wäre (vgl. zum Ganzen die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 1256 zitierte Judikatur). Da somit die am 20. Mai 1999 erfolgte Zustellung der Strafverfügung zufolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist wirksam geworden ist, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Zurückweisung des erst am 8. Juni 1999 zur Post gegebenen Einspruches bestätigt und der gegen die Zurückweisung erhoben Berufung keine Folge gegeben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020027.X00Im RIS seit
20.11.2000