TE Bvwg Beschluss 2018/5/24 W180 2174051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W180 2174051-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5381951010, betreffend Direktzahlungen 2016:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (eine aus den natürlichen Personen XXXX und XXXX bestehende Personengemeinschaft) stellte am 25.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 567,08. Dabei entfielen EUR 390,82 auf die Basisprämie und EUR 176,26 auf die Greeningprämie. Die belangte Behörde ging von 4,2961 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 4,7310 ha aus. Weiters wurde eine Flächenabweichung von 0,5186 ha angeführt, die im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 04.07.2016 auf dem Heimbetrieb festgestellt worden sei, sodass sich eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 4,2124 ha ergeben würde. Herangezogen wurden schlussendlich ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen (Minimum Fläche/ZA) von 4,2961 und eine ermittelte Fläche für die Basisprämie von 4,2961 ha. Der Berechnung der Basisprämie wurden 4,2961 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 90,97 zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, das "Minimum Fläche/ZA" sei die Fläche nach sanktionsfreien Abzügen, jedoch maximal die Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Die "ermittelte Fläche für Basisprämie" sei die ermittelte beihilfefähige Fläche (Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal die Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Da die festgestellte Flächenabweichung 0,1 Hektar nicht überschreite, werde für die Berechnung der Basisprämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO 640/2014). Es werde daher keine Differenzfläche (für Sanktion) angedruckt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2017, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass insbesondere auf Feldstück (FS) 4 Schlag 7 die Abweichung von 0,1386 ha nicht nachvollzogen werden könne. Offensichtlich sei auch, dass kleine Betriebe aufgrund des Prozentsanktionsschlüssels massiv benachteiligt seien. Es handle sich großteils um Abweichungen im Quadratmeterbereich, die in Summe zu großen Sanktionen führen würden. Bei der Beantragung habe man sich auf die Referenzflächen der AMA verlassen. Die technischen Hilfsmittel (GPS), die bei der VOK verwendet worden seien, seien der beschwerdeführenden Partei nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Fraktalität und Steilheit der Fläche sei die Digitalisierung nicht einfach gewesen und die Abweichungen zur VOK seien nicht erkennbar gewesen. Auch die Überschirmungen aufgrund der vielen Landschaftselemente seien ohne GPS und nur mit Luftbild sehr schwer zu digitalisieren. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und Rückzahlungen sowie Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe vorgeschrieben bzw. verhängt werden. Beigelegt wurde eine Hofkarte.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, im Zuge der VOK sei eine Flächenabweichung von 0,5186 ha festgestellt worden, die jedoch (unter Berücksichtigung der Zahlungsansprüche) in der gesamtbetrieblichen Toleranz liege, daher sei im bekämpften Bescheid keine Sanktion verhängt worden. Die Aussagen zum FS 4 Schlag 7 könnten seitens der AMA nicht nachvollzogen werden. Im Prüfbericht sei dieser Schlag ebenfalls nicht angeführt. Beantragt worden sei Schlag 7 mit der Nutzung "LSE FELDGEHÖLZ/ BAUM- /GEBÜSCHGRUPPE", was für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig sei. Dieser Schlag werde also schon von der Beantragung her nicht für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche herangezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Jahr 2016 standen der beschwerdeführenden Partei 4,2961 Zahlungsansprüche zur Verfügung, die mit dem angefochtenen Bescheid auch zur Gänze zur Auszahlung gelangten. Sanktionen wurden nicht verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[...]

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]"

3.3. Zur Zurückweisung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

Im vorliegenden Fall bezieht sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde auf eine Flächenabweichung von 0,1386 ha auf FS 4 Schlag 7 und erläutert weiters, aus welchen Gründen die Digitalisierung schwierig gewesen sei. Schließlich wird beantragt, Rückzahlungen sowie Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe zu verhängen.

Zur in der Beschwerde monierten Abweichung auf FS 4 Schlag 7 führt die belangte Behörde aus, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen werden könne. Der Schlag sei mit der Nutzung "LSE Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe" beantragt worden, wobei diese Nutzung für Direktzahlungen nicht behilfefähig sei; auch finde dieser Schlag im Kontrollbericht der VOK keine Erwähnung. Das Gericht geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei den Schlag 7 (des FS 4) offenbar irrtümlich anführte, die Zahl 0,1386 ha aber vermutlich die Flächenabweichung insgesamt auf dem FS 4 aufgrund "nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche" mit der vorgefunden Nutzung "Gebüsch" anspricht (auf Seite 5 des Kontrollberichts der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.07.2016 findet sich die genannte Zahl bei FS 4, vorgefundene Nutzung "Gebüsch"). Die belangte Behörde führt weiters aus, dass die insgesamt festgestellte Flächenabweichung in der gesamtbetrieblichen Toleranz liege, weshalb auch keine Sanktion verhängt worden sei.

Auf festgestellte Abweichungen auf bestimmten Feldstücken oder auf allfällige Schwierigkeiten bei der Digitalisierung, die sich für die beschwerdeführende Partei ergeben haben, kommt es im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen jedoch nicht an:

Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 bestimmt, dass im Fall einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Im gegenständlichen Fall wurden 4,2961 Zahlungsansprüche sowie eine Fläche von insgesamt 4,7310 ha angemeldet (d.h. beantragt). Der niedrigere der beiden Werte ist 4,2961, sodass als angemeldete Fläche nicht 4,7310 ha, sondern angeglichen 4,2961 ha herangezogen werden. Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EU) 640/2014 legt fest, dass die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet wird, falls die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche ist. Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurde insgesamt eine Flächenabweichung von 0,5186 ha festgestellt, sodass sich als ermittelte beihilfefähige Fläche rein rechnerisch (4,7310 ha ursprünglich angemeldete Fläche minus 0,5186 ha) 4,2124 ha ergeben. Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EU) 640/2014 bestimmt jedoch, dass die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt wird, falls die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt. Dabei handelt es sich um die von der belangten Behörde angesprochene gesamtbetriebliche Toleranz. Dadurch, dass, wie soeben ausgeführt, als angemeldete Fläche nur 4,2961 ha herangezogen werden, ergibt sich lediglich eine Differenz zur ermittelten Fläche (4,2124 ha) von 0,0837 ha, was unter 0,1 ha liegt. Aus diesem Grund wird die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche (4,2961 ha) gleichgesetzt, sodass sich als ermittelte Fläche für die Basisprämie schließlich 4,2961 ha ergeben. Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Die im vorliegenden Fall verfügbaren 4,2961 Zahlungsansprüche wurden vollständig ausbezahlt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung hatte somit im Ergebnis keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere wurden im angefochtenen Bescheid auch keine Sanktionen nach Art. 19a VO (EU) 640/2014 verhängt.

Daher fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)."

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Nachvollziehbarkeit,
Personengesellschaft, Prämiengewährung, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Zahlungsansprüche, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2174051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten