Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §56Spruch
W184 1418050-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 810002502/170869815, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu Spruchpunkt I. §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 und zu Spruchpunkt II. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 lauten.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias und/oder Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, über welchen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017 folgende Entscheidung erging:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Sodann brachte die beschwerdeführende Partei am 25.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ein. In dem Formular wurde als Staatsangehörigkeit Ghana eingetragen und unter den Beilagen befindet sich eine von einem nigerianischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde mit einem Geburtsort in Ghana.
Mit Verbesserungsaufträgen vom 06.11.2017, 02.03.2018 und 29.03.2018 wurde die beschwerdeführende Partei unter anderem aufgefordert, einen nigerianischen Reisepass vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.
Mit E-Post vom 29.03.2018 beantragte die beschwerdeführende Partei die Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses und legte in der Folge einen nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweis vom 30.04.2018 und eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 30.04.2018 vor, wonach die beschwerdeführende Partei an diesem Tag einen neuen nigerianischen E-Reisepass beantragt habe, welcher aber nicht habe ausgestellt werden können, weil die beschwerdeführende Partei nicht die erforderlichen Dokumente vorgelegt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei trotz mehrmaliger Aufforderungen ohne ersichtlichen Grund keinen Reisepass vorgelegt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger Ghanas und/oder Nigerias. Seine Identität steht nicht fest.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 25.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ein.
Die beschwerdeführende Partei legte trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesamt unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages keinen nigerianischen Reisepass vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschaffung des nigerianischen Reisepasses für die beschwerdeführende Partei nicht möglich oder nicht zumutbar war.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei unterließ die Behauptung und den Beweis dafür, aus welchem Grund die Beschaffung des nigerianischen Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Auch ein schutzwürdiges Privat- und Familienlebens wurde nicht konkret dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
§ 58 ...
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."
§ 4 und § 8 AsylG-DV 2005 idF BGBl. II Nr. 230/2017 lauten:
"§ 4 (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 8 (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
..."
Im vorliegenden Fall wurde trotz Aufforderung kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei beantragte am 30.04.2018 bei der nigerianischen Botschaft in Wien einen neuen nigerianischen E-Reisepass, welcher aber nicht ausgestellt werden konnte, weil die beschwerdeführende Partei nicht die erforderlichen Dokumente vorlegte.
In der Beschwerde wurde die Meinung vertreten, dass die vorgelegten Urkunden, nämlich eine nigerianische Geburtsurkunde, worin ein Geburtsort in Ghana bescheinigt wird, ein nigerianischer Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft, wonach die Ausstellung eines Reisepasses an der Nichtvorlage von Dokumenten gescheitert sei, für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Identitätsnachweis ausreichend seien und ein Reisepass nicht erforderlich wäre. Doch wurden die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 normierten Voraussetzungen nicht konkret ausgeführt. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum die beschwerdeführende Partei nicht der nigerianischen Botschaft die für die Ausstellung des Reisepasses verlangten Dokumente vorlegte.
Die Präzisierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen beruht auf der ständigen Rechtsprechung (z. B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, besonders berücksichtigungswürdige Gründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W184.1418050.4.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018